Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk hat durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu sorgen für
- Ziffer einsdie umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch
- Litera aobjektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen, einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und der Übertragung ihrer Verhandlungen,
- Litera bWiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen,
- Litera ceigene Kommentare und Sachanalysen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität;
- Ziffer 2die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Förderung der Schul- und Erwachsenenbildung sowie des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
- Ziffer 3die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft;
- Ziffer 4die Darbietung von einwandfreier Unterhaltung;
- Ziffer 5die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung.