Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.01.2008
10.03.1976
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ VON TIEREN IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN TIERHALTUNGEN
StF: BGBl. Nr. 82/1993 (NR: GP XVIII RV 419 AB 751 S. 88. BR: AB 4363 S. 561.)
BGBl. Nr. 236/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
BGBl. III Nr. 50/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 84/2011 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 140/2018 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Österreich römisch III 140/2018 *Belgien 82/1993 *Bosnien-Herzegowina 236/1995 *Bulgarien römisch III 50/2008 *Dänemark 82/1993 *Deutschland 82/1993 *EU römisch III 84/2011 *EWG 82/1993 *Finnland 82/1993 *Frankreich 82/1993 *Griechenland 82/1993 *Irland 82/1993 *Island 82/1993 *Italien 82/1993 *Kroatien 236/1995 *Lettland römisch III 50/2008 *Litauen römisch III 50/2008 *Luxemburg 82/1993 *Malta 82/1993 *Niederlande 82/1993 *Nordmazedonien 236/1995 *Norwegen 82/1993 *Polen römisch III 50/2008 *Portugal 82/1993 *Schweden 82/1993 *Schweiz 82/1993 *Serbien römisch III 50/2008 *Slowenien 82/1993 *Spanien 82/1993 *Tschechische R römisch III 50/2008 *Türkei römisch III 140/2018 *Ungarn römisch III 50/2008 *Vereinigtes Königreich 82/1993, römisch III 50/2008 *Zypern 82/1993
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1992 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz 3, für Österreich mit 23. Juni 1993 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:
Belgien, Dänemark (ohne Grönland und Färöer), Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey), Zypern, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 87]:
Türkei
Österreich hat gegen die Erklärung der Türkei am 14. August 2018 eine Einwendung erhoben.
Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.
Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Artikel eins, Absatz 3, des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).
Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.
Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.
Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde erklärt, daß sie vorläufig von der gemäß Artikel 12, eingeräumten Möglichkeit, einzelne oder mehrere Gremien zu benennen, die der Ständige Ausschuß um Auskünfte und Ratschläge ersuchen kann, nicht Gebrauch machen werden.
Das Vereinigte Königreich am 13. Dezember 2001 folgende Erklärung abgegeben:
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass die Ratifikation des Übereinkommens auf die Insel Man ausgedehnt wird, als einem Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
von der Erwägung geleitet, daß es wünschenswert ist, gemeinsame Bestimmungen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, insbesondere in modernen Intensivhaltungssystemen, anzunehmen –
sind wie folgt übereingekommen:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 5.9.2018 eingearbeitet.
e-rk3
19.09.2022
10010745
NOR30006957