Kurztitel

Namen und Emblem - Türkisches Normungsinstitut (TSE)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2008,

Inkrafttretensdatum

18.01.2008

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und das Emblem des Türkischen Normungsinstituts (TSE) und den Namen und das Emblem, welche mit Erlaubnis des Untersekretariats für Außenhandel der Türkei verwendet werden und sich auf hochqualitative türkische Produkte beziehen

StF: BGBl. II Nr. 17/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf den Namen und das Emblem des Türkischen Normungsinstituts (TSE) und den Namen und das Emblem, welche mit Erlaubnis des Untersekretariats für Außenhandel der Türkei verwendet werden und sich auf hochqualitative türkische Produkte beziehen, Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.