Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015

Unterzeichnungsdatum

08.11.1968

Index

99/01 Straßenverkehr

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRAßENVERKEHR

StF: BGBl. Nr. 289/1982 idF BGBl. Nr. 517/1991 (DFB) (NR: GP XV RV 540 AB 631 S. 67. BR: S. 408.)

Änderung

BGBl. Nr. 290/1982 (Z) (NR: GP XV RV 540 AB 631 S. 67. BR: S. 408.)

BGBl. Nr. 35/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 36/1986 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 585/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 586/1993 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 298/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 299/1994 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 537/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 53/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 54/1997 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. III Nr. 24/1998

BGBl. III Nr. 211/2005 (K – Geltungsbereich)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. III Nr. 120/2010 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 175/2011 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. III Nr. 61/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 80/2014

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Österreich 290 aus 1982, Z *Albanien römisch drei 211 aus 2005,, römisch drei 175 aus 2011, Z *Armenien römisch drei 211 aus 2005, *Aserbaidschan römisch drei 211 aus 2005, *Bahamas 585 aus 1993, *Bahrain 289 aus 1982, *Belarus 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z *Belgien 585 aus 1993,, 586 aus 1993, Z *Bosnien-Herzegowina 298 aus 1994,, 299 aus 1994, Z *Brasilien 289 aus 1982,, 35 aus 1986, *Bulgarien 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z, römisch drei 53 aus 1997, *Côte d’Ivoire 35 aus 1986, *Dänemark 585 aus 1993,, 586 aus 1993, Z, römisch drei 24 aus 1998, *Deutschland römisch drei 24 aus 1998, *Deutschland/BRD 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z *Deutschland/DDR 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z *Estland 585 aus 1993,, 537 aus 1994,, römisch drei 175 aus 2011, Z *Finnland 35 aus 1986,, 36 aus 1986, Z, 585 aus 1993,, 537 aus 1994,, römisch drei 24 aus 1998, *Frankreich 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z *Georgien 537 aus 1994, *Griechenland 585 aus 1993,, 586 aus 1993, Z *Guyana 289 aus 1982, *Iran 289 aus 1982, *Israel 289 aus 1982, *Italien römisch drei 53 aus 1997,, römisch drei 54 aus 1997, Z *Jugoslawien 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z *Kasachstan römisch drei 53 aus 1997,, römisch drei 175 aus 2011, Z *Katar römisch drei 61 aus 2014, *Kenia römisch drei 120 aus 2010, *Kirgisistan römisch drei 120 aus 2010, *Kongo/DR 289 aus 1982, *Kroatien 585 aus 1993,, 586 aus 1993, Z *Kuba 289 aus 1982, *Kuwait 289 aus 1982, *Lettland 585 aus 1993,, römisch drei 175 aus 2011, Z *Liberia römisch drei 211 aus 2005, *Litauen 585 aus 1993,, römisch drei 175 aus 2011, Z *Luxemburg 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z *Marokko 35 aus 1986, *Mazedonien 298 aus 1994,, römisch drei 175 aus 2011, Z *Moldau 298 aus 1994,, römisch drei 175 aus 2011, Z, römisch drei 61 aus 2014, *Monaco 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z *Mongolei römisch drei 211 aus 2005, *Montenegro römisch drei 120 aus 2010,, römisch drei 175 aus 2011, Z, römisch drei 61 aus 2014, *Niederlande römisch drei 120 aus 2010,, römisch drei 175 aus 2011, Z *Niger 289 aus 1982, *Norwegen 35 aus 1986,, römisch drei 24 aus 1998, *Pakistan 585 aus 1993, *Peru römisch drei 120 aus 2010, *Philippinen 289 aus 1982, *Polen 35 aus 1986,, 36 aus 1986, Z, römisch drei 211 aus 2005,, römisch drei 175 aus 2011, Z *Portugal römisch drei 120 aus 2010, *Rumänien 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z *Russische F 585 aus 1993, *San Marino 289 aus 1982, *Schweden 35 aus 1986,, 36 aus 1986, Z, römisch drei 24 aus 1998, *Schweiz 585 aus 1993,, 586 aus 1993, Z, römisch drei 120 aus 2010, *Senegal 289 aus 1982, *Serbien römisch drei 175 aus 2011, Z, römisch drei 61 aus 2014, *Serbien-Montenegro römisch drei 211 aus 2005, *Seychellen 289 aus 1982,, römisch drei 53 aus 1997, *Simbabwe 289 aus 1982, *Slowakei 585 aus 1993,, 586 aus 1993, Z, 298 aus 1994,, 299 aus 1994, Z *Slowenien 585 aus 1993,, 586 aus 1993, Z *Südafrika 289 aus 1982, *Tadschikistan römisch drei 53 aus 1997, *Tschechische R 298 aus 1994,, 299 aus 1994, Z *Tschechoslowakei 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z, 585 aus 1993, *Tunesien römisch drei 211 aus 2005, *Türkei römisch drei 61 aus 2014, *Turkmenistan 298 aus 1994,, römisch drei 53 aus 1997, *UdSSR 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z *Ukraine 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z, 298 aus 1994, *Ungarn 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z, 585 aus 1993, *Uruguay 289 aus 1982, *Usbekistan römisch drei 53 aus 1997, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 120 aus 2010, *Zentralafrikanische R 585/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des Übereinkommens über den Straßenverkehr samt Anhängen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2014,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 47, Absatz 2, für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:

Unter Bezugnahme auf Artikel 45, Absatz 4, des Übereinkommens über den Straßenverkehr wird notifiziert, daß Österreich entsprechend Anhang 3 den Buchstaben „A” als Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben, gewählt hat.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bahrain, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guyana, Iran, Israel, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Monaco, Niger, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Weißrußland und Zaire.

Gemäß Artikel 45, Absatz 4, haben die nachstehenden Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Albanien

AL

Monaco

MC

Armenien

AM

Mongolei

MGL

Aserbaidschan

AZ

Montenegro

MNE

Bahrain

BRN

Niger

RN

Belgien

B

Norwegen

N

Bosnien-Herzegowina

BIH

Pakistan

PK

Brasilien .

BR

Philippinen

RP

Bulgarien

BG

Polen

PL

Dänemark

DK

Rumänien

RO

Bundesrepublik Deutschland

D

Russische Föderation

RUS

Deutsche Demokratische Republik

DDR

San Marino

RSM

Elfenbeinküste Anmerkung, Côte d`Ivoire)

CI

Schweden

S

Estland

EST

Schweiz

CH

Finnland

SF

Senegal

SN

Frankreich (gleichfalls anwendbar auf die Überseegebiete)

F

Serbien

SRB

Serbien und Montenegro

SCG

Georgien

GE

Seychellen

SY

Guyana

GUY

Simbabwe

ZW

Griechenland

GR

Slowakei

SK

Iran

IR

Slowenien

SLO

Israel

IL

Sowjetunion

SU

Italien

römisch eins

Südafrika

ZA

Jugoslawien

YU

Tadschikistan

TJ

Kasachstan

KZ

Tschechische Republik

CZ

Kenia

E.A.K.

Tschechoslowakei

CS

Kroatien

HR

Tunesien

TN

Kuwait

KWT

Turkmenistan

TM

Lettland

LV

Ukraine

UA

Litauen

LT

Ungarn

H

Luxemburg

L

Uruguay

ROU

Marokko

MA

Usbekistan

UZ

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK

Weißrußland

SU

Zaire

ZRE

Moldau

MD

Zentralafrikanische Republik

RCA

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt:

Gemäß Artikel 54, Absatz eins :

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;

Gemäß Artikel 54, Absatz 2 :

Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Kuba, Monaco, Tschechoslowakei und Uruguay.

Darüber hinaus haben nachstehende Staaten weitere Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch elf.B.19]:

Katar, Türkei

Belgien:

Vorbehalt zu Artikel 10, Absatz 3 und Artikel 18, Absatz 3,

Brasilien:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Brasilien am 14. März 1985 bekanntgegeben, daß es den anläßlich der Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens abgegebenen Vorbehalt zurückzieht.

Bulgarien:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 52, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 1997,)

Dänemark:

Vorbehalte zu:

Artikel 18, Absatz 2, wonach Straßenbenützer, die aus einem Fuß- oder Feldweg kommen, den Fahrzeugen auf der Straße Vorrang gewähren müssen.

Artikel 33, Absatz eins, Litera d, wonach es zulässig ist, beim Fahren auch außerhalb eines Ortsgebietes das Standlicht zu verwenden.

Anhang 5 Absatz 17, Litera c, wonach das zulässige Gesamtgewicht eines nicht mit einer Betriebsbremse ausgerüsteten Anhängers die Hälfte der Summe des Eigengewichts des Zugfahrzeuges und des Gewichts des Lenkers nicht übersteigen darf.

Erklärung in bezug auf Artikel 54, Absatz 2 :

Motorfahrräder, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde übersteigt, werden den Krafträdern gleichgestellt.

Gemäß Artikel 46, Absatz eins, wird Dänemark das Übereinkommen bis auf weiteres auf die Färöer Inseln und Grönland nicht anwenden.

„Die Regierung von Dänemark ist in der Lage, den vorgeschlagenen Abänderungen zuzustimmen, ausgenommen die folgenden Bestimmungen, die abgelehnt werden müssen:

Bundesrepublik Deutschland:

Vorbehalte

Zu Artikel 13, Absatz 2 :

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für bestimmte Straßenkategorien keine Höchstgeschwindigkeiten festzulegen.

Zu Artikel 18, Absatz 3 :

Artikel 18, Absatz 3, findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Absatz 15, des Anhangs zu dem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Zu Artikel 23, Absatz 3, Buchstaben b, iv und c:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Artikel 23, Absatz 3, Buchstaben b, iv und c des Übereinkommens gebunden.

Zu Artikel 23, Absatz 3, Litera c, Z v:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Artikel 23, Absatz 3, Litera c, Z v gebunden.

Zu Artikel 31, Absatz eins, lit. d:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Artikel 31, Absatz eins, Litera d, gebunden.

Zu Artikel 32, Nummern 8, 10 Buchstabe c und 15:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Artikel 32, Nummern 8 und 10 Buchstabe c des Übereinkommens gebunden; hinsichtlich des Artikel 32, Nummer 15 behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, nach vorn wirkendes rotes Licht an bestimmten Kraftfahrzeugen (zB Schulbussen) zur Warnung zu verwenden.

Zu Artikel 35, Absatz eins, Buchstaben c und d:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Artikel 35, Absatz eins, Buchstaben c und d des Übereinkommens gebunden.

Zu Artikel 41, Absatz eins, Buchstabe a:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für Führer bestimmter Kraftfahrzeugkategorien nicht den Besitz eines Führerscheins vorzuschreiben.

Zu Artikel 41, Absatz 4 :

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, Beschränkungen der Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeuge einer Klasse auf andere Weise im Führerschein zu vermerken.

Zu Artikel 42, Absatz eins :

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Eintragungen der in Artikel 42, Absatz eins, Litera c, genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.

Zu Anhang 1 Absatz eins :

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, im internationalen Verkehr

  1. Litera a
    von ausländischen Lastkraftwagen dieselbe Mindestmotorleistung zu verlangen wie von deutschen Fahrzeugen,
  2. Litera b
    Kraftfahrzeuge nicht zuzulassen,
    • Strichaufzählung
      die mit Spikes-Reifen ausgerüstet sind,
    • Strichaufzählung
      die das zugelassene Gesamtgewicht und die amtlich zugelassenen Achslasten der Bundesrepublik Deutschland überschreiten oder
    • Strichaufzählung
      die die Vorschriften über die äußere Kennzeichnung dieser Werte nicht erfüllen,
    • Strichaufzählung
      nicht mit einem vorgeschriebenen Fahrtschreiber (Kontrollgerät) ausgerüstet sind.

Zu Anhang 5 Absatz 11, erster Halbsatz:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den ersten Halbsatz des Absatz 11, von Anhang 5 gebunden.

Zu Anhang 5 Absatz 58 :

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Absatz 58, des Anhangs 5 gebunden.
Erklärung:

Unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D” durch die Bundesrepublik Deutschland erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß diese Anmeldung für den gesamten Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens einbezogen wird.

Zu Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Numerierung der Eintragungen auf dem Führerschein in Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens gebunden.''

ELFENBEINKÜSTE:

Gemäß Artikel 54 Absatz eins, [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 52 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen könnten, wird auf den Tag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“

Estland:

Erachtet sich nicht an Artikel 52, des Übereinkommens gebunden.

Finnland:

Ziffer eins Bezüglich Artikel 11 Absatz eins, Litera a, (Überholen) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß in Finnland Lenker von Fahrrädern und Motorfahrrädern andere Fahrzeuge, die keine Fahrräder und Motorfahrräder sind, immer rechts überholen dürfen;

Ziffer 2 „Gemäß Artikel 18, Absatz 2 und 3 des Übereinkommens muß ein jeder Lenker (Führer von Tieren), der aus einem Fuß- oder Feldweg oder aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Straße gelangt, den auf dieser Straße verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren. Das finnische Gesetz enthält eine ähnliche Bestimmung, jedoch mit dem Unterschied, daß es einen Lenker, der in eine Straße einfährt, verpflichtet, dem gesamten Verkehr auf dieser Straße den Vorrang zu gewähren.

Verkehr auf einer Straße umfaßt nicht nur Fahrzeuge, sondern alles, was darauf verkehrt, einschließlich Fußgänger Gemäß finnischem Gesetz wird die Pflicht zur Vorranggewährung weitläufiger angewendet als beim Wiener Übereinkommen.“

Ziffer 3 Bezüglich Artikel 33 Absatz eins, Litera c und d (Verwendung von Fernlicht oder Abblendlicht) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß bei einem motorisierten Fahrzeug das Fernlicht, Abblendlicht oder Fahrtlicht bei Fahrten außerhalb des Ortsgebietes immer eingeschaltet sein muß. Bei Fahrten in der Dunkelheit oder Dämmerung oder bei unzureichender Sicht infolge schlechten Wetters oder eines anderen Grundes muß bei jedem Fahrzeug das Fern- oder Abblendlicht eingeschaltet sein. Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel, starkem Regen oder Schneefall verwendet werden. In diesem Fall ist es erlaubt, Nebelscheinwerfer anstelle des Abblendlichtes zu verwenden, vorausgesetzt, daß gleichzeitig die Begrenzungsleuchten eingeschaltet sind.“

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs hat Finnland mit Wirksamkeit vom 30. Mai 1994 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Absatz 4, Litera a, des Anhangs 3 betreffend die Mindestmaße der Ellipsenachsen des Unterscheidungszeichens an anderen Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern gebunden zu erachten.

„Finnland ist mit den vorgeschlagenen Abänderungen des Übereinkommens über den Straßenverkehr einverstanden, möchte aber dem Depositar und den Vertragschließenden Parteien bekanntgeben, daß Finnland, falls die Abänderungen für angenommen erachtet werden, gemäß Artikel 54, Absatz 5, des Übereinkommens folgende Vorbehalte anmeldet:

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Artikel 18, Absatz 7, des Übereinkommens nicht gebunden.

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Artikel 25, Absatz 2, des Übereinkommens nicht gebunden.

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Artikel 32, Absatz 6, des Übereinkommens nicht gebunden.

Die Vorbehalte Finnlands zu den erwähnten Abänderungen werden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der betreffenden Abänderungen ausformuliert und notifiziert werden.''

Litauen:

Erachtet sich nicht an Artikel 52, des Übereinkommens gebunden.

MAROKKO:

Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den Artikel 52 des genannten Übereinkommens nicht gebunden fühlt.

Erklärung:

Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens, daß es Mopeds als Motorräder behandelt.

NORWEGEN:

Erklärung:

„Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden das Übereinkommen über den Straßenverkehr und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vorderhand in den Gebieten von Svalbard und Jan Mayen nicht angewendet.“

Vorbehalt:

„Die norwegische Regierung ist durch die Bestimmungen der Artikel 3, Artikel 8 (5), Artikel 18 (2), Artikel 18 (3) und Artikel 33 (1) (c) und (d) [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] nicht gebunden.“

„Norwegen lehnt die vorgeschlagene Abänderung zu Artikel 25, Absatz 2, des Übereinkommens ab, welche besagt, daß Fahrzezeugen Anmerkung, richtig: Fahrzeugen), die in Überlandstraßen einfahren, Vorrang zu gewähren ist, da Norwegen für die weitere Anwendung des sogenannten,Reißverschluß'-Prinzips eintritt.

Norwegen ist mit den anderen vorgeschlagenen Abänderungen einverstanden.''

POLEN:

Anmerkung, Vorbehalt gemäß Artikel 54 Absatz 1 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 2005,)

SCHWEDEN:

  1. Absatz eins,Anstelle von Artikel 18 Absatz 3, des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr anwenden.“
  2. Absatz 2,Bezüglich Artikel 33 Absatz eins, Litera c und d dürfen Standleuchten allein beim Fahren niemals verwendet werden. Abblendlicht, Begrenzungsleuchten oder sonstige Leuchten, die ausreichen, damit die anderen Straßenbenützer das Fahrzeug wahrnehmen können, sind sogar für Fahrten bei Tageslicht zu verwenden.“
  3. Absatz 3,Bezüglich Artikel 52 erhebt Schweden Einspruch dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.“

    „Die schwedische Regierung möchte dem Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Depositar des besagten Übereinkommens von ihrer Ablehnung der vorgeschlagenen Abänderung von Artikel 25, Absatz 2, des Übereinkommens Mitteilung machen.''

Schweiz:

Vorbehalt:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, Absatz eins, Litera a, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2010,).

Die Schweiz wendet Artikel 18, Absatz 3, in Übereinstimmung mit der Bestimmung der Ziff. 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Straßenverkehr an.

Erklärung:

Zu Artikel 3, Absatz 3, erklärt die Schweiz, daß sie im internationalen Verkehr alle von den Vertragsparteien nach Kapitel römisch drei des Übereinkommens ausgestellten Zulassungsscheine anerkennt, wenn diese die Zulassung der Fahrzeuge auf das Hoheitsgebiet des Staates, der diese Scheine ausgestellt hat, nicht verbietet.

Zu Anhang 1 Absatz eins :

Gemäß Anhang 1 Absatz eins, braucht eine Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge, Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zuzulassen. Die Schweiz betrachtet daher jede Anwendung dieses Absatzes durch eine Vertragspartei, die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und miteinander verbundenen Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen nicht übersteigen, zu verweigern, als mit den in Anhang 1 Absatz eins, mit inbegriffenen Grundsätzen der Territorialität und Nichtdiskriminierung unvereinbar; in solchen Fällen behält sich die Schweiz das Recht vor, alle geeigneten Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen zu ergreifen.

Slowakei

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei erklärt, daß sie Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt.

Tschechoslowakei:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 52, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1993,)

Tschechische Republik

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik erklärt, daß sie Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt..

Tunesien

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Artikel 52 des Übereinkommens gebunden erachtet und betont, dass jede Streitigkeit betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof nur nach vorhergehender Zustimmung aller betroffenen Parteien unterbreitet werden kann.

Ungarn:

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik erklärt sich an den Artikel 18, Absatz 3, des Abkommens unter der Maßgabe des Inhaltes, wie er im Europäischen Zusatzübereinkommen hiezu festgehalten ist, gebunden.

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 52, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1993,)

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Straßen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen,

HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.4.2005

2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.3.2014 eingearbeitet.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR30006900