Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.01.2008
14.11.1975
39/04 Zollabkommen
(Übersetzung)
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
StF: BGBl. Nr. 112/1978 (NR: GP XIV RV 341 AB 433 S. 50. BR: AB 1626 S. 360.)
BGBl. Nr. 330/1979
BGBl. Nr. 414/1980
BGBl. Nr. 416/1985 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 233/1986
BGBl. Nr. 159/1988
BGBl. Nr. 440/1990
BGBl. Nr. 592/1990
BGBl. Nr. 504/1991
BGBl. Nr. 357/1993
BGBl. Nr. 566/1993
BGBl. Nr. 424/1994
BGBl. Nr. 216/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 68/1995
BGBl. Nr. 751/1995
BGBl. Nr. 470/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 109/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 105/1999
BGBl. III Nr. 167/2002
BGBl. III Nr. 68/2005
BGBl. III Nr. 181/2005
BGBl. III Nr. 147/2006
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
BGBl. III Nr. 63/2012
BGBl. III Nr. 139/2012
BGBl. III Nr. 192/2014
BGBl. III Nr. 75/2015
BGBl. III Nr. 238/2019
BGBl. III Nr. 70/2020
BGBl. III Nr. 71/2020
Englisch, Französisch, Russisch
*Afghanistan 216 aus 1994, *Albanien 416 aus 1985, *Algerien 216 aus 1994, *Armenien 470 aus 1996, *Aserbaidschan 470 aus 1996, *Belarus 216 aus 1994, *Belgien 416 aus 1985, *Bosnien-Herzegowina 216 aus 1994, *Bulgarien 112 aus 1978,, 470 aus 1996, *Chile 216 aus 1994, *Dänemark 416 aus 1985, *Deutschland/BRD 416 aus 1985, *Deutschland/DDR 416 aus 1985, *Estland 216 aus 1994, *EWG 416 aus 1985, *Finnland 416 aus 1985, *Frankreich 112 aus 1978, *Georgien 470 aus 1996, *Griechenland 416 aus 1985, *Indonesien 216 aus 1994, *Iran 416 aus 1985, *Irland 416 aus 1985, *Israel 416 aus 1985, *Italien 416 aus 1985, *Jordanien 216 aus 1994, *Jugoslawien 112 aus 1978, *Kanada 416 aus 1985, *Kasachstan 470 aus 1996, *Kirgisistan römisch drei 109 aus 1998, *Korea/R 416 aus 1985, *Kroatien 216 aus 1994, *Kuwait 416 aus 1985, *Lettland 216 aus 1994, *Libanon römisch drei 109 aus 1998, *Liechtenstein 216 aus 1994, *Litauen 216 aus 1994, *Luxemburg 416 aus 1985, *Malta 112 aus 1978, *Marokko 416 aus 1985, *Moldau 216 aus 1994, *Niederlande 416 aus 1985, *Nordmazedonien 470 aus 1996, *Norwegen 416 aus 1985, *Polen 416 aus 1985,, römisch drei 109 aus 1998, *Portugal 416 aus 1985, *Rumänien 416 aus 1985, *Schweden 112 aus 1978, *Schweiz 416 aus 1985, *Slowakei 216 aus 1994, *Slowenien 216 aus 1994, *Spanien 216 aus 1994, *Tadschikistan römisch drei 109 aus 1998, *Tschechische R 216 aus 1994, *Tschechoslowakei 416 aus 1985, *Tunesien 112 aus 1978, *Türkei 416 aus 1985, *Turkmenistan römisch drei 109 aus 1998, *UdSSR 416 aus 1985, *Ukraine 470 aus 1996, *Ungarn 416 aus 1985, *Uruguay 416 aus 1985, *USA 416 aus 1985, *Usbekistan 470 aus 1996, *Vereinigtes Königreich 216 aus 1994, *Zypern 416/1985
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Mai 1977 hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 53, Absatz eins, am 20. März 1978 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt:
Schweden .................................................................... | am 17. Dezember 1976 |
Frankreich ................................................................... | am 30. Dezember 1976 |
Malta ........................................................................... | am 18. Feber 1977 |
Jugoslawien ................................................................ | am 20. September 1977 |
Tunesien ...................................................................... | am 13. Oktober 1977 |
Bulgarien ..................................................................... | am 20. Oktober 1977 |
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Beitritts- bzw. Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Afghanistan erachtet sich gemäß Artikel 58, Abs. l nicht an die Bestimmungen des Artikel 57, Absatz 2 bis 6 gebunden.
Der Ministerrat der Sozialistischen Volksrepublik Albanien betrachtet sich nicht als gebunden durch Artikel 57 Absatz 2, 3, 4 und 6 des Zollabkommens, die eine obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit für die Auslegung und Anwendung des Abkommens vorsehen, und erklärt, daß zur Befassung eines Schiedsgerichts mit einer Meinungsverschiedenheit in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
Die Kennzeichenbuchstaben für Straßenfahrzeuge der Sozialistischen Volksrepublik Albanien, die mit einem Carnet TIR unterwegs sind, sind „AL“.
Algerien erachtet sich gemäß Artikel 58, Abs. l nicht an die Bestimmungen des Artikel 57, Absatz 2 bis 6 gebunden.
Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1996,)
Ferner hat derselbe Staat aus dem gleichen Anlaß folgende Erklärung abgegeben:
Die Volksrepublik Bulgarien erklärt auch, daß die in Artikel 52, Absatz 3, vorgesehene Möglichkeit, daß Zoll- oder Wirtschaftsunionen Vertragsparteien des Abkommens werden, Bulgarien im Verhältnis zu diesen Unionen durch keine wie immer gearteten Verpflichtungen bindet.
Die Ratifizierung durch Ihre Majestät die Königin von Dänemark gilt nicht für die Färöer Inseln.
Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 1 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Vertragspartei von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren.
Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß die im Artikel 52 Absatz 3 der Konvention vorgesehene Möglichkeit für Zoll- und Wirtschaftsunionen, Vertragsparteien der Konvention zu werden, ihr keinerlei Verpflichtungen gegenüber solchen Unionen auferlegt.
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels 57 Absätze 2 bis 6 der Konvention gebunden, wonach ein Streitfall über die Auslegung oder Anwendung der Konvention, der nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wurde, auf Antrag einer der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen ist.
Die Deutsche Demokratische Republik vertritt hierzu die Auffassung, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist, um einen Streitfall durch ein Schiedsverfahren zu entscheiden.
Das genannte Abkommen gilt auch für Berlin (West) mit Wirkung ab dem Tag, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Das Königreich der Niederlande nimmt das genannte Abkommen für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen an.
Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1998,)
Die Sozialistische Republik Rumänien gibt bekannt, daß sie sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 58 Absatz eins, des am 14. November 1975 in Genf abgeschlossenen Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) durch die Bestimmungen des Artikels 57 Absatz 2 bis 6 des Abkommens nicht als gebunden betrachtet.
Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Auffassung, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Durchführung des Abkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf sonstige Weise beigelegt wurden, in jedem einzelnen Fall nur mit Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsgerichtsverfahren unterzogen werden können.
Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 52 Absatz eins, des Abkommens nicht mit den Grundsätzen übereinstimmen, wonach multilaterale internationale Verträge, deren Gegenstand und Ziel die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betreffen, allen Staaten zur Mitgliedschaft offenstehen sollten.
(a) Erklärung zu Artikel 52 Absatz 2, des Abkommens:
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Auffassung, daß die Bestimmung des Artikels 52 Absatz eins, des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIRAbkommen) aus dem Jahre 1975, die die Teilnahme bestimmter Staaten am Abkommen einschränkt, dem allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widerspricht.
(b) Erklärung zu Artikel 52 Absatz 3, des Abkommens:
Die Teilnahme von Zoll- oder Wirtschaftsunionen am Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) aus dem Jahre 1975 ändert nichts an der Stellung der Sowjetunion gegenüber verschiedenen internationalen Organisationen.
(c) Vorbehalt hinsichtlich Artikel 57 Absatz 2 bis 6 des Abkommens:
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 57 Absatz 2 bis 6 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) aus dem Jahre 1975, die die Vorlage von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor einem Schiedsgerichtshof auf Verlangen einer der Streitparteien vorsehen und erklärt, daß für die Vorlage eines Streitfalles vor einem Schiedsgerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt bzw. abgegebene Erklärung erneuert.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt bzw. abgegebene Erklärung erneuert.
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik tritt diesem Abkommen bei und fühlt sich, gemäß Artikel 58 des Abkommens, durch Absatz 2 und 6 des Artikels 57 des Abkommens nicht gebunden.
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erklärt, daß die Bestimmung des Artikels 52 Absatz eins, des Abkommens nicht dem Grundsatz entspricht, daß keinem Staat die Möglichkeit verwehrt werden soll, Mitglied multilateraler internationaler Verträge zu werden.
DIE VERTRAGSPARTEIEN
IN DEM WUNSCH, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Verbesserung der Transportbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt,
IN BEFÜRWORTUNG einer Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsförmlichkeiten im internationalen Transportwesen, insbesondere an den Grenzen,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Erfassungsstichtag: 1.4.2006
e-rk3
Ratifikationsurkunde, Zollunion
21.02.2023
10004271
NOR30006885