Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2008,
Vertrag - Aserbaidschan
Paragraph 0
01.02.2004
19.11.2002
39/06 Rechts- und Amtshilfe
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
StF: BGBl. III Nr. 100/2008 (NR: GP XXII RV 95 AB 148 S. 27. BR: AB 6859 S. 700.)
Aserbaidschanisch, Deutsch, Englisch
Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, Absatz eins, wurden am 28. Oktober bzw. 30. Dezember 2003 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung am 1. Februar 2004 in Kraft getreten.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Aserbaidschan, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind
in der Erwägung, dass Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften die Wirtschaft, den Handelsverkehr, die Abgaben und die sozialen und kulturellen Interessen ihrer Länder negativ beeinträchtigen;
in der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zölle und anderer Abgaben wichtig ist;
im Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit in Verbindung mit der Anwendung und Vollziehung der Zollvorschriften;
in der Überzeugung, dass Maßnahmen gegen Zollzuwiderhandlungen durch Zusammenarbeit ihrer zuständigen Verwaltungsbehörden wirkungsvoller sind;
unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus internationalen Rechtsakten, die von den Vertragsparteien angenommen wurden oder angewendet werden, und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der Weltzollorganisation über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953;
wie folgt übereingekommen:
e-rk
17.03.2025
20005939
NOR30006614