Kurztitel

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Unterzeichnungsdatum

12.12.1977

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DES INTERNATIONALEN FONDS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1978, (NR: GP römisch XIV RV 671 AB 711 S. 72. BR: AB 1741 S. 369.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1987,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sprachen

Arabisch, Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Ägypten 38/1978 *Algerien 38/1978 *Argentinien 38/1978 *Australien 38/1978 *Bangladesch 38/1978 *Belgien 38/1978 *Chile 38/1978 *Dänemark 38/1978 *Deutschland/BRD 38/1978 *Ecuador 38/1978 *Finnland 38/1978 *Frankreich 38/1978 *Gabun 38/1978 *Ghana 38/1978 *Guinea 38/1978 *Honduras 38/1978 *Indien 38/1978 *Indonesien 38/1978 *Irak 38/1978 *Iran 38/1978 *Irland 38/1978 *Israel 38/1978 *Italien 38/1978 *Japan 38/1978 *Jugoslawien 38/1978 *Kamerun 38/1978 *Kanada 38/1978 *Katar 38/1978 *Kenia 38/1978 *Korea/R 38/1978 *Kuwait 38/1978 *Libyen 38/1978 *Luxemburg 38/1978 *Mexiko 38/1978 *Neuseeland 38/1978 *Nicaragua 38/1978 *Niederlande 38/1978 *Nigeria 38/1978 *Norwegen 38/1978 *Pakistan 38/1978 *Philippinen 38/1978 *Rumänien 38/1978 *Saudi-Arabien 38/1978 *Schweden 38/1978 *Schweiz 38/1978 *Sierra Leone 38/1978 *Spanien 38/1978 *Sri Lanka 38/1978 *Syrien 38/1978 *Tansania 38/1978 *Thailand 38/1978 *Tunesien 38/1978 *Türkei 38/1978 *Uganda 38/1978 *USA 38/1978 *Venezuela 38/1978 *Vereinigte Arabische Emirate 38/1978 *Vereinigtes Königreich 38/1978

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde samt Erklärung, daß sich die Republik Österreich verpflichtet, den in Anlage römisch eins Teil römisch II vorgesehenen Anfangsbeitrag von US-Dollar 4,800.000.— zu leisten, wurde am 12. Dezember 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13, Abschnitt 3 Litera b, am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

In der Erkenntnis, daß das fortdauernde Nahrungsmittelproblem der Welt einen großen Teil der Bevölkerung der Entwicklungsländer berührt und die fundamentalsten Grundsätze und Werte gefährdet, die mit dem Recht auf Leben und Menschenwürde verbunden sind;

in Anbetracht der Notwendigkeit, die Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern zu verbessern und die sozio-ökonomische Entwicklung im Rahmen der Prioritäten und Ziele dieser Länder zu fördern, wobei die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile gleichermaßen zu berücksichtigen sind;

eingedenk dessen, daß die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen im System der Vereinten Nationen die Aufgabe hat, die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen um eine Steigerung der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung zu unterstützen, und daß sie die in diesem Bereich erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt;

im Bewußtsein der Ziele und Zwecke der Internationalen Entwicklungsstrategie für das Zweite Entwicklungsjahrzehnt der Vereinten Nationen und insbesondere der Notwendigkeit, die mit der Hilfe verbundenen Vorteile auf alle zu erstrecken;

eingedenk des Abschnitts römisch eins Teil 2 („Nahrungsmittel“) Buchstabe f der Entschließung 3202 (S-VI) der Generalversammlung betreffend das Aktionsprogramm über die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung;

sowie eingedenk der Notwendigkeit einer Weitergabe von Technologie zur Entwicklung im Bereich von Ernährung und Landwirtschaft und des Abschnitts römisch fünf („Ernährung und Landwirtschaft“) der Entschließung 3362 (S-VII) der Generalversammlung über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit unter besonderer Bezugnahme auf seinen Absatz 6 betreffend die Errichtung eines Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung;

im Hinblick auf Absatz 13 der Entschließung 3348 (römisch XXIX) der Generalversammlung und Entschließungen römisch eins und römisch II der Welternährungskonferenz über die Ziele und Strategien der Nahrungsmittelerzeugung und über die Vorrangigkeit der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung;

im Hinblick auf Entschließung römisch XIII der Welternährungskonferenz, die anerkannte,

(i) daß eine erhebliche Steigerung der Investitionen in der Landwirtschaft zur Steigerung der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung in den Entwicklungsländern erforderlich ist;

(ii) daß alle Mitglieder der Völkergemeinschaft gemeinsam für

eine angemessene Versorgung mit Nahrungsmitteln und deren rationelle Nutzung verantwortlich sind und

(iii) daß die Aussichten in der Welternährungslage sofortige

koordinierte Maßnahmen aller Staaten verlangen; und die beschloß,

daß umgehend ein Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zur Finanzierung landwirtschaftlicher Entwicklungsvorhaben, die in erster Linie der Nahrungsmittelerzeugung in den Entwicklungsländern dienen, errichtet werden solle;

sind die Vertragsparteien übereingekommen, den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zu errichten, für den folgende Bestimmungen gelten:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.2006

Schlagworte

e-rk, Ernährungsorganisation, Nahrungsmittelerzeugung

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10004267

Dokumentnummer

NOR30006884