Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1972)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

17.12.1977

Unterzeichnungsdatum

02.12.1972

Index

39/04 Zollabkommen

Langtitel

Zollabkommen über Behälter von 1972 samt Anlagen

StF: BGBl. Nr. 567/1977 (NR: GP XIV RV 325 AB 435 S. 50. BR: AB 1628 S. 360.

Änderung

BGBl. Nr. 528/1985 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 300/1986

BGBl. Nr. 301/1986

BGBl. Nr. 515/1987

BGBl. Nr. 165/1988

BGBl. Nr. 508/1990

BGBl. Nr. 196/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 355/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 806/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 92/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. III Nr. 249/2013 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Algerien 528 aus 1985, *Armenien römisch drei 249 aus 2013, *Aserbaidschan römisch drei 92 aus 2006, *Australien 528 aus 1985, *Belarus 528 aus 1985, *Bulgarien 528 aus 1985, *Burundi römisch drei 92 aus 2006, *China 196 aus 1993,, römisch drei 92 aus 2006, *Deutschland/DDR 528 aus 1985, *Finnland 528 aus 1985, *Georgien römisch drei 92 aus 2006, *Indonesien 196 aus 1993, *Kanada 528 aus 1985, *Kasachstan römisch drei 92 aus 2006, *Kirgisistan römisch drei 249 aus 2013, *Korea/R 528 aus 1985, *Kuba 528 aus 1985, *Libanon römisch drei 249 aus 2013, *Liberia römisch drei 92 aus 2006, *Litauen römisch drei 92 aus 2006, *Marokko 196 aus 1993, *Montenegro römisch drei 249 aus 2013, *Neuseeland 528 aus 1985, *Polen 528 aus 1985, *Rumänien 528 aus 1985, *Saudi-Arabien römisch drei 249 aus 2013, *Schweiz 528 aus 1985,, römisch drei 37 aus 1997, *Serbien-Montenegro römisch drei 92 aus 2006, *Slowakei 355 aus 1994, *Spanien 528 aus 1985, *Trinidad/Tobago 196 aus 1993, *Tschechische R 355 aus 1994, *Tschechoslowakei 528 aus 1985, *Tunesien römisch drei 249 aus 2013, *Türkei 806 aus 1994, *UdSSR 528 aus 1985, *Ukraine 528 aus 1985, *Ungarn 528 aus 1985, *USA 528 aus 1985, *Usbekistan römisch drei 92/2006

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 249 aus 2013,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Juni 1977 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, am 17. Dezember 1977 in Kraft.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:

ASERBAIDSCHAN: Vorbehalt:

Die Republik Aserbaidschan gestattet nicht, dass die leeren und beladenen Behälter, die in die Republik Armenien verbracht werden oder von dort kommen, sowie Behälter, die juristischen oder natürlichen Personen gehören, und Personen, die die Behälter kontrollieren und verwerten und in der Republik Armenien gemeldet sind, in ihr Hoheitsgebiet eingelassen werden.

CHINA:

Ferner hat die Volksrepublik China dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, dass das Zollabkommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.

DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK: Erklärungen:

Die Deutsche Demokratische Republik erachtet es für notwendig, darauf hinzuweisen, daß Artikel 18 einigen Staaten die Möglichkeit nimmt, Mitglieder dieses Abkommens zu werden.

Das Abkommen regelt Fragen, die die Interessen aller Staaten berühren; die Teilnahme daran muß daher allen Staaten, deren Politik von den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen geleitet ist, offenstehen.

Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25 des Zollabkommens über Behälter aus dem Jahre 1972 betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens durch ein Schiedsgericht, erklärt die Deutsche Demokratische Republik, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, daß die Deutsche Demokratische Republik ihre Ansicht, wonach ein Streitfall einem Schiedsgericht nur mit Zustimmung aller Streitparteien zur Prüfung vorgelegt werden darf, geändert habe.

In einer der Beitrittsurkunde beiliegenden Note wird festgestellt:

Die vom Abkommen geforderte Staatsbezeichnung auf den Kennzeichentafeln entspricht dem zur Angabe des Zulassungsstaates von Kraftfahrzeugen verwendeten Nationalitätszeichen und lautet „DDR". Die in der Deutschen Demokratischen Republik für alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen zuständige Behörde ist die Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik.

KUBA: Erklärungen:

Die Regierung der Republik Kuba ist der Meinung, daß die Bestimmungen des Artikels 18 der Konvention von diskriminierender Natur sind, da sie gewissen Staaten entgegen dem allgemein anerkannten Grundsatz das Recht absprechen, die Konvention zu unterzeichnen oder ihr beizutreten.

Unter Bezugnahme auf die Verfügungen, die im Artikel 25 der Konvention festgehalten sind, ist die Regierung der Republik Kuba der Meinung, daß Differenzen, die zwischen Vertragspartnern entstehen, auf diplomatischem Wege durch direkte Verhandlungen gelöst werden sollten.

NEUSEELAND: Erklärung:

„Die Regierung Neuseelands erklärt, daß ihr Beitritt zum Abkommen sich nicht auf die Cook- Inseln, Niue und die Tokelau Inseln erstreckt."

RUMÄNIEN: Erklärung:

Der Staatsrat der Sozialistischen Republik Rumänien ist der Ansicht, daß die Bestimmungen von Artikel 18 des am 2. Dezember 1972 in Genf abgeschlossenen Zollabkommens über Behälter nicht dem Grundsatz entspricht, daß die Teilnahme an multilateralen internationalen Verträgen, deren Ziel die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betrifft, allen Staaten offenstehen sollte.

SCHWEIZ: Erklärung:

Litera a Die Schweiz läßt die vorübergehende Einfuhr von Behältern gemäß dem in Artikel 6 des Abkommens festgelegten Verfahren zu;

Litera b Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene Verwendung zur vorübergehenden Einfuhr zugelassener Behälter im Binnenverkehr wird unter den beiden in Anlage 3 des Abkommens festgelegten Bedingungen gestattet;

Litera c Das Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

SLOWAKEI:

Die Slowakei hat die von der ehemaligen Tschechoslowakei abgegebene Erklärung erneuert.

SOWJETUNION: Erklärungen:

Die Regierung der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 18 des Zollabkommens über Behälter von 1972, die bestimmte Staaten von der Teilnahme ausschließen, dem allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widersprechen.

Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25 betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Abkommens durch ein Schiedsgericht erklärt die Regierung der UdSSR, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, daß die Regierung der UdSSR ihre Ansicht, wonach ein Streitfall nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall einem Schiedsgericht zur Prüfung vorgelegt werden darf, geändert habe.

SPANIEN: Vorbehalt:

„ . . . hinsichtlich des Inhalts von Artikel 9 betreffend Behälter, die für die Beförderung von Gütern im Binnenverkehr zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen werden, in dem Sinne, daß eine solche Einfuhr nach Spanien nicht gestattet wird."

TSCHECHISCHE REPUBLIK:

Die Tschechische Republik hat die von der ehemaligen Tschechoslowakei abgegebene Erklärung erneuert.

TSCHECHOSLOWAKEI: Erklärung:

„ . . . daß Artikel 18 Absatz 1 des am 2. Dezember 1972 in Genf abgeschlossenen Zollabkommens über Behälter in Widerspruch steht zum allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten."

UKRAINE:

Die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 18 des Zollabkommens über Behälter von 1972, die bestimmte Staaten von der Teilnahme ausschließen, dem allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widersprechen.

Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25 betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Abkommens durch ein Schiedsgericht erklärt die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, daß die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik ihre Ansicht, wonach ein Streitfall nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall einem Schiedsgericht zur Prüfung vorgelegt werden darf, geändert habe.

WEISSRUSSLAND:

Die Regierung der Bjelorussischen Sozialistischen Sowjetrepublik ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 18 des Zollabkommens über Behälter von 1972, die bestimmte Staaten von der Teilnahme ausschließen, dem allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widersprechen.

Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25 betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Abkommens durch ein Schiedsgericht erklärt die Regierung der Bjelorussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, daß die Regierung der Bjelorussischen Sozialistischen Sowjetrepublik ihre Ansicht, wonach ein Streitfall nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall einem Schiedsgericht zur Prüfung vorgelegt werden darf, geändert habe.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM WUNSCHE, den internationalen Behälterverkehr zu fördern und

zu erleichtern -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

1. Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 14.9.2013 eingearbeitet.

2. Verhältnis zu der früheren Fassung: Artikel 20

3. Dokumentalistische Gliederung: Das Unterzeichnungsprotokoll wurde als Anlage 8 dokumentiert.

4. Siehe auch Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR30006883