Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Vertrag – Slowakei
Paragraph 0
01.01.2008
21.12.1973
19/02 Staatsgrenzen
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze
StF: BGBl. Nr. 344/1975 (NR: GP XIII RV 1092 AB 1116 S. 109. BR: AB 1151 S. 333.)
BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168. BR: AB 4828 S. 588.)
BGBl. III Nr. 134/2006 (NR: GP XXI RV 449 AB 672 S. 74. BR: AB 6447 S. 679.)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Deutsch, Tschechisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
römisch eins. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll und Anlagen 1 bis 18 wird genehmigt.
römisch zwei. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der in nachfolgenden Ziffer eins bis 8 genannten Behörden die Anlagen 1 bis 17 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. April 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 50, Absatz 2, am 24. Juni 1975 in Kraft.
vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten auch in Hinkunft deutlich erkennbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen.
Zu ihren Bevollmächtigten haben ernannt:
der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,
der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Herrn Dr. Karel Komarek,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Das Schlussprotokoll wurde als Anlage 1 dokumentiert.
e-rk3
14.04.2023
10000572
NOR30007046