Kurztitel

Jachtzulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2009,

Inkrafttretensdatum

10.06.2009

Außerkrafttretensdatum

25.05.2012

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

über die Zulassung von Jachten zur Seeschiffahrt

(Jachtzulassungsverordnung - JachtZulVO)

StF: BGBl. Nr. 502/1994

Änderung

BGBl. II Nr. 167/2005

BGBl. II Nr. 171/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 11 und 13 des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692 aus 1992, wird verordnet:

                         Inhaltsverzeichnis

§  1.  Anwendungsbereich

§  2.  Begriffsbestimmungen

§  2a. Amtliches Kennzeichen

§  3.  Mindestlängen

§  4.  Vermessung

§  5.  Ausrüstung

§  6.  Pflichten der Eigentümer

§  7.  Sachverständige

§  8.  Kosten

§  9.  Übergangsbestimmungen

§ 10.  Außerkrafttreten früherer Vorschriften

                               Anlagen

Anlage 1: Meßbrief

Anlage 2: Vermessungsgroßen

Anlage 3: Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis

Anlage 4: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen

Anlage 5: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen

Anlage 6: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die

küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen

Anlage 7: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite

Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen.