Kurztitel

Vereinbarung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2008,

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 17. Juni 1991

StF: BGBl. III Nr. 43/2008

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5, Absatz eins, am 1. Mai 2008 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben

gemäß Artikel 2 Absatz 4, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 17. Juni 1991 1,

unter Bedachtnahme auf den Bedarf, die Durchführung der Grenzabfertigung für den Fall der Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sicherzustellen, Folgendes vereinbart:

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1 Kundgemacht in BGB. Nr. 561 aus 1992,, Weitergeltung im Verhältnis zur Tschechischen Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,.