Kurztitel

MKS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

17.06.2008

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)

StF: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, [CELEX-Nr.: 32003L0085]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 5 und 6, des Paragraph 2 c,, des Paragraph 23, Absatz 2,, und der Paragraphen 31,, 31a und 32 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeines

§

1 Anwendungsbereich

§

2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

2. Abschnitt: Maßnahmen bei MKS-Verdacht

§

3 Maßnahmen bei MKS-Verdacht in Tierhaltungsbetrieben

§

4 Ausweitung von Maßnahmen bei MKS-Verdacht auf Kontaktbetriebe

§

5 Maßnahmen bei MKS-Verdacht in einem Schlachthof, einer Veterinärgrenzkontrollstelle oder einem Transportmittel

§

6 Aufhebung der Maßnahmen nach MKS-Verdacht

3. Abschnitt: Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs

§

7 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben

§

8 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten

§

9 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos, Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstiereinrichtungen und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten

§

10 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Zirkussen

§

11 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen und Transportmitteln

§

12 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn

§

13 Tierhaltungsbetriebe im MKS-Sperrgebiet

§

14 Epidemiologische Untersuchungen

§

15 Schutz- und Überwachungszone

4. Abschnitt: Maßnahmen in der Schutzzone

§

16 Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Schutzzone

§

17 Sonstige Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere innerhalb der Schutzzone

§

18 Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere von außerhalb der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben in oder durch die Schutzzone

§

19 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren

§

20 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Fleischbetrieben in der Schutzzone

§

21 Beschränkungen für das Verbringen von in der Schutzzone hergestellten Fleischerzeugnissen

§

22 Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Schutzzone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten sowie von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen

§

23 Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone behandelt oder erzeugt wurden

§

24 Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

§

25 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

§

26 Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

§

27 Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Schutzzone

§

28 Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Schutzzone

§

29 Beschränkungen für das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone

§

30 Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone

5. Abschnitt: Maßnahmen in der Überwachungszone

§

31 Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Überwachungszone

§

32 Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone

§

33 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten

§

34 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus Fleischbetrieben in der Überwachungszone

§

35 Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Überwachungszone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten und von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen

§

36 Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone behandelt oder erzeugt wurden

§

37 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

§

38 Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

§

39 Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

§

40 Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Überwachungszone

§

41 Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Überwachungszone

§

42 Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone

6. Abschnitt: Sonstiges

§

43 Notimpfungen und Therapieversuche

§

44 Wiederbelegung

§

45 Wiedererlangen des Status der Seuchenfreiheit

§

46 Entschädigungen und Strafbestimmungen

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§

47 Verweisungen, Überschriften und personenbezogene Bezeichnungen

§

48 Umsetzung von EU-Bestimmungen

§

49 In-Kraft-Treten

Anlage 1

Definition eines Seuchenausbruchs

Anlage 2

Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers (gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 2002/99/EG)

Anlage 3

Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren

Anlage 4

Grundregeln und Verfahrensvorschriften für die Reinigung und Desinfektion

Anlage 5

Wiederbelegung von Seuchenbetrieben

Anlage 6

Verbringungsbeschränkungen für Equiden

Anlage 7

Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers

Anlage 8

Behandlung von frischem Fleisch und zusätzliche Maßnahmen

Anlage 9

Behandlung von Milch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR30006516