Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2008

Unterzeichnungsdatum

25.01.1996

Index

19/05 Menschenrechte

Langtitel

(Übersetzung)

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich

StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 457 AB 496 S. 56. BR: AB 7928 S. 755.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien römisch III 75/2013 *Deutschland römisch III 124/2008 *Finnland römisch III 75/2013 *Frankreich römisch III 124/2008 *Griechenland römisch III 124/2008 *Italien römisch III 124/2008 *Kroatien römisch III 75/2013 *Lettland römisch III 124/2008 *Malta römisch III 42/2015 *Montenegro römisch III 75/2013 *Nordmazedonien römisch III 124/2008 *Polen römisch III 124/2008 *Slowenien römisch III 124/2008 *Spanien römisch III 42/2015 *Tschechische R römisch III 124/2008 *Türkei römisch III 124/2008 *Ukraine römisch III 124/2008 *Zypern römisch III 124/2008

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2015,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juni 2008 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 21, Absatz 4, für Österreich mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 4 des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten, dass sie dieses Übereinkommen auf alle familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde anwendet, die

zum Gegenstand haben.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:

Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Polen, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 160]:

Albanien, Finnland, Kroatien, Malta, Montenegro, Spanien

Deutschland: Erklärung zu Artikel eins, Absatz 4 :,

Die Bundesrepublik Deutschland wird das Europäische Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten auf Verfahren vor dem Familien- oder Vormundschaftsgericht nach den folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anwenden, soweit die Sorge für die Person des Kindes betroffen ist:

  1. Ziffer eins
    Übertragung des Rechts zur Bestimmung des Kindesnamens (Paragraph 1617, Absatz 2 und 3);
  2. Ziffer 2
    Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namenserteilung (Paragraph 1618, Satz 4);
  3. Ziffer 3
    Übertragung der Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Ausübung der elterlichen Sorge (Paragraph 1628,);
  4. Ziffer 4
    Entziehung der Vertretungsmacht eines Elternteils, eines Vormundes oder Pflegers (Paragraph 1629, Absatz 2, Satz 3, Paragraphen 1796 und 1915);
  5. Ziffer 5
    Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und einem Pfleger (Paragraph 1630, Absatz 2,);
  6. Ziffer 6
    Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (Paragraph 1630, Absatz 3,);
  7. Ziffer 7
    Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (Paragraph 1631, Absatz 3,);
  8. Ziffer 8
    Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (Paragraphen 1831 b,, 1800, 1915);
  9. Ziffer 9
    Herausgabe des Kindes, Bestimmung seines Umgangs mit Dritten, Wegnahme von der Pflegeperson (Paragraph 1632,) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (Paragraph 1682,);
  10. Ziffer 10
    Gefährdung des Kindeswohls (Paragraphen 1666,, 1666a);
  11. Ziffer 11
    Elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern (Paragraphen 1671,, 1672);
  12. Ziffer 12
    Ruhen der elterlichen Sorge (Paragraphen 1674,, 1678 Absatz 2,);
  13. Ziffer 13
    Elterliche Sorge nach dem Tode eines Elternteils (Paragraph 1680, Absatz 2,, Paragraph 1681,);
  14. Ziffer 14
    Elterliche Sorge nach Entziehung (Paragraph 1680, Absatz 3,);
  15. Ziffer 15
    Umgang mit dem Kind (Paragraphen 1684,, 1685);
  16. Ziffer 16
    Einschränkung oder Ausschließung der Befugnis zur Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens oder der tatsächlichen Betreuung (Paragraph 1687, Absatz 2,, Paragraphen 1687 a,, 1688 Absatz 3, Satz 2, Absatz 4,);
  17. Ziffer 17
    Maßregeln bei Verhinderung der Eltern (Paragraph 1693,);
  18. Ziffer 18
    Bestellung eines Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers (Paragraphen 1773 bis 1792, 1915, 1916);
  19. Ziffer 19
    Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten oder über die Geschäftsverteilung zwischen mehreren Vormündern oder Pflegern (Paragraphen 1797,, 1798, 1915);
  20. Ziffer 20
    Entziehung der Sorge eines Vormundes oder Pflegers für die religiöse Erziehung des Mündels oder Pflegebefohlenen (Paragraph 1801, Absatz eins,, Paragraph 1915,);
  21. Ziffer 21
    Maßregeln vor Bestellung oder bei Verhinderung eines Vormundes oder Pflegers (Paragraphen 1846,, 1915);
  22. Ziffer 22
    Entlassung des Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers (Paragraphen 1886 bis 1889);
  23. Ziffer 23
    Änderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen (Paragraph 1696,).

Frankreich: Erklärung zu Artikel eins :,

Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens bezeichnet Frankreich folgende Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist:

Erklärung zu Artikel 2 :,

Frankreich legt den in Artikel 2, Litera b, des Übereinkommens bestimmten Begriff „Träger elterlicher Verantwortung“ dahingehend aus, dass er sich auf die gesetzlichen Vertreter des Kindes im Sinne des französischen Rechts bezieht.

Griechenland:

Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des am 25. Jänner 1996 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten gibt die Regierung der Hellenischen Republik die Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde, auf die das genannte Übereinkommen anzuwenden ist, wie folgt an:

Italien:

Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Italienischen Republik, dass die Arten familienrechtlicher Verfahren, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, folgende sind: jene, die in Artikel 145, des Zivilgesetzbuches dargestellt sind, über elterliche Befugnisse; Artikel 244, letzter Absatz des Zivilgesetzbuches, über natürliche Vaterschaft; Artikel 247,, letzter Absatz, des Zivilgesetzbuches, über das gleiche Thema; Artikel 264,, Absatz 2,, und 274 des Zivilgesetzbuches, über das gleiche Thema; Artikel 322 und 323 des Zivilgesetzbuches über den Widerstand des Sohnes gegen gewisse Akte betreffend die Verwaltung des Eigentums seiner Eltern.

Lettland:

Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde, auf die das genannte Übereinkommen anzuwenden ist, folgende sind:

  1. Ziffer eins
    Scheidungsangelegenheiten;
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten betreffend die elterliche Gewalt;
  3. Ziffer 3
    Adoptionsangelegenheiten;
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten betreffend den Abschluss von Geschäften in Bezug auf die Vermögenswerte der Kinder;
  5. Ziffer 5
    Angelegenheiten betreffend die Trennung des Kindes von der Familie;
  6. Ziffer 6
    Angelegenheiten betreffend das Sorgerecht für Kinder.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):

Gemäß Artikel eins, Absatz 4 und 5 des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass das genannte Übereinkommen auf die folgenden Arten familienrechtlicher Verfahren anzuwenden sein wird:

Adoptionsverfahren, Fälle über das Sorgerecht für Kinder, Fälle, die über das Sorgerecht und die Erziehung von Kindern entscheiden, Verfahren über Feststellung der Elternschaft (Vaterschaft und Mutterschaft) sowie auf Verfahren, in welchen die Vaterschaft angefochten wird.

Polen:

Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass das genannte Übereinkommen auf folgende Arten von familienrechtlichen Verfahren anzuwenden ist:

Slowenien:

Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens gibt die Republik Slowenien hiermit die familienrechtlichen Verfahren an, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist. Dies sind folgende: das Verfahren zur Entscheidung über die Erziehung des Kindes, das Adoptionsverfahren, das Sorgerechtsverfahren, das Verfahren zur Verwaltung der Vermögenswerte des Kindes und das Verfahren zur Festlegung des Unterhalts.

Tschechische Republik:

Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des am 25. Jänner 1996 in Straßburg beschlossenen Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten erklärt die Tschechische Republik, dass sie das Übereinkommen auf Adoptionsverfahren, Verfahren über die Unterbringung in Pflegefamilien und Verfahren zur Beschränkung oder Entziehung der elterlichen Verantwortung sowie auf alle anderen die Rechte des Kindes berührenden familienrechtlichen Verfahren anwenden wird.

Türkei:

Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Republik Türkei, dass das Übereinkommen auf die folgenden Arten familienrechtlicher Verfahren vor einer Justizbehörde anzuwenden ist:

  1. Ziffer eins
    Scheidungsfälle;
  2. Ziffer 2
    Trennung;
  3. Ziffer 3
    Sorgerecht für die Kinder;
  4. Ziffer 4
    Das Recht der Eltern auf Zugang zum Kind;
  5. Ziffer 5
    Feststellung der Vaterschaft im Wege einer justiziellen Entscheidung.

Ukraine:

Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass das Übereinkommen für die gerichtliche Prüfung von Fällen, die folgende Angelegenheiten betreffen, gilt:

Zypern:

Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens teilt der Ständige Vertreter Zyperns mit, dass das Übereinkommen aufgrund eines Beschlusses des Ministerrats (Beschluss Nr. 56.045) der Republik Zypern auf drei Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde anzuwenden ist, und zwar auf: 1. Sorgerecht, 2. Adoptionen und 3. Schutz vor Misshandlung und Grausamkeit.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,

im Hinblick auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, insbesondere Artikel 4, der die Vertragsstaaten verpflichtet, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in dem genannten Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen,

in Anbetracht des Inhalts der Empfehlung 1121 (1990) der Parlamentarischen Versammlung über die Rechte des Kindes,

überzeugt, daß die Rechte und das Wohl von Kindern gefördert werden und Kinder zu diesem Zweck Gelegenheit haben sollten, ihre Rechte insbesondere in sie berührenden familienrechtlichen Verfahren auszuüben,

in der Erkenntnis, daß Kinder sachdienliche Auskünfte erhalten sollten, damit diese Rechte und dieses Wohl gefördert werden können, und daß die Meinung der Kinder gebührend berücksichtigt werden sollte,

in Anerkennung der Bedeutung der Rolle der Eltern beim Schutz und bei der Förderung der Rechte und des Wohls von Kindern und in der Erwägung, daß die Staaten sich erforderlichenfalls auch an diesem Schutz und dieser Förderung beteiligen sollten,

in der Erwägung jedoch, daß es im Konfliktfall wünschenswert ist, daß die Familien sich zu einigen versuchen, bevor sie die Angelegenheit einer Justizbehörde unterbreiten -

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 27.3.2015 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3,

Ratifikationsurkunde, Familiengericht, Gesetzgebungsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2022

Gesetzesnummer

20005985

Dokumentnummer

NOR30006660