(3)Absatz 3,Auf Grund dieses Gesetzes ist in den öffentlichen Büchern über das Grundeigentum (Landtafeln, Grundbücher) das Eigentumsrecht zugunsten der Republik Österreich an allen unbeweglichen Gütern grundbücherlich einzuverleiben, welche zu dem für das früher regierende Haus oder eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögen gehören. Insbesondere ist in den öffentlichen Büchern das grundbücherliche Eigentumsrecht zugunsten der Republik Österreich an allen Liegenschaften einzuverleiben, welche derzeit in den öffentlichen Büchern als Eigentum des kaiserlichen Familienfonds, des kaiserlichen Avitikalfonds, des Kaiser Franz Joseph I.-Kronfideikommisses und des Erzherzog Friedrich-Fideikommisses einverleibt sind, und zwar unter gleichzeitiger Löschung aller auf diesen unbeweglichen Gütern haftenden Eigentumsbeschränkungen, insbesondere des Fideikommißbandes.Auf Grund dieses Gesetzes ist in den öffentlichen Büchern über das Grundeigentum (Landtafeln, Grundbücher) das Eigentumsrecht zugunsten der Republik Österreich an allen unbeweglichen Gütern grundbücherlich einzuverleiben, welche zu dem für das früher regierende Haus oder eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögen gehören. Insbesondere ist in den öffentlichen Büchern das grundbücherliche Eigentumsrecht zugunsten der Republik Österreich an allen Liegenschaften einzuverleiben, welche derzeit in den öffentlichen Büchern als Eigentum des kaiserlichen Familienfonds, des kaiserlichen Avitikalfonds, des Kaiser Franz Joseph römisch eins.-Kronfideikommisses und des Erzherzog Friedrich-Fideikommisses einverleibt sind, und zwar unter gleichzeitiger Löschung aller auf diesen unbeweglichen Gütern haftenden Eigentumsbeschränkungen, insbesondere des Fideikommißbandes.