Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Nationalrat und der Bundesrat wählen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatze der Verhältniswahl je einen eigenen Ausschuß (Unvereinbarkeitsausschuß), der über die Zulässigkeit der Beteiligung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates an den im Paragraph 4, aufgezählten Unternehmen zu entscheiden hat.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates, die eine der im Paragraph 4, bezeichneten Stellen bekleiden, haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper, und wenn die Bestellung zu einer solchen Stelle erst nach erfolgter Wahl geschah, innerhalb eines Monats nach der Bestellung dem Präsidenten oder Vorsitzenden des Vertretungskörpers hievon die Anzeige unter Angabe der Bezüge zu erstatten.
  3. Absatz 3,Über die Zulässigkeit der Beteiligung entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit, oder wenn sich die Vertreter der Partei, der das betreffende Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates angehört, in ihrer Mehrheit gegen die Zulässigkeit der Beteiligung aussprechen, ist die Beteiligung unzulässig.
  4. Absatz 4,Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates in einer im Paragraph 4, aufgezählten Unternehmung, die gemäß Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, ehrenamtlich aus.