GATT - Durchführung des Artikels römisch sechs
Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
01.01.2008
31.12.1994
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
StF: BGBl. Nr. 327/1980 (NR: GP XV RV 239 AB 279 S. 29. BR: AB 2136 S. 395.)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 16, Ziffer 4, für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens (im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt)
IN DER ERKENNTNIS, daß die Methoden der Dumpingabwehr den internationalen Handel nicht ungerechtfertigt behindern sollten, und daß Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses Dumping eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögert;
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, gerechte und offene Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen;
IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;
IN DEM WUNSCH, Artikel römisch sechs des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden „Allgemeines Abkommen“ oder „GATT“ genannt) auszulegen und Vorschriften für seine Anwendung auszuarbeiten, um eine größere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei seiner Durchführung zu erreichen; und IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen -
KOMMEN wie folgt ÜBEREIN: