GATT - Auslegung der Artikel römisch sechs, römisch sechzehn und römisch 23
Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
01.01.2008
31.12.1994
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
(Übersetzung)
Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
StF: BGBl. Nr. 326/1980 (NR: GP XV RV 238 AB 278 S. 29. BR: AB 2135 S. 395.)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Anmerkungen wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Artikel 19, Ziffer 4, des Übereinkommens für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.
Die Unterzeichner 1) dieses Übereinkommens -
IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter anderem die handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Auswirkungen nichttariflicher Maßnahmen abzubauen oder zu beseitigen und diese Maßnahmen einer wirksameren internationalen Disziplin zu unterstellen;
IN DER ERKENNTNIS, daß von den Regierungen Subventionen dazu benutzt werden, wichtige Ziele der nationalen Politik zu fördern;
IN DER WEITEREN ERKENNTNIS, daß Subventionen nachteilige Auswirkungen auf Handel und Produktion haben können;
IN DER ERKENNTNIS, daß in diesem Übereinkommen das Schwergewicht auf die Auswirkungen von Subventionen gelegt werden sollte und daß diese Auswirkungen unter gebührender Berücksichtigung der internen Wirtschaftslage der betreffenden Unterzeichner sowie des Standes der internationalen Wirtschafts- und monetären Beziehungen zu beurteilen sind;
IN DEM WUNSCH, sicherzustellen, daß durch die Gewährung von Subventionen die Interessen der Unterzeichner dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden, daß Ausgleichsmaßnahmen den internationalen Handel nicht in unvertretbarer Weise behindern und daß Hersteller, für die die Gewährung von Subventionen nachteilige Folgen hat, in einem vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Verpflichtungen entschädigt werden;
IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;
IN DEM WUNSCH, die Artikel römisch sechs, römisch vierzehn und römisch 23 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 2) - im folgenden „Allgemeines Abkommen“ oder „GATT“ genannt - nur in bezug auf Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen voll anzuwenden und auszulegen sowie Vorschriften für ihre Anwendung festzulegen, um eine größere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen;
IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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Ziffer eins ) Der Ausdruck „Unterzeichner“ wird nachstehend in der Bedeutung von „Vertragsparteien dieses Übereinkommens“ gebraucht.
Ziffer 2 ) Soweit in diesem Übereinkommen auf „die Bedingungen dieses Übereinkommens“ oder auf die „Artikel“ oder „Bestimmungen dieses Übereinkommens“ Bezug genommen wird, sind damit entsprechend dem Sachzusammenhang die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen gemeint.