Kurztitel

Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

28.10.2016

Index

59/07 Kernenergie

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen.

StF: BGBl. Nr. 87/1990 (NR: GP XVII RV 886 AB 1016 S. 113. BR: AB 3734 S. 519.)

Änderung

BGBl. Nr. 120/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 14/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 154/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 94/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. III Nr. 28/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 209/2014 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Ägypten 87 aus 1990, *Albanien römisch drei 94 aus 2006, *Algerien 87 aus 1990,, römisch drei 94 aus 2006, *Argentinien 120 aus 1991, *Armenien 14 aus 1995, *Australien 87 aus 1990, *Bangladesch 87 aus 1990, *Belarus 87 aus 1990, *Belgien römisch drei 154 aus 2001, *Bolivien römisch drei 94 aus 2006, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 154 aus 2001, *Botsuana römisch drei 28 aus 2012, *Brasilien 120 aus 1991, *Bulgarien 87 aus 1990,, 14 aus 1995, *Burkina Faso römisch drei 209 aus 2014, *Chile römisch drei 94 aus 2006, *China 87 aus 1990, *Costa Rica 14 aus 1995, *Dänemark römisch drei 28 aus 2012, *Deutschland/BRD 87 aus 1990, *Deutschland/DDR 87 aus 1990, *El Salvador römisch drei 94 aus 2006, *Estland 14 aus 1995, *EURATOM 14 aus 1995,, römisch drei 209 aus 2014, *FAO 120 aus 1991, *Finnland 120 aus 1991, *Frankreich 87 aus 1990, *Gabun römisch drei 28 aus 2012, *Griechenland 87 aus 1990,, 14 aus 1995, *Guatemala 87 aus 1990, *Indien 87 aus 1990, *Indonesien römisch drei 94 aus 2006, *Irak 87 aus 1990, *Iran römisch drei 154 aus 2001, *Irland 14 aus 1995, *Island römisch drei 94 aus 2006, *Israel 87 aus 1990, *Italien 120 aus 1991, *Japan 87 aus 1990, *Jordanien 87 aus 1990, *Jugoslawien 14 aus 1995, *Jugoslawien/BR 14 aus 1995, *Kamerun römisch drei 94 aus 2006, *Kanada römisch drei 94 aus 2006, *Kasachstan römisch drei 28 aus 2012, *Katar römisch drei 94 aus 2006, *Kolumbien römisch drei 94 aus 2006, *Korea/DVR 87 aus 1990, *Korea/R 120 aus 1991, *Kroatien 14 aus 1995, *Kuba 120 aus 1991, *Kuwait römisch drei 94 aus 2006, *Laos römisch drei 209 aus 2014, *Lesotho römisch drei 209 aus 2014, *Lettland 14 aus 1995, *Libanon römisch drei 154 aus 2001, *Libyen 120 aus 1991, *Liechtenstein 14 aus 1995, *Litauen römisch drei 154 aus 2001, *Luxemburg römisch drei 154 aus 2001, *Malaysia 87 aus 1990, *Mali römisch drei 28 aus 2012, *Marokko römisch drei 94 aus 2006, *Mauretanien römisch drei 28 aus 2012, *Mauritius 14 aus 1995, *Mazedonien römisch drei 94 aus 2006, *Mexiko 87 aus 1990, *Moldau römisch drei 154 aus 2001, *Monaco 87 aus 1990, *Mongolei 87 aus 1990,, 120 aus 1991, *Montenegro römisch drei 28 aus 2012, *Mosambik römisch drei 209 aus 2014, *Neuseeland 87 aus 1990, *Nicaragua römisch drei 94 aus 2006, *Niederlande 87 aus 1990,, 14 aus 1995,, römisch drei 28 aus 2012, *Nigeria 120 aus 1991, *Norwegen 87 aus 1990, *Oman römisch drei 28 aus 2012, *Pakistan 87 aus 1990, *Panama römisch drei 154 aus 2001, *Paraguay römisch drei 209 aus 2014, *Peru römisch drei 154 aus 2001, *Philippinen römisch drei 154 aus 2001, *Polen 87 aus 1990, *Portugal römisch drei 94 aus 2006, *Rumänien 120 aus 1991, *Russische F 14 aus 1995, *Saudi-Arabien 87 aus 1990, *Schweden 14 aus 1995, *Schweiz 87 aus 1990, *Senegal römisch drei 28 aus 2012, *Serbien-Montenegro römisch drei 94 aus 2006, *Singapur römisch drei 154 aus 2001, *Slowakei 14 aus 1995, *Slowenien 14 aus 1995, *Spanien 87 aus 1990, *Sri Lanka 120 aus 1991, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 94 aus 2006, *Südafrika 87 aus 1990, *Tadschikistan römisch drei 28 aus 2012, *Tansania römisch drei 94 aus 2006, *Thailand 87 aus 1990, *Tschechische R 14 aus 1995, *Tschechoslowakei 87 aus 1990,, 14 aus 1995, *Tunesien 87 aus 1990, *Türkei 120 aus 1991, *UdSSR 87 aus 1990, *Ukraine 87 aus 1990, *Ungarn 87 aus 1990, *Uruguay 120 aus 1991, *USA 87 aus 1990, *Vereinigte Arabische Emirate 87 aus 1990, *Vereinigtes Königreich 87 aus 1990,, 120 aus 1991, *Vietnam 87 aus 1990, *WHO 87 aus 1990, *WMO 120 aus 1991, *Zypern 87/1990

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2014,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1989 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 14, Absatz 4, für Österreich mit 22. Dezember 1989 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, ratifiziert, genehmigt, oder sind ihm beigetreten:

Ägypten, Australien, Bangladesch, Bundesrepublik Deutschland, (einschließlich Land Berlin), Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guatemala, Indien, Irak, Israel, Japan, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Monaco, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Polen, Saudi-Arabien, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vietnam, Weißrußland, Zypern und die Weltgesundheitsorganisation.

Ferner haben folgende Staaten gemäß Artikel 15, erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden:

Algerien, Griechenland, Demokratische Volksrepublik Korea, Niederlande und Vereinigtes Königreich.

(Übersetzung)

Erklärung Österreichs

Ich beehre mich, Ihnen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 5 Litera b, des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen mitzuteilen, daß Österreich Absatz 2 des genannten Artikels in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw. Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt:

Zu Artikel 8, Absatz 2 und 3 :

Australien, Frankreich, Indien, Monaco, Spanien und Thailand.

Zu Artikel 8, Absatz 2, lit. a:

Israel und Neuseeland.

Zu Artikel 8, Absatz 3, lit. b:

Neuseeland.

Zu Artikel 10, Absatz 2 :

China, Frankreich, Indien, Israel, Monaco, Spanien und Thailand.

Zu Artikel 13, Absatz 2 :

China, Frankreich, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Israel, Malaysia, Monaco, Polen, Spanien, Südafrika, Thailand und Vereinigte Arabische Emirate.

Gemäß Artikel 13, Absatz 2, sind folgende Staaten der Meinung, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist:

Sowjetunion, Ukraine, Vietnam und Weißrußland.

Nachstehende Staaten und internationale Organisationen haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Ägypten:

Algerien

Anläßlich der Abgabe der Erklärung über die provisorische Anwendung des Übereinkommens hat Algerien nachstehende Vorbehalte abgegeben:

Zu Artikel 8 :

Gemäß Artikel 8, Absatz 9, betrachtet sich Algerien nicht an die in Absatz 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen gebunden.

Zu Absatz 8 :

Algerien betrachtet sich nicht an die Regeln des Völkergewohnheitsrechts gebunden.

Zu Artikel 10 :

Algerien erklärt die innerstaatliche Gesetzgebung in bezug auf gerichtliche Verfahren und Entschädigung anzuwenden.

Zu Artikel 13 :

Algerien betrachtet sich an keines der in Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden. Algerien erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden Streitfalles an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.

Argentinien:

Die Republik Argentinien betrachtet sich nicht gebunden: Gemäß Artikel 8, Absatz 9, an die in Artikel 8, Absatz 2 und 3 vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Privilegien und Immunitäten. Gemäß Artikel 10, Absatz 5, an die in Artikel 10, Absatz 2, vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ansprüche und Schadenersatz. Gemäß Artikel 13, Absatz 3, an die in Artikel 13, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten.

Bolivien:

Bolivien erklärt gemäß Artikel 8, Absatz 9,, dass es sich nicht an Artikel 8, Absatz 2 und 3 (Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen) gebunden erachtet.

Artikel 10, Absatz 5, (Ansprüche und Schadenersatz): Bolivien erklärt, dass es sich nicht an Absatz 2, gebunden erachtet und dass es diesen Absatz in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.

Artikel 13, Absatz 3, (Beilegung von Streitigkeiten): Bolivien erklärt, dass es sich nicht an die beiden in Absatz 2, dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.

Bulgarien

Anmerkung, Vorbehalt gemäß Artikel 13, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1995,)

Dänemark:

Dänemark erklärt, dass es Artikel 8, Absatz 2, Litera a, nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der hilfeleistenden Partei und von im Namen der hilfeleistenden Partei handelnden Personen anwenden wird. Diese Erklärung erfolgt gemäß Artikel 8, Absatz 9, Dänemark erklärt auch, dass es Artikel 10, Absatz 2, nicht in Fällen von grober Fahrlässigkeit anwenden wird, diese Erklärung erfolgt gemäß Artikel 10, Absatz 5, Litera b,

Bis auf weiteres gilt das Übereinkommen nicht für Grönland und die Färöer Inseln.

El Salvador:

Gemäß Artikel 4, Absatz eins, benennt die Republik El Salvador das Ministerium für Öffentliche Gesundheit und Soziale Sicherheit als ihre zuständige Behörde und Kontaktstelle für Rechtshilfeersuchen.

Gemäß Artikel 10, Absatz 5, erachtet sich die Republik El Salvador nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden und wird diesen auch nicht anwenden.

Gemäß Artikel 13, dieses Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden, da sie nicht die verbindliche Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.

EURATOM

Der Generaldirektor der IAEO hat auf Grund einer am 13. Februar 1992 erhaltenen Notifikation mitgeteilt, daß die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zum Übereinkommen beitreten wird. Die Gemeinschaft wird jedoch ihre Beitrittsurkunde erst hinterlegen, nachdem alle Unterzeichnerstaaten gem. Artikel 102, des EURATOM-Vertrages Vertragspartei des Übereinkommens geworden sind. Bis dahin wird die Gemeinschaft so handeln, als ob sie an das Übereinkommen gebunden wäre und hat anläßlich dieser Notifikation nachstehende Erklärungen abgegeben:

Im Sinne von Artikel 14, Absatz 5, Litera c

Ziffer eins Gemäß dem Übereinkommen, mit Ausnahme von Artikel 8, Abs. l, 2, 3 und 5, ist die Gemeinschaft, nachdem sie die Zustimmung des Gastgeber-Mitgliedstaates erhalten hat, berechtigt, ein Ersuchen um Hilfeleistung im Falle eines Unfalles in einer nach Artikel 8, des EURATOM-Vertrages errichteten Anlage des Gemeinsamen Forschungszentrums (JCR) zu stellen.

Derartige Anlagen gibt es derzeit in Ispra (Italien), Karlsruhe (Deutschland), Petten (Niederlande) und Geel (Belgien).

Ziffer 2 Die Gemeinschaft kann einem Ersuchen um Hilfeleistung gemäß dem Übereinkommen durch Einsatz der Mittel und Möglichkeiten des JRC nachkommen.

Ziffer 3 In der gleichen Eigenschaft wie die Vertragsstaaten wird die Gemeinschaft ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen in Übereinstimmung mit Artikel 4, bekanntgeben; sie erhält die entsprechenden Mitteilungen von den anderen Parteien.

Im Sinne von Artikel 13, Absatz 3

Da gemäß Artikel 34, seines Statuts nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof aufzutreten, kann die Gemeinschaft nur durch das in Artikel 13, Absatz 2, bezeichnete Schiedsverfahren gebunden sein.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Europäische Atomgemeinschaft folgende Erklärung gemäß Artikel 14, Absatz 5, Litera c, des Übereinkommens abgegeben:

„Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit ihren Mitgliedstaaten teilt, im Bereich der Mitteilung strahlungsbedingter Notfälle, in dem in Artikel 2, Litera b, sowie der relevanten Bestimmungen von Titel römisch zwei, Kapitel 3 „Gesundheitsschutz“ des Vertrages über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Ausmaß.“

FAO:

Gemäß Artikel 14, Absatz 5, Litera c, erklärt der Generaldirektor der FAO, daß die FAO auf Grund ihres Verfassungsmandats, die weltweite Situation auf dem Gebiet der Sicherstellung von Nahrungsmitteln zu überwachen und zu gewährleisten, dafür zuständig ist, Regierungen über die Form der zu treffenden Maßnahmen in bezug auf Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstprodukte zu beraten, um das Einwirken von Radionukliden auf ein Mindestmaß herabzusetzen und um Notmaßnahmen für alternative Landwirtschaftspraktiken und zur Entseuchung von Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstprodukten zu ergreifen.

Finnland:

Finnland wird Artikel 10, Absatz 2, in Fällen grober Fahrlässigkeit von Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden.

Indonesien:

Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Artikel 13, dieses Übereinkommens gebunden und vertritt den Standpunkt, dass jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.

Irak

Islamische Republik Iran:

Gemäß Artikel 8, Absatz 9, erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an die Bestimmungen des Artikel 8, Absatz 2 und 3 gebunden.

Gemäß Artikel 10, Absatz 5, erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an die Bestimmungen des Artikel 10, Absatz 2, gebunden.

Gemäß Artikel 13, Absatz 3, erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an Bestimmungen des Artikel 13, Absatz 2, gebunden.

Die Regierung kann, wenn es ihr geeignet erscheint, in jedem einzelnen Fall eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften unterwerfen.

Italien:

Bezugnehmend auf Artikel 8, Absatz 9, erklärt die Regierung der Republik Italien folgenden Vorbehalt:

Italien versteht den Ausdruck „Zölle“ in Artikel 8, Absatz 2, Litera b, nur im Zusammenhang mit Zollabgaben. Es bestimmt weiters, daß die Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben auf die Mehrwertsteuer (MWSt.) nicht angewendet werden kann und daß in keinem Fall die genannten Befreiungen auf italienische Staatsbürger oder auf Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Italien haben, angewendet werden können.

Japan:

Japan erklärt, daß es sich an Artikel 8, Absatz 2, Litera b, hinsichtlich Einkommensteuer, Ortsbewohnergebühren und Unternehmenssteuer sowie auch gleicher oder ähnlicher Steuern für das für eine hilfeleistende Partei tätige Personal als nicht gebunden erachtet und dem genannten Personal eine Befreiung von diesen Steuern in dem Ausmaß gewähren wird, das in dem Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Japan und dem Staat, in dem das Personal wohnhaft ist, vorgesehen ist.

Kanada:

Die Regierung von Kanada erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 9,, dass Kanada sich nicht an die Absatz 2 und 3 dieses Artikels gebunden erachtet.

Kanada erachtet sich nicht an Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden.

Kolumbien:

In Übereinstimmung mit Artikel 10, Absatz 5, des Übereinkommens erklärt Kolumbien, dass es sich nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden erachtet.

Republik Korea:

Die Regierung der Republik Korea erklärt gemäß Artikel 8, Absatz 9,, daß sie sich nicht an die Absatz 2 und 3 dieses Artikels, und gemäß Artikel 10, Absatz 5,, daß sie sich nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden betrachtet.

Kuba:

Die Regierung der Republik Kuba erklärt gemäß Artikel 13, Absatz 3,, daß sie sich nicht an das in Absatz 2, vereinbarte Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden betrachtet.

Mauritius:

Gemäß Artikel 13, Absatz 3, erachtet sich Mauritius an keines der in Artikel 13, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.

Mongolei

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 13, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1991,)

Nicaragua:

Gemäß Artikel 8, Absatz 9, des Übereinkommens erachtet sich Nicaragua nicht an die Bestimmungen betreffend Privilegien und Immunitäten in den Absatz 2 und 3 dieses Artikels gebunden. Ebenso erachtet es sich gemäß Artikel 10, Absatz 5, nicht an die Bestimmungen über Ansprüche und Schadenersatz in Absatz 2, dieses Artikels gebunden. Weiters erachtet sich die Regierung von Nicaragua in Übereinstimmung mit Artikel 13, Absatz 3, nicht an die Streitbeilegungsverfahren in Absatz 2, dieses Artikels gebunden.

Niederlande

Einer Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation zufolge haben die Niederlande am 6. Juni 2011 folgende territoriale Änderung bekanntgegeben:

Das Übereinkommen findet Anwendung auf:

Norwegen:

In Übereinstimmung mit dem Artikel 8, Absatz 9, des Übereinkommens erachtet sich Norwegen durch Artikel 8, Absatz 2, Litera a, soweit es die Immunität von Zivilverfahren betrifft und durch Artikel 8, Absatz 2, Litera b, soweit es das Personal der hilfeleistenden Partei von der Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben betrifft, als nicht gebunden.

Oman:

Erstens: Nach dem Wortlaut des Artikel 8, Absatz 9, des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen, erachtet sich das Sultanat Oman nicht an Artikel 8, Absatz 2 und 3 bezugnehmend auf Privilegien und Immunitäten gebunden.

Zweitens: Nach dem Wortlaut des Artikel 10, Absatz 5 :

  1. Absatz a,
    erachtet sich das Sultanat Oman nicht an den Absatz 2, dieses Artikels gebunden;
  2. Absatz b,
    wird das Sultanat Oman Absatz 2, dieses Artikels nicht anwenden im Fall von grober Fahrlässigkeit von Personen, die den Tod, eine Verletzung, Verlust oder Beschädigung verursachten.

Drittens: Nach dem Wortlaut von Artikel 13, Absatz 3, erachtet sich das Sultanat Oman nicht an die in Absatz 2, dieses Artikels enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.

Pakistan: Zu Artikel 8, Absatz 2 und 3 :

Zu Artikel 10, Absatz 2, in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben;

Zu Artikel 13, Absatz 2 und hiezu erklärt, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist.

Peru:

Litera a Privilegien und Immunitäten: Gemäß Artikel 8, Absatz 9, erklärt Peru, dass es sich an keine der Bestimmungen des Absatz 2 und 3 dieses Artikels gebunden erachtet.

Litera b Ansprüche und Schadenersatz: Gemäß Artikel 10, Absatz 5, erklärt Peru, dass es sich an keine der in Absatz 2, dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ansprüche und Schadenersatz gebunden erachtet.

Litera c Beilegung von Streitigkeiten: Gemäß Artikel 13, Absatz 3, erklärt Peru, dass es sich an keines der in Absatz 2, dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.

Rumänien:

Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.

Schweden:

Gemäß Artikel 10, Absatz 5, lit.b:

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikel 8, betreffend Privilegien und Immunitäten behält sich Schweden das Recht vor, rückwirkend die Erstattung der bezahlten Kosten vom Schadenersatzpflichtigen, welcher vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden verursacht hat, für die hilfeleistende Partei einzufordern. Hinsichtlich der Kostenaufteilung wegen mitverschuldeter Fahrlässigkeit wird Schweden überdies schwedisches Recht anwenden.

Gemäß Artikel 8, Absatz 9 :

Schweden erklärt, daß die im Übereinkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Immunitäten und Privilegien keine Anwendung auf Teilnehmer von Rettungsoperationen finden, die schwedische Staatsbürger oder in Schweden wohnhaft sind.

Sri Lanka:

Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka erachtet, daß die in Artikel 8, auferlegten Verpflichtungen in bezug auf die Gewährung von Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen von den in Sri Lanka angewandten Gesetzen, Rechtsvorschriften und Verfahren abhängig sind.

Sie erklärt gemäß Artikel 10, Absatz 5,, daß sich Sri Lanka nicht an den Absatz 2, des genannten Artikels gebunden betrachtet.

Tschechoslowakei

Anmerkung, Vorbehalt gemäß Artikel 13, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1995,)

Türkei:

Gemäß Artikel 8, Absatz 9, betrachtet sich die Türkei nicht an Artikel 8, Absatz 2, Litera a, in bezug auf Immunität von Zivilverfahren, an Absatz 2, Litera b, betreffend Befreiung von Steuern, Zöllen und sonstigen Personalabgaben gebunden.

Die Türkei erklärt gemäß Artikel 10, Absatz 5,, daß sie sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 10, Absatz 2,, und gemäß Artikel 13, Absatz 3,, nicht an die Bestimmungen des Artikel 13, Absatz 2, gebunden betrachtet.

Vereinigte Staaten:

In Übereinstimmung mit Artikel 2, Absatz 3 und 4 und Artikel 7, Absatz 2, erklären die Vereinigte Staaten, daß die Kostenerstattung, die gewährt wird, unter die Bedingungen der Hilfeleistung fällt, es sei denn, die Vereinigte Staaten nennen ausdrücklich andere oder verzichten auf Erstattungen.

Hinsichtlich eines anderen Vertragsstaates, der gemäß Artikel 8, Absatz 9, erklärt hat, sich durch Absatz 2, oder 3 ganz oder teilweise als nicht gebunden zu betrachten, erklären die Vereinigten Staaten gemäß Absatz 9, daß sie sich durch die in Absatz 2 und 3 in ihren Vertragsbeziehungen mit dem Staat nicht in demselben Ausmaß, wie es in der Erklärung dieses anderen Vertragsstaates vorgesehen ist, als gebunden erachten.

Vereinigtes Königreich:

Zu Artikel 8, Absatz 9, erklärt das Vereinigte Königreich, daß es sich im folgenden Ausmaß an Absatz 2 und 3 des genannten Artikels gebunden betrachtet:

  1. Ziffer eins
    in Fällen, in denen Hilfeleistung durch die Internationale Atomenergie-Organisation vorgesehen ist, in dem Ausmaß, in dem die in diesen Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten in dem am 1. Juli 1959 vom Aufsichtsrat angenommenen Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atomenergie-Organisation eingeräumt werden;
  2. Ziffer 2
    in Fällen, in denen Hilfeleistung durch jede andere internationale zwischenstaatliche Organisation vorgesehen ist, in dem Ausmaß, in dem das Vereinigte Königreich die in diesen Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten einräumt;
  3. Ziffer 3
    in Fällen, in denen Hilfeleistung durch einen Vertragsstaat des Übereinkommens vorgesehen ist, in folgendem Ausmaß:
    1. Litera a
      im Verhältnis zur Hilfeleistung des Vertragsstaates insoweit, als dieser Vertragsstaat selbst im Verhältnis zum Vereinigten Königreich an diese Absätze gebunden ist;
    2. Litera b
      das Vereinigte Königreich wird an die Anwendung des Absatz 2, Litera b, nur in Fällen gebunden sein, bei denen der Vertragsstaat Hilfeleistung ohne Kosten für das Vereinigte Königreich gewährt; und
    3. Litera c
      die in Absatz 2, Litera b, vorgesehene Befreiung von Steuern erstreckt sich nur auf die Befreiung von der Einkommensteuer der Gehälter und Personalbezüge, die vom hilfeleistenden Vertragsstaat gezahlt werden, und das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, diese Gehälter und Bezüge zum Zwecke des zu bestimmenden Befreiungsbetrages heranzuziehen, der auf andere Einkommensquellen anzuwenden ist.

WHO:

In Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz 5, Litera c, erklärt der Generaldirektor der WHO, daß die Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezüglich Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.

WMO:

Ich, der Unterfertigte, Prof. G. O. P. Obasi, Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie, erkläre in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz 5, Litera c, des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen, angenommen in Wien am 26. September 1986, daß die WMO hinsichtlich Verhandlung, Abschluß und Anwendung internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten, die durch dieses Übereinkommen gedeckt sind, in dem Ausmaß zuständig ist, um die Ziele der Organisation, wie diese in Artikel 2, der Konvention der Meteorologischen Weltorganisation dargelegt sind, zu verwirklichen.

Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Artikel 4, notifiziert:

Bangladesch:

Chairman, Nuclear Safety Committee, Bangladesh Atomic Energy Commission, P.O. Box No. 158, Ramna, Dhaka, Bangladesh., Cable address: Banglatom, Dhaka

Phone

Office

Residence

 

501610

407056

 

500387

380647

Japan:

Kontaktstellen:

Ministry of Foreign Affairs, 2-2-1 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo

Tel.:

03-581-3518 (Division of Nuclear Energy)

 

03-581-0753 (abends und an Feiertagen)

Telex: J22350, Facs.: 592-1588 (abends und an Feiertagen),

Zuständige Behörden:

Ministry of Foreign Affairs, Science and Technology Agency, 2-2-1 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo, Tel.: 03-581-5271, Ministry of International Trade and Industry, 1-3-1 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo, Tel.: 03-501-1511

National Land Agency, 1-2-2 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo, Tel.: 03-593-3311

Kuba:

Zuständige Behörde:

Executive Secretariat for Nuclear Affairs, (Secretaria Ejecutiva para Asuntos Nucleares – SEAN), Calle 18 A Nro. 4110, entre 41 y 47, Municipio Playa, La Habana, Cuba, Tel.: 223428, Telex: 1837 SEAN

Paraguay:

Zuständige Behörde:

Chairman of the Paraguayan National Atomic Energy Commission, Prof. Jose Danilo Pecci

Vereinigte Staaten

Kontaktstellen:

U.S. DEPARTMENT OF STATE (leitende Behörde)

Washington, DC 20520, U.S.A.

Telex:

64144

Fax:

(202) 647-6510

Cable:

REUHC

Telephone:

(202) 647-1512

U.S. DEPARTMENT OF ENERGY

Washington, DC 20585, U.S.A.

Telex:

7108220176

Fax:

(202) 586-6783

Cable:

RUE-BBPA

Telephone:

(202) 586-8100

NUCLEAR REGULATORY COMMISSION

Washington, DC 20555, U.S.A.

Telex:

908 142 NRC BHDWSH

Fax:

(301) 492-8187

Telephone:

(301) 951-0550

Weiters ist auch das Büro der US-Vertretung bei den Internationalen Organisationen in Wien, Tel.: (222) 36 31 52, eine verläßliche Kontaktstelle für die Entgegennahme der im Übereinkommen bezeichneten Benachrichtigung und Information.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3, Litera a, verfassungsändernd ist, samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt:

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß in einer Reihe von Staaten nukleare Tätigkeiten durchgeführt werden,

IM HINBLICK DARAUF, daß umfassende Maßnahmen getroffen wurden und werden, um bei nuklearen Tätigkeiten ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten und dadurch nukleare Unfälle zu verhüten sowie die Folgen allenfalls eintretender Unfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken,

IN DEM WUNSCH, die internationale Zusammenarbeit bei der sicheren Entwicklung und Nutzung der Kernenergie weiter zu verstärken,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, einen internationalen Rahmen zu schaffen, der die umgehende Leistung von Hilfe bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen erleichtert, um so deren Folgen zu mildern,

IM HINBLICK auf die Nützlichkeit zweiseitiger und mehrseitiger Vereinbarungen für dringliche gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen,

IM HINBLICK auf das Wirken der Internationalen Atomenergie-Organisation bei der Ausarbeitung von Richtlinien über Vereinbarungen für dringliche gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen,

HABEN folgendes VEREINBART:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 6.11.2014 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3,

Ratifikationsurkunde, Beitrittsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10007077

Dokumentnummer

NOR30006955