Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

29.03.2007

Außerkrafttretensdatum

17.04.2007

Unterzeichnungsdatum

26.07.1995

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Langtitel

Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) samt Anhang und Erklärungen; Protokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung und Erklärung der Republik Österreich

StF: BGBl. III Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 767 AB 984 S. 104. BR: AB 5614 S. 635.)

Änderung

BGBl. III Nr. 193/1998 (K über Idat P1)

BGBl. III Nr. 81/1999

BGBl. III Nr. 127/2004 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 128/2004 (K – Geltungsbereich P1)

BGBl. III Nr. 129/2004 (K – Geltungsbereich P2)

BGBl. III Nr. 15/2006 (K – Geltungsbereich P2)

BGBl. III Nr. 16/2006 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 18/2006 (K – Geltungsbereich P1)

BGBl. III Nr. 120/2007 (NR: GP XXII RV 194 AB 354 S. 45. BR: AB 6972 S. 705.)

BGBl. III Nr. 121/2007 (NR: GP XXII RV 690 AB 788 S. 93. BR: AB 7208 S. 718.)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Belgien römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Bulgarien römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Dänemark römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Deutschland römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Estland römisch drei 15 aus 2006, P2, römisch drei 16 aus 2006, Ü, römisch drei 18 aus 2006, P1, römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Finnland römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Frankreich römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Griechenland römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Irland römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Italien römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Lettland römisch drei 127 aus 2004, Ü, römisch drei 128 aus 2004, P1, römisch drei 129 aus 2004, P2, römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Litauen römisch drei 127 aus 2004, Ü, römisch drei 128 aus 2004, P1, römisch drei 129 aus 2004, P2, römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Luxemburg römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Malta römisch drei 127 aus 2004, Ü, römisch drei 128 aus 2004, P1, römisch drei 129 aus 2004, P2, römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Niederlande römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Polen römisch drei 127 aus 2004, Ü, römisch drei 128 aus 2004, P1, römisch drei 129 aus 2004, P2, römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Portugal römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Rumänien römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Schweden römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Slowakei römisch drei 127 aus 2004, Ü, römisch drei 128 aus 2004, P1, römisch drei 129 aus 2004, P2, römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Slowenien römisch drei 127 aus 2004, Ü, römisch drei 128 aus 2004, P1, römisch drei 129 aus 2004, P2, römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Spanien römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Tschechische R römisch drei 127 aus 2004, Ü, römisch drei 128 aus 2004, P1, römisch drei 129 aus 2004, P2, römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Ungarn römisch drei 127 aus 2004, Ü, römisch drei 128 aus 2004, P1, römisch drei 129 aus 2004, P2, römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Vereinigtes Königreich römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121 aus 2007, *Zypern römisch drei 127 aus 2004, Ü, römisch drei 128 aus 2004, P1, römisch drei 129 aus 2004, P2, römisch drei 120 aus 2007,, römisch drei 121/2007

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Artikel 45, Absatz 2, des Übereinkommens und gemäß Artikel 4, Absatz 2, des Protokolls wurde am 30. Jänner 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 45, Absatz 3, mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2, des Protokolls auf Grund von "Art". K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Vertragswerks wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß dessen Fassungen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache – mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des EuGH-Protokolls – zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

ANHANG
ÜBEREINKOMMEN

aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind -

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995, IN DEM BEWUSSTSEIN der dringenden Probleme, die sich aus dem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität ergeben, IM HINBLICK DARAUF, daß Fortschritte bei der Solidarität und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich sind; hierzu bedarf es insbesondere einer Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, IN DER ERWÄGUNG, daß die entsprechenden Fortschritte es ermöglichen sollen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiter zu verbessern,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß in dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol) vereinbart worden ist,

IN KENNTNIS des Beschlusses des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, nach dem Europol in den Niederlanden eingerichtet wird und seinen Sitz in Den Haag erhält,

EINGEDENK des gemeinsamen Ziels, eine Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität durch einen ständigen, zuverlässigen und intensiven Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen der Mitgliedstaaten herbeizuführen, DAVON AUSGEHEND, daß die in diesem Übereinkommen festgelegten Formen der Zusammenarbeit andere Formen der zwei- oder mehrseitigen Zusammenarbeit nicht berühren dürfen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dem Schutz der Rechte des einzelnen, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, auch im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muß,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Tätigkeit von Europol nach diesem Übereinkommen die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften unberührt läßt, und in der Erwägung, daß Europol und die Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Interesse daran haben, Formen der Zusammenarbeit einzurichten, die beiden eine möglichst wirkungsvolle Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ermöglichen -

HABEN SICH auf die nachstehenden Bestimmungen GEEINIGT:

INHALT

TITEL römisch eins

ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG

Artikel 1

Errichtung

Artikel 2

Ziele

Artikel 3

Aufgaben

Anmerkung, Artikel 3a Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen

Artikel 3b Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen)

Artikel 4

Nationale Stellen

Artikel 5

Verbindungsbeamte

Artikel 6

Automatisierte Informationssammlungen

 

 

TITEL römisch zwei

INFORMATIONSSYSTEM

Artikel 7

Errichtung des Informationssystems

Artikel 8

Inhalt des Informationssystems

Artikel 9

Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem

 

 

TITEL römisch drei

ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN

Artikel 10

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

Artikel 11

Indexsystem

Artikel 12

Errichtungsanordnung

 

 

TITEL römisch vier

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG

Artikel 13

Unterrichtungspflicht

Artikel 14

Datenschutzstandard

Artikel 15

Datenschutzrechtliche Verantwortung

Artikel 16

Protokollierungsregelung

Artikel 17

Verwendungsregelung

Artikel 18

Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen

Artikel 19

Auskunftsanspruch

Artikel 20

Berichtigung und Löschung von Daten

Artikel 21

Speicherungs- und Löschungsfristen für Dateien

Artikel 22

Berichtigung und Aufbewahrung von Daten in Akten Anmerkung, Aufbewahrung und Berichtigung von Daten in Akten)

Artikel 23

Nationale Kontrollinstanz

Artikel 24

Gemeinsame Kontrollinstanz

Artikel 25

Datensicherheit

 

 

TITEL römisch fünf

RECHTSSTATUS, ORGANISATION UND FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Rechtsfähigkeit

Artikel 27

Organe und Europol Anmerkung, Organe von Europol)

Artikel 28

Verwaltungsrat

Artikel 29

Direktor

Artikel 30

Personal

Artikel 31

Geheimhaltung

Artikel 32

Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung

Artikel 33

Sprachen

Artikel 34

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Artikel 35

Haushalt

Artikel 36

Rechnungsprüfung

Artikel 37

Sitzabkommen

 

 

TITEL römisch sechs

HAFTUNG UND RECHTSSCHUTZ

Artikel 38

Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger

 

Datenverarbeitung

Artikel 39

Sonstige Haftung

Anmerkung, Artikel 39a Haftung bei Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen)

Artikel 40

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 41

Vorrechte und Immunitäten

 

 

TITEL römisch sieben

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen

Artikel 43

Änderung der Übereinkommens Anmerkung, Änderung des Übereinkommens)

Artikel 44

Vorbehalte

Artikel 45

Inkrafttreten

Artikel 46

Beitritt neuer Mitgliedstaaten

Artikel 47

Verwahrer

Anhang

Betreffend Artikel 2

Erklärungen

 

Anmerkung

1. Dokumentalistische Gliederung:

Anhang = Anlage 1

Erklärungen Betreffend Artikel 2= Anlage 2

Protokoll (P1) = Anlage 3

Erklärungen zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens und des Protokolls = Anlage 4

2. vergleiche Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol (P2), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 1999, und Europol-Übereinkommen – Durchführung (Niederlande), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 1999,

3. Das Inhaltsverzeichnis wurde gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2007, angepasst.

Schlagworte

Inh,

Speicherungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR30006113