Kurztitel

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Unterzeichnungsdatum

21.06.1994

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Langtitel

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang

StF: BGBl. III Nr. 173/2005 (NR: GP XXII RV 705 AB 803 S. 96. BR: AB 7224 S. 719.)

Änderung

BGBl. III Nr. 174/2005 (K – Geltungsbereich)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. III Nr. 120/2008 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Belgien römisch drei 173 aus 2005, *Bulgarien römisch drei 120 aus 2008, *Dänemark römisch drei 173 aus 2005, *Deutschland römisch drei 173 aus 2005, *EG römisch drei 173 aus 2005, *EGKS römisch drei 173 aus 2005, *Estland römisch drei 174 aus 2005, *EURATOM römisch drei 173 aus 2005, *Finnland römisch drei 173 aus 2005, *Frankreich römisch drei 173 aus 2005, *Griechenland römisch drei 173 aus 2005, *Irland römisch drei 173 aus 2005, *Italien römisch drei 173 aus 2005, *Lettland römisch drei 173 aus 2005, *Litauen römisch drei 173 aus 2005, *Luxemburg römisch drei 173 aus 2005, *Malta römisch drei 173 aus 2005, *Niederlande römisch drei 173 aus 2005, *Polen römisch drei 173 aus 2005, *Portugal römisch drei 173 aus 2005, *Rumänien römisch drei 120 aus 2008, *Schweden römisch drei 173 aus 2005, *Slowakei römisch drei 173 aus 2005, *Slowenien römisch drei 173 aus 2005, *Spanien römisch drei 173 aus 2005, *Tschechische R römisch drei 173 aus 2005, *Ungarn römisch drei 173 aus 2005, *Vereinigtes Königreich römisch drei 173 aus 2005, *Zypern römisch drei 173/2005

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die dänische, englische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische und spanische Sprachfassung1, hinsichtlich der französischen Sprachfassung mit Ausnahme des Anhangs, dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

___________________

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 19. April 2005 bei der luxemburgischen Regierung hinterlegt; die Vereinbarung ist daher für Österreich gemäß ihrem Artikel 33, mit 1. September 2005 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der luxemburgischen Regierung haben folgende weitere Staaten die Vereinbarung ratifiziert, genehmigt bzw. sind ihr beigetreten:

Belgien

Dänemark

Deutschland

Europäische Atomgemeinschaft

Europäische Gemeinschaft

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Polen

Portugal

Schweden

Slowakei

Slowenien

Spanien

Tschechische Republik

Ungarn

Vereinigtes Königreich

Zypern

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, NÄMLICH DIE MITGLIEDER DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt) –

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wurden zur Sicherung des ordnungsgemässen Funktionierens der europäischen Organe bereits 1957 Lehranstalten mit der Bezeichnung „Europäische Schule“ eingerichtet.

Die Europäischen Gemeinschaften sind bestrebt, den gemeinsamen Unterricht dieser Kinder sicherzustellen, und leisten zu diesem Zweck einen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Schulen.

Die Europäischen Schulen bilden ein Schulsystem besonderer "Art". Bei diesem System wird eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften verwirklicht; gleichzeitig bleibt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen in vollem Umfang erhalten.

Es empfiehlt sich,

In München ist auf der Grundlage des Zusatzprotokolls vom 15. Dezember 1975 eine Schule für den gemeinsamen Unterricht von Kindern der Bediensteten der Europäischen Patentorganisation gegründet worden –

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:

Anhang 1 = Anlage 1

Anhang 2 = Anlage 2

Anhang zur Satzung der Europäischen Schule = Anlage 3

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR30006973