Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
01.01.2008
12.12.1977
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DES INTERNATIONALEN FONDS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG
StF: BGBl. Nr. 38/1978 (NR: GP XIV RV 671 AB 711 S. 72. BR: AB 1741 S. 369.)
BGBl. Nr. 493/1987
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Arabisch, Englisch, Französisch, Spanisch
*Ägypten 38 aus 1978, *Algerien 38 aus 1978, *Argentinien 38 aus 1978, *Australien 38 aus 1978, *Bangladesch 38 aus 1978, *Belgien 38 aus 1978, *Chile 38 aus 1978, *Dänemark 38 aus 1978, *Deutschland/BRD 38 aus 1978, *Ecuador 38 aus 1978, *Finnland 38 aus 1978, *Frankreich 38 aus 1978, *Gabun 38 aus 1978, *Ghana 38 aus 1978, *Guinea 38 aus 1978, *Honduras 38 aus 1978, *Indien 38 aus 1978, *Indonesien 38 aus 1978, *Irak 38 aus 1978, *Iran 38 aus 1978, *Irland 38 aus 1978, *Israel 38 aus 1978, *Italien 38 aus 1978, *Japan 38 aus 1978, *Jugoslawien 38 aus 1978, *Kamerun 38 aus 1978, *Kanada 38 aus 1978, *Katar 38 aus 1978, *Kenia 38 aus 1978, *Korea/R 38 aus 1978, *Kuwait 38 aus 1978, *Libyen 38 aus 1978, *Luxemburg 38 aus 1978, *Mexiko 38 aus 1978, *Neuseeland 38 aus 1978, *Nicaragua 38 aus 1978, *Niederlande 38 aus 1978, *Nigeria 38 aus 1978, *Norwegen 38 aus 1978, *Pakistan 38 aus 1978, *Philippinen 38 aus 1978, *Rumänien 38 aus 1978, *Saudi-Arabien 38 aus 1978, *Schweden 38 aus 1978, *Schweiz 38 aus 1978, *Sierra Leone 38 aus 1978, *Spanien 38 aus 1978, *Sri Lanka 38 aus 1978, *Syrien 38 aus 1978, *Tansania 38 aus 1978, *Thailand 38 aus 1978, *Tunesien 38 aus 1978, *Türkei 38 aus 1978, *Uganda 38 aus 1978, *USA 38 aus 1978, *Venezuela 38 aus 1978, *Vereinigte Arabische Emirate 38 aus 1978, *Vereinigtes Königreich 38/1978
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde samt Erklärung, daß sich die Republik Österreich verpflichtet, den in Anlage römisch eins Teil römisch zwei vorgesehenen Anfangsbeitrag von US-Dollar 4,800.000.— zu leisten, wurde am 12. Dezember 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13, Abschnitt 3 Litera b, am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
PRÄAMBEL
In der Erkenntnis, daß das fortdauernde Nahrungsmittelproblem der Welt einen großen Teil der Bevölkerung der Entwicklungsländer berührt und die fundamentalsten Grundsätze und Werte gefährdet, die mit dem Recht auf Leben und Menschenwürde verbunden sind;
in Anbetracht der Notwendigkeit, die Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern zu verbessern und die sozio-ökonomische Entwicklung im Rahmen der Prioritäten und Ziele dieser Länder zu fördern, wobei die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile gleichermaßen zu berücksichtigen sind;
eingedenk dessen, daß die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen im System der Vereinten Nationen die Aufgabe hat, die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen um eine Steigerung der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung zu unterstützen, und daß sie die in diesem Bereich erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt;
im Bewußtsein der Ziele und Zwecke der Internationalen Entwicklungsstrategie für das Zweite Entwicklungsjahrzehnt der Vereinten Nationen und insbesondere der Notwendigkeit, die mit der Hilfe verbundenen Vorteile auf alle zu erstrecken;
eingedenk des Abschnitts römisch eins Teil 2 („Nahrungsmittel“) Buchstabe f der Entschließung 3202 (S-VI) der Generalversammlung betreffend das Aktionsprogramm über die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung;
sowie eingedenk der Notwendigkeit einer Weitergabe von Technologie zur Entwicklung im Bereich von Ernährung und Landwirtschaft und des Abschnitts römisch fünf („Ernährung und Landwirtschaft“) der Entschließung 3362 (S-VII) der Generalversammlung über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit unter besonderer Bezugnahme auf seinen Absatz 6 betreffend die Errichtung eines Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung;
im Hinblick auf Absatz 13 der Entschließung 3348 (römisch 29 ) der Generalversammlung und Entschließungen römisch eins und römisch zwei der Welternährungskonferenz über die Ziele und Strategien der Nahrungsmittelerzeugung und über die Vorrangigkeit der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung;
im Hinblick auf Entschließung römisch dreizehn der Welternährungskonferenz, die anerkannte,
(i) daß eine erhebliche Steigerung der Investitionen in der Landwirtschaft zur Steigerung der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung in den Entwicklungsländern erforderlich ist;
(ii) daß alle Mitglieder der Völkergemeinschaft gemeinsam für
eine angemessene Versorgung mit Nahrungsmitteln und deren rationelle Nutzung verantwortlich sind und
(iii) daß die Aussichten in der Welternährungslage sofortige
koordinierte Maßnahmen aller Staaten verlangen; und die beschloß,
daß umgehend ein Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zur Finanzierung landwirtschaftlicher Entwicklungsvorhaben, die in erster Linie der Nahrungsmittelerzeugung in den Entwicklungsländern dienen, errichtet werden solle;
sind die Vertragsparteien übereingekommen, den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zu errichten, für den folgende Bestimmungen gelten:
Erfassungsstichtag: 1.1.2006
e-rk, Ernährungsorganisation, Nahrungsmittelerzeugung
03.09.2019
10004267
NOR30006884