Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P5)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1999,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.01.2008
13.06.1994
89/07 Umweltschutz
(Übersetzung)
PROTOKOLL ZU DEM ÜBEREINKOMMEN VON 1979 ÜBER WEITRÄUMIGE GRENZÜBERSCHREITENDE LUFTVERUNREINIGUNG BETREFFEND DIE WEITERE VERRINGERUNG VON SCHWEFELEMISSIONEN
StF: BGBl. III Nr. 60/1999 (NR: GP XX RV 1086 AB 1216 S. 130. BR: AB 5721 S. 642.)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der Fassungen des Protokolls in französischer und russischer Sprache durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Protokolls, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. August 1998 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 15, Absatz 2, mit 25. November 1998 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Protokoll ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey).
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben Erklärungen abgegeben:
Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie den Zeitraum für den Schwefelgehalt von Diesel auf 6 Jahre und von Gasöl auf 9 Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls ausweitet.
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, daß die Obergrenze für Emissionen und der gewogene durchschnittliche Prozentsatz für die Europäische Gemeinschaft nicht die Summe der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das Protokoll ratifiziert haben, übersteigen soll und betont gleichzeitig, daß alle ihre Mitgliedstaaten ihre SO2-Emissionen gemäß den in Anlage römisch II des Protokolls festgelegten Emissionsobergrenzen und im Einklang mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften reduzieren müssen.
Gemäß Artikel 9, Absatz 2, des Protokolls haben die Niederlande erklärt, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich am 21. November 2003 erklärt, dass das Protokoll auch auf die Insel Man Anwendung findet.
DIE VERTRAGSPARTEIEN
ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen,
BESORGT DARÜBER, daß Emissionen von Schwefel und anderen luftverunreinigenden Stoffen weiterhin über internationale Grenzen befördert werden und in exponierten Teilen Europas und Nordamerikas ausgedehnte Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft, zB Wäldern, Böden und Gewässern, sowie an Materialien, einschließlich historischer Denkmäler, verursachen und unter bestimmten Umständen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben,
IN DEM ENTSCHLUSS, vorsorgende Maßnahmen zu treffen, um Emissionen luftverunreinigender Stoffe vorzubeugen, sie zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu beschränken und ihre nachteiligen Auswirkungen möglichst gering zu halten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß bei drohenden schweren oder bleibenden Schäden die fehlende absolute wissenschaftliche Sicherheit nicht als Grund dafür dienen soll, entsprechende Maßnahmen aufzuschieben, wobei zu berücksichtigen ist, daß diese vorsorgenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen luftverunreinigender Stoffe kosteneffizient sein sollen,
EINGEDENK dessen, daß Maßnahmen zur Bekämpfung von Schwefel und anderen luftverunreinigenden Stoffen auch zum Schutz der empfindlichen Umwelt der Arktis beitragen würden,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Hauptquellen der Luftverunreinigung, die zur Versauerung der Umwelt beitragen, die Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Energieerzeugung, die wichtigsten technischen Verfahren in den verschiedenen Industriesektoren sowie der Verkehr sind, die zu Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden und anderen verunreinigenden Stoffen führen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß ein kosteneffizienter, regionaler Lösungsansatz zur Bekämpfung der Luftverunreinigung notwendig ist, bei dem die Unterschiede zwischen den einzelnen Staaten bezüglich der Auswirkungen und der Kosten der Bekämpfung berücksichtigt werden,
IN DEM WUNSCH, weitere und wirksamere Maßnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der Schwefelemissionen zu ergreifen,
IN KENNTNIS DER TATSACHE, daß jede Politik zur Bekämpfung der Schwefelemissionen, so kosteneffizient sie auf regionaler Ebene auch sein mag, eine relativ hohe wirtschaftliche Belastung für die Staaten verursachen wird, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden,
IM HINBLICK DARAUF, daß Maßnahmen zur Verringerung der Schwefelemissionen nicht als Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder als verschleierte Einschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels dienen sollen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten über Emissionen, Abläufe in der Atmosphäre und Auswirkungen der Schwefeloxide auf die Umwelt sowie über die Kosten für deren Bekämpfung,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß neben den Schwefelemissionen auch Emissionen von Stickstoffoxiden und Ammoniak zur Versauerung der Umwelt führen,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß auf Grund des am 9. Mai 1992 in New York angenommenen Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 1) vereinbart wurde, nationale Politiken einzuführen und entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderungen zu ergreifen, wodurch eine Verringerung der Schwefelemissionen herbeigeführt werden dürfte,
IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, eine umweltverträgliche und nachhaltige Entwicklung sicherzustellen,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit fortzusetzen, um den auf kritischen Einträgen und kritischen Werten beruhenden Lösungsansatz weiter auszuarbeiten, einschließlich der Bemühungen zur Bewertung verschiedener luftverunreinigender Stoffe und verschiedenartiger Auswirkungen auf die Umwelt, auf Materialien und auf die menschliche Gesundheit,
UNTER HERVORHEBUNG der Tatsache, daß wissenschaftliche und technische Kenntnisse weiter fortschreiten und daß es notwendig sein wird, diese Entwicklungen zu berücksichtigen, wenn die Angemessenheit der auf Grund dieses Protokolls eingegangenen Verpflichtungen überprüft und über künftige Maßnahmen entschieden wird,
IN ANERKENNUNG des am 8. Juli 1985 in Helsinki angenommenen Protokolls betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent 2) sowie der von zahlreichen Staaten bereits ergriffenen Maßnahmen, die eine Verringerung der Schwefelemissionen bewirkt haben
sind wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 1999,
2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1987,
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 25.5.2011 eingearbeitet.
e-rk3
Annahmeurkunde
30.05.2025
10011169
NOR30006995