Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

04.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 3 a,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen und in Wien der Bürgermeister sowie die weiteren Mitglieder des Stadtsenates sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Rechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen.

  1. Absatz 2,Offenzulegen sind:
    1. Ziffer eins
      Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;
    2. Ziffer 2
      das Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;
    3. Ziffer 3
      Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma;
    4. Ziffer 4
      die Verbindlichkeiten in einer Summe.
  2. Absatz 3,Der Präsident des Rechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise dem Präsidenten des Landtages zu berichten; diese können auch vom Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen. Zum Zweck der Berichterstattung kann der Präsident des Rechnungshofes die Vorlage des Vermögensteuerbescheides einer der im Absatz eins, genannten Personen verlangen.