Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
01.01.2008
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze samt Anlagen
StF: BGBl. III Nr. 111/2004 (NR: GP XXII RV 118 AB 360 S. 45. BR: AB 6975 S. 705.)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze samt Anlagen wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 1 bis 10 dieses Vertrages dadurch zu erfolgen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Mai 2004 ausgetauscht; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 8 Absatz 2 am 1. August 2004 in Kraft getreten.
Die Republik Österreich und die Tschechische Republik,
vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten auch in Hinkunft deutlich erkennbar zu erhalten und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen.
Zu ihren Bevollmächtigten haben ernannt:
der Bundespräsident der Republik Österreich
Dr. Klas Daublebsky, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich in der Tschechischen Republik,
der Präsident der Tschechischen Republik
Mag. Stanislav Gross,
Innenminister der Tschechischen Republik,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: