Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Unterzeichnungsdatum

30.03.1961

Index

89/05 Suchtgifte

Langtitel

Einzige Suchtgiftkonvention 1961 samt Anhängen sowie Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 36 und Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978, (NR: GP römisch XIV RV 614 AB 680 S. 78. BR: AB 1759 S. 370.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Afghanistan 531/1978 *Ägypten 531/1978 *Albanien römisch III 115/2007 *Algerien 531/1978, römisch III 115/2007 *Andorra römisch III 115/2007 *Angola römisch III 115/2007 *Antigua/Barbuda 531/1978, 841/1993 *Argentinien 531/1978, 172/1986 *Armenien 841/1993 *Aserbaidschan römisch III 115/2007 *Äthiopien 531/1978, 559/1996 *Australien 531/1978 *Bahamas 531/1978 *Bahrain 841/1993 *Bangladesch 531/1978, 172/1986 *Barbados 531/1978 *Belarus 531/1978, römisch III 115/2007 *Belgien 531/1978, 172/1986 *Belize 531/1978, römisch III 115/2007 *Benin 531/1978 *Bhutan römisch III 115/2007 *Bolivien römisch III 115/2007 *Bosnien-Herzegowina 934/1994 *Botsuana 531/1978, 172/1986 P *Brasilien 531/1978 *Brunei 531/1978, 841/1993 *Bulgarien 531/1978, 559/1996 *Burkina Faso 531/1978, 841/1993 *Burundi 841/1993 *Cabo Verde 841/1993 *Chile 531/1978 *China 531/1978, römisch III 115/2007 *Costa Rica 531/1978 *Côte d’Ivoire 531/1978 *Dänemark 531/1978 *Deutschland/BRD 531/1978 *Deutschland/DDR 531/1978 *Dominica 531/1978, römisch III 115/2007 *Dominikanische R 531/1978, 934/1994 *Dschibuti römisch III 115/2007 *Ecuador 531/1978 *El Salvador römisch III 115/2007 *Eritrea römisch III 115/2007 *Estland 559/1996 *Eswatini 531/1978, 559/1996 *Fidschi 531/1978 *Finnland 531/1978 *Frankreich 531/1978 *Gabun 531/1978, 172/1986 P *Gambia 531/1978, 559/1996 *Georgien römisch III 115/2007 *Ghana 531/1978, 841/1993 *Grenada 531/1978, römisch III 115/2007 *Griechenland 531/1978, 172/1986 P *Guatemala 531/1978 *Guinea 531/1978, 841/1993 *Guinea-Bissau 559/1996 *Guyana 531/1978, römisch III 115/2007 *Haiti 531/1978 *Heiliger Stuhl 531/1978 *Honduras 531/1978, 172/1986 P *Indien 531/1978, 172/1986 P *Indonesien 531/1978 *Irak 531/1978, 172/1986 P *Iran 531/1978, römisch III 115/2007 *Irland 172/1986 P *Island 531/1978 *Israel 531/1978 *Italien 531/1978 *Jamaika 531/1978, 841/1993 *Japan 531/1978 *Jemen 559/1996 *Jordanien 531/1978 *Jugoslawien 531/1978 *Kambodscha römisch III 115/2007 *Kamerun 531/1978, 841/1993 *Kanada 531/1978 *Kasachstan römisch III 115/2007 *Katar 841/1993 *Kenia 531/1978 *Kirgisistan 559/1996 *Kolumbien 531/1978 *Komoren römisch III 115/2007 *Kongo römisch III 115/2007 *Kongo/DR 531/1978 *Korea/DVR römisch III 115/2007 *Korea/R 531/1978 *Kroatien 934/1994 *Kuba 531/1978, 841/1993 *Kuwait 531/1978 *Laos 531/1978 *Lesotho 531/1978, 172/1986 *Lettland 934/1994 *Libanon 531/1978, römisch III 115/2007 *Liberia 841/1993 *Libyen 172/1986 P *Liechtenstein 172/1986, römisch III 115/2007 *Litauen 934/1994 *Luxemburg 531/1978 *Madagaskar 531/1978 *Malawi 531/1978 *Malaysia 531/1978 *Malediven römisch III 115/2007 *Mali 531/1978, 559/1996 *Malta 841/1993 *Marokko 531/1978, römisch III 115/2007 *Marshallinseln 841/1993 *Mauretanien 841/1993 *Mauritius 531/1978, 559/1996 *Mexiko 531/1978 *Mikronesien 841/1993 *Moldau 559/1996 *Monaco 531/1978 *Mongolei 841/1993 *Montenegro römisch III 115/2007 *Mosambik römisch III 115/2007 *Myanmar 531/1978, römisch III 115/2007 *Namibia römisch III 115/2007 *Nepal 841/1993 *Neuseeland 531/1978, 841/1993 *Nicaragua 531/1978, römisch III 115/2007 *Niederlande 531/1978, 841/1993 *Niger 531/1978 *Nigeria 531/1978, 172/1986 P *Nordmazedonien 934/1994 *Norwegen 531/1978 *Oman 841/1993 *Pakistan 531/1978, römisch III 115/2007 *Palau römisch III 115/2007 *Panama 531/1978 *Papua-Neuguinea 531/1978, 172/1986 P *Paraguay 531/1978 *Peru 531/1978 *Philippinen 531/1978 *Polen 531/1978, 934/1994 *Portugal 531/1978, 172/1986 P *Ruanda 172/1986 P *Rumänien 531/1978 *Russische F 559/1996 *Salomonen 172/1986, römisch III 115/2007 *Sambia 531/1978, römisch III 115/2007 *San Marino römisch III 115/2007 *São Tomé/Príncipe 559/1996 *Saudi-Arabien 531/1978, römisch III 115/2007 *Schweden 531/1978 *Schweiz 531/1978, 559/1996 *Senegal 531/1978 *Serbien römisch III 115/2007 *Seychellen 531/1978, 841/1993 *Sierra Leone 934/1994 *Simbabwe 531/1978, 841/1993 *Singapur 531/1978 *Slowakei 934/1994 *Slowenien 841/1993 *Somalia 841/1993 *Spanien 531/1978 *Sri Lanka 531/1978, 172/1986 P *St. Christopher/Nevis 531/1978 *St. Kitts/Nevis 934/1994 *St. Lucia 531/1978, römisch III 115/2007 *St. Vincent/Grenadinen 531/1978, römisch III 115/2007 *Südafrika 531/1978 *Sudan 531/1978, 934/1994 *Suriname 531/1978, 841/1993 *Syrien 531/1978 *Tadschikistan römisch III 115/2007 *Tansania römisch III 115/2007 *Thailand 531/1978 *Togo 531/1978 *Tonga 531/1978 *Trinidad/Tobago 531/1978, 172/1986 P *Tschad 531/1978 *Tschechische R 934/1994 *Tschechoslowakei 531/1978, 841/1993 *Tunesien 531/1978 *Türkei 531/1978, römisch III 115/2007 *Turkmenistan 559/1996 *UdSSR 531/1978 *Uganda 841/1993 *Ukraine 531/1978, römisch III 115/2007 *Ungarn 531/1978, 205/1990, 841/1993 *Uruguay 531/1978 *USA 531/1978 *Usbekistan 559/1996 *Venezuela 531/1978, 172/1986 P *Vereinigte Arabische Emirate 841/1993 *Vereinigtes Königreich 531/1978 *Vietnam römisch III 115/2007 *Zentralafrikanische R römisch III 115/2007 *Zypern 531/1978

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge:

Einzige Suchtgiftkonvention 1961 samt Anhängen sowie Erklärung der Republik Österreich zum Artikel 36 und Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 1. Feber 1978 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Artikel 41, Absatz 2, der Konvention und gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Protokolls am 3. März 1978 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 1. Feber 1978 folgende weitere Staaten die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 ratifiziert oder sind ihr beigetreten:

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien (einschließlich aller nicht zum Mutterland gehörenden Gebiete, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist, und zwar die Gebiete von Papua, Insel Norfolk, Weihnachtsinsel, Kokos(Keeling)-Inseln, Heard und Mac Donald-Inseln, Ashmore und Cartier-Inseln, Australisches Antarktis-Gebiet und die Treuhandgebiete Neu-Guinea und Nauru), Bangladesh, Belgien, Benin, Birma, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin (West)), Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich (für das ganze Gebiet der französischen Republik), Gabon, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Heiliger Stuhl, Honduras, Indien (auch für Sikkim), Indonesien, Irak, Iran, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kuba, Kuwait, Laos, Libanon, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Marokko, Mexiko, Monaco, Neuseeland (einschließlich Cook-Inseln (einschließlich Niue) und Tokelau-Inseln), Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa, Surinam und die Niederländischen Antillen), Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Syrien, Taiwan, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Aden und Protektorat Südarabien, Antigua, Bahamas, Barbados, Basutoland, Betschuanaland, Bermuda, Britisch Guayana, Britisch Honduras, Britische Salomon-Inseln, Brunei, Cayman-Inseln, Dominica, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, Gilbert und Ellice-Inseln, Grenada, Hongkong, Kanalinseln und Insel Man, Mauritius, Montserrat, St. Helena, St. Lucia, St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Vincent, Seychellen, Südrhodesien, Swaziland, Tonga, Turks- und Caicos-Inseln, Jungfern-Inseln), Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich aller Gebiete, für deren internationale Beziehungen die Vereinigten Staaten zuständig sind), Weißrußland, Zaire, Zypern.

Die Bahamas, Barbados, Fidschi, Lesotho, Mauritius und Tonga haben erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit als an die Konvention gebunden zu erachten.

Anläßlich der Ratifikation oder des Beitritts haben die nachstehenden Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

ALGERIEN

Die Demokratische Volksrepublik Algerien ist mit dem gegenwärtigen Wortlaut des Artikels 42, der die Anwendung des Übereinkommens in Gebieten außerhalb des Mutterlandes unmöglich machen könnte, nicht einverstanden.

Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich als durch die Bestimmungen des Artikels 48 Absatz 2, nicht gebunden, demzufolge jede Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden muß.

Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, daß für die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller beteiligten Parteien erforderlich ist.

ARGENTINIEN

Vorbehalt hinsichtlich Artikel 48 Absatz 2: Die Republik Argentinien anerkennt nicht die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs.

Vorbehalt hinsichtlich Artikel 49: Die Republik Argentinien behält sich die mit Absatz 1 Buchstabe c „Kauen von Kokablättern“ und Absatz 1 Buchstabe c „Handel mit dem unter dem Buchstaben c bezeichneten Suchtgift zu den dort erwähnten Zwecken“ zuerkannten Rechte vor.

BANGLADESH

Unter den Vorbehalten, die in Artikel 49 Buchstaben a, d und e des Übereinkommens angeführt sind, und insbesondere vorbehaltlich des Rechts der Regierung der Volksrepublik Bangladesh, auf ihrem Gebiet vorübergehend

  1. Litera a
    die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken,
  2. Litera d
    die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz sowie Cannabisauszügen und -tinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken, und
  3. Litera e
    die Gewinnung und Herstellung der unter den Buchstaben a und d bezeichneten Suchtgifte und den Handel damit zu den dort erwähnten Zwecken
zu gestatten.

BIRMA

Ich erkläre, daß meine Unterschrift zu dieser Einzigen Konvention unter der Voraussetzung erfolgt, daß sich der Schan-Staat folgende Rechte vorbehalten kann:

  1. Absatz einsSüchtigen im Schan-Staat das Opiumrauchen für eine Übergangsperiode von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Einzigen Konvention zu gestatten;
  2. Absatz 2Zu obigem Zweck Opium zu gewinnen und herzustellen;
  3. Absatz 3Eine Liste der Opium-Verbraucher im Schan-Staat vorzulegen, sobald die Regierung des Schan-Staats diese Liste am 31. Dezember 1963 fertiggestellt hat.

BULGARIEN

Vorbehalt zu Artikel 48 Absatz 2:

Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich nicht als zur Durchführung des Artikel 48, Absatz 2, betreffend die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs verpflichtet.

Alle Arten von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, sind erst nach vorheriger, für jeden einzelnen Fall ausdrücklich erfolgter Zustimmung der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK

Vorbehalt zu Artikel 12, Absatz 2 und 3, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 14, Absatz eins und 2 und Artikel 31, Absatz eins, (b):

Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 12, Absatz 2 und 3, des Artikel 13, Absatz 2,, des Artikel 14, Absatz eins und 2 und des Artikel 31, Absatz eins, (b) der Konvention gebunden, soweit sie Staaten betreffen, die nicht die Möglichkeit haben, gemäß Artikel 40, der Konvention Mitglied dieser Konvention zu werden.

Zu Artikel 48, Absatz 2, der Konvention wurde folgender Vorbehalt erklärt:

Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht an die Bestimmung des Artikel 48, Absatz 2, der Konvention gebunden, die die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes vorsieht, und vertritt hinsichtlich der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitfälle, die sich aus der Auslegung oder Anwendung der Konvention ergeben, die Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien für die Überweisung eines bestimmten Streitfalles zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

Der Generalsekretär empfing am 15. März 1976 eine Mitteilung der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, in der es unter anderem heißt:

Bei ihrem Beitritt zur Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. Mai 1961 ging die Deutsche Demokratische Republik lediglich von den in Artikel 40, festgelegten Bestimmungen für den Beitritt zu diesem Übereinkommen aus. Eine Absicht zum Beitritt zum Übereinkommen in seiner durch das Protokoll vom 25. März 1972 abgeänderten Form bestand nicht.

INDIEN

Unter den in Artikel 49, Absatz eins, Buchstaben a, b, d und c des Übereinkommens genannten Vorbehalten, nämlich vorbehaltlich des Rechts der Regierung Indiens, in jedem ihrer Hoheitsgebiete vorübergehend folgendes zu gestatten:

  1. Litera a
    die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken,
  2. Litera b
    das Opiumrauchen,
  3. Litera d
    die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz sowie Cannabisauszügen und -tinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken,
  4. Litera e
    die Gewinnung und Herstellung der unter den Buchstaben a, b und d bezeichneten Suchtgifte und den Handel mit diesen zu den dort erwähnten Zwecken.

INDONESIEN

In bezug auf Artikel 48, Absatz 2, betrachtet sich die Indonesische Regierung als durch die Bestimmungen dieses Absatzes nicht gebunden, die vorsehen, daß alle Streitigkeiten, die nicht gemäß Absatz eins, geregelt werden können, dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden müssen. Die Indonesische Regierung steht auf dem Standpunkt, daß für jeden einzelnen Streitfall, der dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden soll, die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.

NIEDERLANDE

Hinsichtlich der Gleichheit der Niederlande, Surinams und der Niederländischen Antillen vom Standpunkt des öffentlichen Rechts hat der in Artikel 42, verwendete Ausdruck „außerhalb des Mutterlandes“ nicht mehr seine ursprüngliche Bedeutung, soweit Surinam und die Niederländischen Antillen betroffen sind, sondern soll infolgedessen „außereuropäisch“ bedeuten.

PAKISTAN

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan gestattet vorübergehend in jedem ihrer Hoheitsgebiete:

  1. Absatz i
    die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken;
  2. Absatz i, i
    die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz sowie Cannabisauszügen und -tinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken;
  3. Absatz i, i, i
    die Gewinnung und Herstellung der unter den Buchstaben (i) und (ii) bezeichneten Suchtgifte.

POLEN

Die Regierung der Polnischen Volksrepublik betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Artikel 12, Absatz 2 und 3, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 14, Absatz eins und 2 und Artikel 31, Absatz eins, Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 betreffend die Staaten gebunden, die nicht die Möglichkeit haben, sich im genannten Übereinkommen zu beteiligen.

RUMÄNIEN

Vorbehalte:

  1. Litera a
    Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt, daß sie sich durch die Bestimmungen des Artikel 48, Absatz 2,, denenzufolge jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt wird, auf Verlangen einer der betroffenen Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist, nicht als gebunden erachtet.
    Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Ansicht, daß solche Streitigkeiten nur nach in jedem Einzelfall erfolgter Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.
  2. Litera b
    Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Artikel 12, Absatz 2 und 3, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 14, Absatz eins und 2, Artikel 31, Absatz eins, Buchstabe b gebunden, sofern sich diese Bestimmungen auf Staaten beziehen, die nicht Vertragsparteien der Einzigen Konvention sind.

SCHWEIZ

Die Schweiz beläßt Artikel 9, des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Übereinkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften *) in Kraft.

SOWJETUNION

Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Artikel 12, Absatz 2 und 3, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 14, Absatz eins und 2 und Artikel 31, Absatz eins, Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention gebunden, wenn sie auf Staaten angewendet werden, die auf Grund des in Artikel 40, dieses Übereinkommens bestimmten Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden.

SRI LANKA

Die Regierung von Ceylon hat den Generalsekretär unterrichtet, daß hinsichtlich des Artikel 17, des Übereinkommens „die bestehende Verwaltungsstelle zur Anwendung dieses Übereinkommens beibehalten und keine „besondere Verwaltungsstelle“ zu diesem Zweck geschaffen wird.“

Die Regierung fügte hinzu, daß dies als Erklärung und nicht als Vorbehalt anzusehen ist.

SÜDAFRIKA

Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Artikel 48, des Übereinkommens, gemäß Artikel 50, Absatz 2,

TSCHECHOSLOWAKEI

Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist durch die Bestimmungen der Artikel 12, Absatz 2 und 3, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 14, Absatz eins und 2 und Artikel 31, Absatz eins, Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 hinsichtlich jener Staaten nicht gebunden, denen es gemäß dem in Artikel 40, des genannten Übereinkommens vorgesehenen Verfahren verwehrt ist, Vertragsparteien der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 zu werden.

UKRAINE

Die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Artikel 12, Absatz 2 und 3, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 14, Absatz eins und 2 und Artikel 31, Absatz eins, Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention gebunden, wenn sie auf Staaten angewendet werden, die auf Grund des in Artikel 40, dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden.

UNGARN

  1. Absatz einsDie Regierung der Ungarischen Volksrepublik ist mit der Bestimmung von Artikel 48, Absatz 2, unter der Voraussetzung einverstanden, daß für die Verweisung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Staaten, die auf Grund der Bestimmungen des Artikel 40, der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 nicht Mitglieder des Übereinkommens werden können, betrachtet sich die Regierung der Ungarischen Volksrepublik als durch Artikel 12, Punkt 2 und 3, Artikel 13, Punkt 2, Artikel 14, Punkt 1 und 2 und Artikel 31, Punkt 1 Buchstabe b nicht gebunden.

WEISSRUSSLAND

Die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Artikel 12, Absatz 2 und 3, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 14, Absatz eins und 2 und Artikel 31, Absatz eins, Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention gebunden, wenn sie auf Staaten angewendet werden, die auf Grund des in Artikel 40, dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 1. Feber 1978 folgende weitere Staaten das Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Ägypten, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Benin, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin (West)), Brasilien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich (ganzes Hoheitsgebiet der Französischen Republik (Europäische und Überseedepartements und Überseegebiete)), Guatemala, Haiti, Heiliger Stuhl, Indonesien, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kuwait, Lesotho, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Monaco, Niger, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Rumänien, Schweden, Senegal, Singapur, Spanien, Südafrika, Syrien, Thailand, Togo, Tonga, Tunesien, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika, Zaire, Zypern.

Nach dem 1. Feber 1978 haben folgende Staaten das genannte Protokoll ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Malaysia am 20. April 1978, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua, Dominica, St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Lucia, St. Vincent), Belize, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Brunei, Falkland-Inseln und abhängige Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln, Guernsey, Hongkong, Jersey, Insel Man, Montserrat, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln sowie Tuvalu) am 20. Juni 1978 und Jugoslawien am 23. Juni 1978.

Anläßlich der Ratifikation oder des Beitritts haben die nachstehenden Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

BRASILIEN

Brasilien möchte die Gelegenheit ergreifen, um die Erklärung zu wiederholen, die es seinerzeit in der Vollsitzung der Konferenz zum Zwecke von Verhandlungen über das Protokoll, die vom 6. bis zum 24. März 1972 in Genf stattfand, abgab und derzufolge Staaten, deren Gesetze der Auslieferung eigener Staatsbürger entgegenstehen, durch die Abänderungen zu Artikel 36, des Übereinkommens nicht zu deren Auslieferung verpflichtet werden.

Gemäß Artikel 21, des Protokolls möchte Brasilien klarstellen, daß es die mit Artikel eins, des Protokolls eingeführte Abänderung des Artikel 2, Absatz 4, der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 nicht annimmt.

GRIECHENLAND

Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Artikel eins, Absatz 4,, mit dem Artikel 2, der Einzigen Konvention abgeändert wird.

ISRAEL

Entsprechend den ihr vom Gesetz übertragenen Befugnissen hat die Regierung des Staates Israel beschlossen, das Protokoll zu ratifizieren, sich aber jedes Recht vorzubehalten, gegenüber den anderen Vertragsstaaten auf vollständiger Gegenseitigkeit zu bestehen.

KANADA

Mit einem Vorbehalt hinsichtlich des neuen Artikel 14, Absatz 2, Buchstabe b Ziffer (i), (ii) und (iii).

JUGOSLAWIEN

Die Ratifikationsurkunde enthält den Vorbehalt, daß Artikel 9 und 11 auf dem Hoheitsgebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien nicht gelten.

MEXICO

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 21, „Vorbehalte“ des am 25. März 1972 in Genf angenommenen Protokolls, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, macht die Regierung von Mexiko anläßlich ihres Beitritts zu diesem internationalen Dokument einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung der Artikel 5, (Abänderung des Artikel 12, Absatz 5, der Einzigen Konvention); 6 (Abänderung des Artikel 14, Absatz eins und 2 der Einzigen Konvention); und 11 (neuer Artikel 21, bis, Beschränkung der Gewinnung von Opium). Dementsprechend ist Mexiko hinsichtlich der Artikel, die Gegenstand dieses Vorbehalts sind, durch die entsprechenden Texte der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 in ihrer ursprünglichen Fassung gebunden.

PANAMA

Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Artikel 36, Absatz 2,, der in dem vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten Panamas unterzeichneten Dokument vom 3. Mai 1972 enthalten ist.

Der Vorbehalt hat folgenden Wortlaut:

... Mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die in Artikel 14, des Protokolls enthaltene Abänderung des Artikel 36, Absatz 2, der Einzigen Suchtgiftkonvention aus dem Jahre 1961 (a) Auslieferungsverträge, welchen die Republik Panama angehört, in keinem Fall so abändert, daß sie gezwungen wäre, ihre eigenen Staatsangehörigen auszuliefern; (b) von der Republik Panama nicht verlangt, in eventuelle künftige Auslieferungsverträge eine Bestimmung aufzunehmen, derzufolge sie verpflichtet wäre, ihre eigenen Staatsbürger auszuliefern; und (c) nicht in einer Weise ausgelegt oder angewendet werden kann, die auf Seiten der Republik Panama zur Verpflichtung führt, ihre eigenen Staatsbürger auszuliefern.

PERU

Die Regierung von Peru erhebt Vorbehalte hinsichtlich des letzten Teils von Artikel 5, zweiter Absatz des Protokolls, mit dem Artikel 12, Absatz 5, der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, da sie der Ansicht ist, daß die darin dem Internationalen Suchtgiftkontrollrat (INCB) übertragenen Befugnisse mit seiner Aufgabe als Koordinationsorgan für innerstaatliche Kontrollsysteme unvereinbar ist und ihm überstaatliche Aufsichtsfunktionen verleiht.

RUMÄNIEN

Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet sich durch die in Artikel 6, enthaltenen Bestimmungen nicht gebunden, sofern sich diese auf Staaten beziehen, die der Einzigen Konvention nicht angehören.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950,

Präambel/Promulgationsklausel

(Übersetzung)
Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN –

BESORGT um die Gesundheit und das Wohl der Menschheit,

IN DER ERKENNTNIS, daß die medizinische Verwendung von Suchtgiften zur Linderung von Schmerzen und Leiden weiterhin unerläßlich ist und daß hinreichend Vorsorge getroffen werden muß, damit Suchtgifte für diesen Zweck zur Verfügung stehen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Rauschgiftsucht für den einzelnen voller Übel und für die Menschheit sozial und wirtschaftlich gefährlich ist,

EINGEDENK ihrer Pflicht, dieses Übel zu verhüten und zu bekämpfen,

IN DER ERWÄGUNG, daß Maßnahmen gegen den Mißbrauch von Suchtgiften nur wirksam sein können, wenn sie koordiniert werden und weltweit sind,

ÜBERZEUGT, daß für weltweite Maßnahmen eine internationale Zusammenarbeit erforderlich ist, die auf gleichen Grundsätzen beruht und gemeinsame Ziele anstrebt,

IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Suchtgiftkontrolle und von dem Wunsch geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe in dieser Organisation einzugliedern,

GEWILLT, ein allgemein annehmbares internationales Übereinkommen zu schließen, das bestehende Suchtgiftverträge ablöst, die Suchtgifte auf die Verwendung in der Medizin und Wissenschaft beschränkt sowie eine dauernde internationale Zusammenarbeit und Kontrolle zur Verwirklichung dieser Grundsätze und Ziele sicherstellt –,

KOMMEN hiermit wie folgt ÜBEREIN:

Schlagworte

e-rk3

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1986,, Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1990,, Bundesgesetzblatt Nr. 841 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 934 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2007,

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR30006888