Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Unterzeichnungsdatum

30.03.1961

Index

89/05 Suchtgifte

Langtitel

Einzige Suchtgiftkonvention 1961 samt Anhängen sowie Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 36 und Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird

StF: BGBl. Nr. 531/1978 (NR: GP XIV RV 614 AB 680 S. 78. BR: AB 1759 S. 370.)

Änderung

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Afghanistan 531 aus 1978, *Ägypten 531 aus 1978, *Albanien römisch drei 115 aus 2007, *Algerien 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *Andorra römisch drei 115 aus 2007, *Angola römisch drei 115 aus 2007, *Antigua/Barbuda 531 aus 1978,, 841 aus 1993, *Argentinien 531 aus 1978,, 172 aus 1986, *Armenien 841 aus 1993, *Aserbaidschan römisch drei 115 aus 2007, *Äthiopien 531 aus 1978,, 559 aus 1996, *Australien 531 aus 1978, *Bahamas 531 aus 1978, *Bahrain 841 aus 1993, *Bangladesch 531 aus 1978,, 172 aus 1986, *Barbados 531 aus 1978, *Belarus 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *Belgien 531 aus 1978,, 172 aus 1986, *Belize 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *Benin 531 aus 1978, *Bhutan römisch drei 115 aus 2007, *Bolivien römisch drei 115 aus 2007, *Bosnien-Herzegowina 934 aus 1994, *Botsuana 531 aus 1978,, 172 aus 1986, P *Brasilien 531 aus 1978, *Brunei 531 aus 1978,, 841 aus 1993, *Bulgarien 531 aus 1978,, 559 aus 1996, *Burkina Faso 531 aus 1978,, 841 aus 1993, *Burundi 841 aus 1993, *Cabo Verde 841 aus 1993, *Chile 531 aus 1978, *China 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *Costa Rica 531 aus 1978, *Côte d’Ivoire 531 aus 1978, *Dänemark 531 aus 1978, *Deutschland/BRD 531 aus 1978, *Deutschland/DDR 531 aus 1978, *Dominica 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *Dominikanische R 531 aus 1978,, 934 aus 1994, *Dschibuti römisch drei 115 aus 2007, *Ecuador 531 aus 1978, *El Salvador römisch drei 115 aus 2007, *Eritrea römisch drei 115 aus 2007, *Estland 559 aus 1996, *Eswatini 531 aus 1978,, 559 aus 1996, *Fidschi 531 aus 1978, *Finnland 531 aus 1978, *Frankreich 531 aus 1978, *Gabun 531 aus 1978,, 172 aus 1986, P *Gambia 531 aus 1978,, 559 aus 1996, *Georgien römisch drei 115 aus 2007, *Ghana 531 aus 1978,, 841 aus 1993, *Grenada 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *Griechenland 531 aus 1978,, 172 aus 1986, P *Guatemala 531 aus 1978, *Guinea 531 aus 1978,, 841 aus 1993, *Guinea-Bissau 559 aus 1996, *Guyana 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *Haiti 531 aus 1978, *Heiliger Stuhl 531 aus 1978, *Honduras 531 aus 1978,, 172 aus 1986, P *Indien 531 aus 1978,, 172 aus 1986, P *Indonesien 531 aus 1978, *Irak 531 aus 1978,, 172 aus 1986, P *Iran 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *Irland 172 aus 1986, P *Island 531 aus 1978, *Israel 531 aus 1978, *Italien 531 aus 1978, *Jamaika 531 aus 1978,, 841 aus 1993, *Japan 531 aus 1978, *Jemen 559 aus 1996, *Jordanien 531 aus 1978, *Jugoslawien 531 aus 1978, *Kambodscha römisch drei 115 aus 2007, *Kamerun 531 aus 1978,, 841 aus 1993, *Kanada 531 aus 1978, *Kasachstan römisch drei 115 aus 2007, *Katar 841 aus 1993, *Kenia 531 aus 1978, *Kirgisistan 559 aus 1996, *Kolumbien 531 aus 1978, *Komoren römisch drei 115 aus 2007, *Kongo römisch drei 115 aus 2007, *Kongo/DR 531 aus 1978, *Korea/DVR römisch drei 115 aus 2007, *Korea/R 531 aus 1978, *Kroatien 934 aus 1994, *Kuba 531 aus 1978,, 841 aus 1993, *Kuwait 531 aus 1978, *Laos 531 aus 1978, *Lesotho 531 aus 1978,, 172 aus 1986, *Lettland 934 aus 1994, *Libanon 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *Liberia 841 aus 1993, *Libyen 172 aus 1986, P *Liechtenstein 172 aus 1986,, römisch drei 115 aus 2007, *Litauen 934 aus 1994, *Luxemburg 531 aus 1978, *Madagaskar 531 aus 1978, *Malawi 531 aus 1978, *Malaysia 531 aus 1978, *Malediven römisch drei 115 aus 2007, *Mali 531 aus 1978,, 559 aus 1996, *Malta 841 aus 1993, *Marokko 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *Marshallinseln 841 aus 1993, *Mauretanien 841 aus 1993, *Mauritius 531 aus 1978,, 559 aus 1996, *Mexiko 531 aus 1978, *Mikronesien 841 aus 1993, *Moldau 559 aus 1996, *Monaco 531 aus 1978, *Mongolei 841 aus 1993, *Montenegro römisch drei 115 aus 2007, *Mosambik römisch drei 115 aus 2007, *Myanmar 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *Namibia römisch drei 115 aus 2007, *Nepal 841 aus 1993, *Neuseeland 531 aus 1978,, 841 aus 1993, *Nicaragua 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *Niederlande 531 aus 1978,, 841 aus 1993, *Niger 531 aus 1978, *Nigeria 531 aus 1978,, 172 aus 1986, P *Nordmazedonien 934 aus 1994, *Norwegen 531 aus 1978, *Oman 841 aus 1993, *Pakistan 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *Palau römisch drei 115 aus 2007, *Panama 531 aus 1978, *Papua-Neuguinea 531 aus 1978,, 172 aus 1986, P *Paraguay 531 aus 1978, *Peru 531 aus 1978, *Philippinen 531 aus 1978, *Polen 531 aus 1978,, 934 aus 1994, *Portugal 531 aus 1978,, 172 aus 1986, P *Ruanda 172 aus 1986, P *Rumänien 531 aus 1978, *Russische F 559 aus 1996, *Salomonen 172 aus 1986,, römisch drei 115 aus 2007, *Sambia 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *San Marino römisch drei 115 aus 2007, *São Tomé/Príncipe 559 aus 1996, *Saudi-Arabien 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *Schweden 531 aus 1978, *Schweiz 531 aus 1978,, 559 aus 1996, *Senegal 531 aus 1978, *Serbien römisch drei 115 aus 2007, *Seychellen 531 aus 1978,, 841 aus 1993, *Sierra Leone 934 aus 1994, *Simbabwe 531 aus 1978,, 841 aus 1993, *Singapur 531 aus 1978, *Slowakei 934 aus 1994, *Slowenien 841 aus 1993, *Somalia 841 aus 1993, *Spanien 531 aus 1978, *Sri Lanka 531 aus 1978,, 172 aus 1986, P *St. Christopher/Nevis 531 aus 1978, *St. Kitts/Nevis 934 aus 1994, *St. Lucia 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *St. Vincent/Grenadinen 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *Südafrika 531 aus 1978, *Sudan 531 aus 1978,, 934 aus 1994, *Suriname 531 aus 1978,, 841 aus 1993, *Syrien 531 aus 1978, *Tadschikistan römisch drei 115 aus 2007, *Tansania römisch drei 115 aus 2007, *Thailand 531 aus 1978, *Togo 531 aus 1978, *Tonga 531 aus 1978, *Trinidad/Tobago 531 aus 1978,, 172 aus 1986, P *Tschad 531 aus 1978, *Tschechische R 934 aus 1994, *Tschechoslowakei 531 aus 1978,, 841 aus 1993, *Tunesien 531 aus 1978, *Türkei 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *Turkmenistan 559 aus 1996, *UdSSR 531 aus 1978, *Uganda 841 aus 1993, *Ukraine 531 aus 1978,, römisch drei 115 aus 2007, *Ungarn 531 aus 1978,, 205 aus 1990,, 841 aus 1993, *Uruguay 531 aus 1978, *USA 531 aus 1978, *Usbekistan 559 aus 1996, *Venezuela 531 aus 1978,, 172 aus 1986, P *Vereinigte Arabische Emirate 841 aus 1993, *Vereinigtes Königreich 531 aus 1978, *Vietnam römisch drei 115 aus 2007, *Zentralafrikanische R römisch drei 115 aus 2007, *Zypern 531/1978

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge:

Einzige Suchtgiftkonvention 1961 samt Anhängen sowie Erklärung der Republik Österreich zum Artikel 36 und Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 1. Feber 1978 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Artikel 41, Absatz 2, der Konvention und gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Protokolls am 3. März 1978 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 1. Feber 1978 folgende weitere Staaten die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 ratifiziert oder sind ihr beigetreten:

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien (einschließlich aller nicht zum Mutterland gehörenden Gebiete, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist, und zwar die Gebiete von Papua, Insel Norfolk, Weihnachtsinsel, Kokos(Keeling)-Inseln, Heard und Mac Donald-Inseln, Ashmore und Cartier-Inseln, Australisches Antarktis-Gebiet und die Treuhandgebiete Neu-Guinea und Nauru), Bangladesh, Belgien, Benin, Birma, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin (West)), Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich (für das ganze Gebiet der französischen Republik), Gabon, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Heiliger Stuhl, Honduras, Indien (auch für Sikkim), Indonesien, Irak, Iran, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kuba, Kuwait, Laos, Libanon, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Marokko, Mexiko, Monaco, Neuseeland (einschließlich Cook-Inseln (einschließlich Niue) und Tokelau-Inseln), Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa, Surinam und die Niederländischen Antillen), Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Syrien, Taiwan, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Aden und Protektorat Südarabien, Antigua, Bahamas, Barbados, Basutoland, Betschuanaland, Bermuda, Britisch Guayana, Britisch Honduras, Britische Salomon-Inseln, Brunei, Cayman-Inseln, Dominica, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, Gilbert und Ellice-Inseln, Grenada, Hongkong, Kanalinseln und Insel Man, Mauritius, Montserrat, St. Helena, St. Lucia, St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Vincent, Seychellen, Südrhodesien, Swaziland, Tonga, Turks- und Caicos-Inseln, Jungfern-Inseln), Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich aller Gebiete, für deren internationale Beziehungen die Vereinigten Staaten zuständig sind), Weißrußland, Zaire, Zypern.

Die Bahamas, Barbados, Fidschi, Lesotho, Mauritius und Tonga haben erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit als an die Konvention gebunden zu erachten.

Anläßlich der Ratifikation oder des Beitritts haben die nachstehenden Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

ALGERIEN

Die Demokratische Volksrepublik Algerien ist mit dem gegenwärtigen Wortlaut des Artikels 42, der die Anwendung des Übereinkommens in Gebieten außerhalb des Mutterlandes unmöglich machen könnte, nicht einverstanden.

Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich als durch die Bestimmungen des Artikels 48 Absatz 2, nicht gebunden, demzufolge jede Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden muß.

Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, daß für die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller beteiligten Parteien erforderlich ist.

ARGENTINIEN

Vorbehalt hinsichtlich Artikel 48 Absatz 2: Die Republik Argentinien anerkennt nicht die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs.

Vorbehalt hinsichtlich Artikel 49: Die Republik Argentinien behält sich die mit Absatz 1 Buchstabe c „Kauen von Kokablättern“ und Absatz 1 Buchstabe c „Handel mit dem unter dem Buchstaben c bezeichneten Suchtgift zu den dort erwähnten Zwecken“ zuerkannten Rechte vor.

BANGLADESH

Unter den Vorbehalten, die in Artikel 49 Buchstaben a, d und e des Übereinkommens angeführt sind, und insbesondere vorbehaltlich des Rechts der Regierung der Volksrepublik Bangladesh, auf ihrem Gebiet vorübergehend

  1. Litera a
    die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken,
  2. Litera d
    die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz sowie Cannabisauszügen und -tinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken, und
  3. Litera e
    die Gewinnung und Herstellung der unter den Buchstaben a und d bezeichneten Suchtgifte und den Handel damit zu den dort erwähnten Zwecken
zu gestatten.

BIRMA

Ich erkläre, daß meine Unterschrift zu dieser Einzigen Konvention unter der Voraussetzung erfolgt, daß sich der Schan-Staat folgende Rechte vorbehalten kann:

  1. Absatz eins,Süchtigen im Schan-Staat das Opiumrauchen für eine Übergangsperiode von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Einzigen Konvention zu gestatten;
  2. Absatz 2,Zu obigem Zweck Opium zu gewinnen und herzustellen;
  3. Absatz 3,Eine Liste der Opium-Verbraucher im Schan-Staat vorzulegen, sobald die Regierung des Schan-Staats diese Liste am 31. Dezember 1963 fertiggestellt hat.

BULGARIEN

Vorbehalt zu Artikel 48 Absatz 2:

Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich nicht als zur Durchführung des Artikel 48, Absatz 2, betreffend die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs verpflichtet.

Alle Arten von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, sind erst nach vorheriger, für jeden einzelnen Fall ausdrücklich erfolgter Zustimmung der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK

Vorbehalt zu Artikel 12, Absatz 2 und 3, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 14, Absatz eins und 2 und Artikel 31, Absatz eins, (b):

Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 12, Absatz 2 und 3, des Artikel 13, Absatz 2,, des Artikel 14, Absatz eins und 2 und des Artikel 31, Absatz eins, (b) der Konvention gebunden, soweit sie Staaten betreffen, die nicht die Möglichkeit haben, gemäß Artikel 40, der Konvention Mitglied dieser Konvention zu werden.

Zu Artikel 48, Absatz 2, der Konvention wurde folgender Vorbehalt erklärt:

Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht an die Bestimmung des Artikel 48, Absatz 2, der Konvention gebunden, die die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes vorsieht, und vertritt hinsichtlich der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitfälle, die sich aus der Auslegung oder Anwendung der Konvention ergeben, die Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien für die Überweisung eines bestimmten Streitfalles zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

Der Generalsekretär empfing am 15. März 1976 eine Mitteilung der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, in der es unter anderem heißt:

Bei ihrem Beitritt zur Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. Mai 1961 ging die Deutsche Demokratische Republik lediglich von den in Artikel 40, festgelegten Bestimmungen für den Beitritt zu diesem Übereinkommen aus. Eine Absicht zum Beitritt zum Übereinkommen in seiner durch das Protokoll vom 25. März 1972 abgeänderten Form bestand nicht.

INDIEN

Unter den in Artikel 49, Absatz eins, Buchstaben a, b, d und c des Übereinkommens genannten Vorbehalten, nämlich vorbehaltlich des Rechts der Regierung Indiens, in jedem ihrer Hoheitsgebiete vorübergehend folgendes zu gestatten:

  1. Litera a
    die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken,
  2. Litera b
    das Opiumrauchen,
  3. Litera d
    die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz sowie Cannabisauszügen und -tinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken,
  4. Litera e
    die Gewinnung und Herstellung der unter den Buchstaben a, b und d bezeichneten Suchtgifte und den Handel mit diesen zu den dort erwähnten Zwecken.

INDONESIEN

In bezug auf Artikel 48, Absatz 2, betrachtet sich die Indonesische Regierung als durch die Bestimmungen dieses Absatzes nicht gebunden, die vorsehen, daß alle Streitigkeiten, die nicht gemäß Absatz eins, geregelt werden können, dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden müssen. Die Indonesische Regierung steht auf dem Standpunkt, daß für jeden einzelnen Streitfall, der dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden soll, die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.

NIEDERLANDE

Hinsichtlich der Gleichheit der Niederlande, Surinams und der Niederländischen Antillen vom Standpunkt des öffentlichen Rechts hat der in Artikel 42, verwendete Ausdruck „außerhalb des Mutterlandes“ nicht mehr seine ursprüngliche Bedeutung, soweit Surinam und die Niederländischen Antillen betroffen sind, sondern soll infolgedessen „außereuropäisch“ bedeuten.

PAKISTAN

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan gestattet vorübergehend in jedem ihrer Hoheitsgebiete:

  1. Absatz i,
    die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken;
  2. Absatz i, i,
    die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz sowie Cannabisauszügen und -tinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken;
  3. Absatz i, i, i,
    die Gewinnung und Herstellung der unter den Buchstaben (i) und (ii) bezeichneten Suchtgifte.

POLEN

Die Regierung der Polnischen Volksrepublik betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Artikel 12, Absatz 2 und 3, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 14, Absatz eins und 2 und Artikel 31, Absatz eins, Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 betreffend die Staaten gebunden, die nicht die Möglichkeit haben, sich im genannten Übereinkommen zu beteiligen.

RUMÄNIEN

Vorbehalte:

  1. Litera a
    Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt, daß sie sich durch die Bestimmungen des Artikel 48, Absatz 2,, denenzufolge jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt wird, auf Verlangen einer der betroffenen Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist, nicht als gebunden erachtet.
    Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Ansicht, daß solche Streitigkeiten nur nach in jedem Einzelfall erfolgter Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.
  2. Litera b
    Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Artikel 12, Absatz 2 und 3, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 14, Absatz eins und 2, Artikel 31, Absatz eins, Buchstabe b gebunden, sofern sich diese Bestimmungen auf Staaten beziehen, die nicht Vertragsparteien der Einzigen Konvention sind.

SCHWEIZ

Die Schweiz beläßt Artikel 9, des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Übereinkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften *) in Kraft.

SOWJETUNION

Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Artikel 12, Absatz 2 und 3, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 14, Absatz eins und 2 und Artikel 31, Absatz eins, Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention gebunden, wenn sie auf Staaten angewendet werden, die auf Grund des in Artikel 40, dieses Übereinkommens bestimmten Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden.

SRI LANKA

Die Regierung von Ceylon hat den Generalsekretär unterrichtet, daß hinsichtlich des Artikel 17, des Übereinkommens „die bestehende Verwaltungsstelle zur Anwendung dieses Übereinkommens beibehalten und keine „besondere Verwaltungsstelle“ zu diesem Zweck geschaffen wird.“

Die Regierung fügte hinzu, daß dies als Erklärung und nicht als Vorbehalt anzusehen ist.

SÜDAFRIKA

Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Artikel 48, des Übereinkommens, gemäß Artikel 50, Absatz 2,

TSCHECHOSLOWAKEI

Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist durch die Bestimmungen der Artikel 12, Absatz 2 und 3, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 14, Absatz eins und 2 und Artikel 31, Absatz eins, Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 hinsichtlich jener Staaten nicht gebunden, denen es gemäß dem in Artikel 40, des genannten Übereinkommens vorgesehenen Verfahren verwehrt ist, Vertragsparteien der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 zu werden.

UKRAINE

Die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Artikel 12, Absatz 2 und 3, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 14, Absatz eins und 2 und Artikel 31, Absatz eins, Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention gebunden, wenn sie auf Staaten angewendet werden, die auf Grund des in Artikel 40, dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden.

UNGARN

  1. Absatz eins,Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik ist mit der Bestimmung von Artikel 48, Absatz 2, unter der Voraussetzung einverstanden, daß für die Verweisung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Staaten, die auf Grund der Bestimmungen des Artikel 40, der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 nicht Mitglieder des Übereinkommens werden können, betrachtet sich die Regierung der Ungarischen Volksrepublik als durch Artikel 12, Punkt 2 und 3, Artikel 13, Punkt 2, Artikel 14, Punkt 1 und 2 und Artikel 31, Punkt 1 Buchstabe b nicht gebunden.

WEISSRUSSLAND

Die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Artikel 12, Absatz 2 und 3, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 14, Absatz eins und 2 und Artikel 31, Absatz eins, Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention gebunden, wenn sie auf Staaten angewendet werden, die auf Grund des in Artikel 40, dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 1. Feber 1978 folgende weitere Staaten das Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Ägypten, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Benin, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin (West)), Brasilien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich (ganzes Hoheitsgebiet der Französischen Republik (Europäische und Überseedepartements und Überseegebiete)), Guatemala, Haiti, Heiliger Stuhl, Indonesien, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kuwait, Lesotho, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Monaco, Niger, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Rumänien, Schweden, Senegal, Singapur, Spanien, Südafrika, Syrien, Thailand, Togo, Tonga, Tunesien, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika, Zaire, Zypern.

Nach dem 1. Feber 1978 haben folgende Staaten das genannte Protokoll ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Malaysia am 20. April 1978, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua, Dominica, St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Lucia, St. Vincent), Belize, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Brunei, Falkland-Inseln und abhängige Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln, Guernsey, Hongkong, Jersey, Insel Man, Montserrat, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln sowie Tuvalu) am 20. Juni 1978 und Jugoslawien am 23. Juni 1978.

Anläßlich der Ratifikation oder des Beitritts haben die nachstehenden Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

BRASILIEN

Brasilien möchte die Gelegenheit ergreifen, um die Erklärung zu wiederholen, die es seinerzeit in der Vollsitzung der Konferenz zum Zwecke von Verhandlungen über das Protokoll, die vom 6. bis zum 24. März 1972 in Genf stattfand, abgab und derzufolge Staaten, deren Gesetze der Auslieferung eigener Staatsbürger entgegenstehen, durch die Abänderungen zu Artikel 36, des Übereinkommens nicht zu deren Auslieferung verpflichtet werden.

Gemäß Artikel 21, des Protokolls möchte Brasilien klarstellen, daß es die mit Artikel eins, des Protokolls eingeführte Abänderung des Artikel 2, Absatz 4, der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 nicht annimmt.

GRIECHENLAND

Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Artikel eins, Absatz 4,, mit dem Artikel 2, der Einzigen Konvention abgeändert wird.

ISRAEL

Entsprechend den ihr vom Gesetz übertragenen Befugnissen hat die Regierung des Staates Israel beschlossen, das Protokoll zu ratifizieren, sich aber jedes Recht vorzubehalten, gegenüber den anderen Vertragsstaaten auf vollständiger Gegenseitigkeit zu bestehen.

KANADA

Mit einem Vorbehalt hinsichtlich des neuen Artikel 14, Absatz 2, Buchstabe b Ziffer (i), (ii) und (iii).

JUGOSLAWIEN

Die Ratifikationsurkunde enthält den Vorbehalt, daß Artikel 9 und 11 auf dem Hoheitsgebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien nicht gelten.

MEXICO

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 21, „Vorbehalte“ des am 25. März 1972 in Genf angenommenen Protokolls, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, macht die Regierung von Mexiko anläßlich ihres Beitritts zu diesem internationalen Dokument einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung der Artikel 5, (Abänderung des Artikel 12, Absatz 5, der Einzigen Konvention); 6 (Abänderung des Artikel 14, Absatz eins und 2 der Einzigen Konvention); und 11 (neuer Artikel 21, bis, Beschränkung der Gewinnung von Opium). Dementsprechend ist Mexiko hinsichtlich der Artikel, die Gegenstand dieses Vorbehalts sind, durch die entsprechenden Texte der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 in ihrer ursprünglichen Fassung gebunden.

PANAMA

Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Artikel 36, Absatz 2,, der in dem vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten Panamas unterzeichneten Dokument vom 3. Mai 1972 enthalten ist.

Der Vorbehalt hat folgenden Wortlaut:

... Mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die in Artikel 14, des Protokolls enthaltene Abänderung des Artikel 36, Absatz 2, der Einzigen Suchtgiftkonvention aus dem Jahre 1961 (a) Auslieferungsverträge, welchen die Republik Panama angehört, in keinem Fall so abändert, daß sie gezwungen wäre, ihre eigenen Staatsangehörigen auszuliefern; (b) von der Republik Panama nicht verlangt, in eventuelle künftige Auslieferungsverträge eine Bestimmung aufzunehmen, derzufolge sie verpflichtet wäre, ihre eigenen Staatsbürger auszuliefern; und (c) nicht in einer Weise ausgelegt oder angewendet werden kann, die auf Seiten der Republik Panama zur Verpflichtung führt, ihre eigenen Staatsbürger auszuliefern.

PERU

Die Regierung von Peru erhebt Vorbehalte hinsichtlich des letzten Teils von Artikel 5, zweiter Absatz des Protokolls, mit dem Artikel 12, Absatz 5, der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, da sie der Ansicht ist, daß die darin dem Internationalen Suchtgiftkontrollrat (INCB) übertragenen Befugnisse mit seiner Aufgabe als Koordinationsorgan für innerstaatliche Kontrollsysteme unvereinbar ist und ihm überstaatliche Aufsichtsfunktionen verleiht.

RUMÄNIEN

Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet sich durch die in Artikel 6, enthaltenen Bestimmungen nicht gebunden, sofern sich diese auf Staaten beziehen, die der Einzigen Konvention nicht angehören.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950,

Präambel/Promulgationsklausel

(Übersetzung)
Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN –

BESORGT um die Gesundheit und das Wohl der Menschheit,

IN DER ERKENNTNIS, daß die medizinische Verwendung von Suchtgiften zur Linderung von Schmerzen und Leiden weiterhin unerläßlich ist und daß hinreichend Vorsorge getroffen werden muß, damit Suchtgifte für diesen Zweck zur Verfügung stehen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Rauschgiftsucht für den einzelnen voller Übel und für die Menschheit sozial und wirtschaftlich gefährlich ist,

EINGEDENK ihrer Pflicht, dieses Übel zu verhüten und zu bekämpfen,

IN DER ERWÄGUNG, daß Maßnahmen gegen den Mißbrauch von Suchtgiften nur wirksam sein können, wenn sie koordiniert werden und weltweit sind,

ÜBERZEUGT, daß für weltweite Maßnahmen eine internationale Zusammenarbeit erforderlich ist, die auf gleichen Grundsätzen beruht und gemeinsame Ziele anstrebt,

IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Suchtgiftkontrolle und von dem Wunsch geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe in dieser Organisation einzugliedern,

GEWILLT, ein allgemein annehmbares internationales Übereinkommen zu schließen, das bestehende Suchtgiftverträge ablöst, die Suchtgifte auf die Verwendung in der Medizin und Wissenschaft beschränkt sowie eine dauernde internationale Zusammenarbeit und Kontrolle zur Verwirklichung dieser Grundsätze und Ziele sicherstellt –,

KOMMEN hiermit wie folgt ÜBEREIN:

Schlagworte

e-rk3

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1986,, Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1990,, Bundesgesetzblatt Nr. 841 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 934 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2007,

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR30006888