Kurztitel
Errichtung einer gemeinsamen Kontaktdienststelle Kittsee - Jarovce (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 75/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2008,
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Errichtung einer gemeinsamen Kontaktdienststelle Kittsee - Jarovce
StF: BGBl. III Nr. 75/2008
Ratifikationstext
Die gegenständliche Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. Juli 2008 in Kraft.Die gegenständliche Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 6, Absatz eins, mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung (in der Folge: „die österreichische Vertragspartei“) und die Regierung der Slowakischen Republik (in der Folge: „die slowakische Vertragspartei“) (beide in der Folge: „Vertragsparteien“) sind
auf der Grundlage
des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 13. Februar 2004 1) (in der Folge: „Vertrag“) und
des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union Nr. 2002/584 vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (in der Folge: „Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl“)
sowie unter Bedachtnahme auf
das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 20. Juni 20022 (in der Folge: „Rückübernahmeabkommen“) und das Protokoll 2) zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und
die Verwaltungsvereinbarung vom 25. April 2005 zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Innenministerium der Slowakischen Republik über praktische Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (in der Folge: „Dublin-Verwaltungsvereinbarung“),
wie folgt übereingekommen:
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 72/2005.1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,.
2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 227/2002.2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2002,.