MKS-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008,
V
Paragraph 0
17.06.2008
86/01 Veterinärrecht allgemein
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)
StF: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, [CELEX-Nr.: 32003L0085]
Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 5 und 6, des Paragraph 2 c,, des Paragraph 23, Absatz 2,, und der Paragraphen 31,, 31a und 32 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeines | |
§ | 1 Anwendungsbereich |
§ | 2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen |
2. Abschnitt: Maßnahmen bei MKS-Verdacht | |
§ | 3 Maßnahmen bei MKS-Verdacht in Tierhaltungsbetrieben |
§ | 4 Ausweitung von Maßnahmen bei MKS-Verdacht auf Kontaktbetriebe |
§ | 5 Maßnahmen bei MKS-Verdacht in einem Schlachthof, einer Veterinärgrenzkontrollstelle oder einem Transportmittel |
§ | 6 Aufhebung der Maßnahmen nach MKS-Verdacht |
3. Abschnitt: Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs | |
§ | 7 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben |
§ | 8 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten |
§ | 9 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos, Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstiereinrichtungen und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten |
§ | 10 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Zirkussen |
§ | 11 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen und Transportmitteln |
§ | 12 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn |
§ | 13 Tierhaltungsbetriebe im MKS-Sperrgebiet |
§ | 14 Epidemiologische Untersuchungen |
§ | 15 Schutz- und Überwachungszone |
4. Abschnitt: Maßnahmen in der Schutzzone | |
§ | 16 Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Schutzzone |
§ | 17 Sonstige Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere innerhalb der Schutzzone |
§ | 18 Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere von außerhalb der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben in oder durch die Schutzzone |
§ | 19 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren |
§ | 20 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Fleischbetrieben in der Schutzzone |
§ | 21 Beschränkungen für das Verbringen von in der Schutzzone hergestellten Fleischerzeugnissen |
§ | 22 Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Schutzzone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten sowie von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen |
§ | 23 Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone behandelt oder erzeugt wurden |
§ | 24 Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone |
§ | 25 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone |
§ | 26 Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone |
§ | 27 Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Schutzzone |
§ | 28 Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Schutzzone |
§ | 29 Beschränkungen für das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone |
§ | 30 Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone |
5. Abschnitt: Maßnahmen in der Überwachungszone | |
§ | 31 Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Überwachungszone |
§ | 32 Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone |
§ | 33 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten |
§ | 34 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus Fleischbetrieben in der Überwachungszone |
§ | 35 Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Überwachungszone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten und von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen |
§ | 36 Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone behandelt oder erzeugt wurden |
§ | 37 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone |
§ | 38 Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone |
§ | 39 Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone |
§ | 40 Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Überwachungszone |
§ | 41 Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Überwachungszone |
§ | 42 Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone |
6. Abschnitt: Sonstiges | |
§ | 43 Notimpfungen und Therapieversuche |
§ | 44 Wiederbelegung |
§ | 45 Wiedererlangen des Status der Seuchenfreiheit |
§ | 46 Entschädigungen und Strafbestimmungen |
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen | |
§ | 47 Verweisungen, Überschriften und personenbezogene Bezeichnungen |
§ | 48 Umsetzung von EU-Bestimmungen |
§ | 49 In-Kraft-Treten |
Anlage 1 |
Definition eines Seuchenausbruchs
Anlage 2 |
Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers (gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 2002/99/EG)
Anlage 3 |
Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren
Anlage 4 |
Grundregeln und Verfahrensvorschriften für die Reinigung und Desinfektion
Anlage 5 |
Wiederbelegung von Seuchenbetrieben
Anlage 6 |
Verbringungsbeschränkungen für Equiden
Anlage 7 |
Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers
Anlage 8 |
Behandlung von frischem Fleisch und zusätzliche Maßnahmen
Anlage 9 |
Behandlung von Milch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers
e-rk3
16.11.2017
20005861
NOR30006516