Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2006,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
01.12.2006
31.12.2007
04.11.1999
29/08 Strafrecht
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die
Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und
Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe
gegen Korruption (GRECO) samt Anhang
(NR: GP XXII RV 1330 AB 1527 S. 154. BR: AB 7591 S. 736.)
StF: BGBl. III Nr. 155/2006
Englisch, Französisch
*Albanien römisch drei 155 aus 2006, *Armenien römisch drei 155 aus 2006, *Aserbaidschan römisch drei 155 aus 2006, *Belarus römisch drei 155 aus 2006, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 155 aus 2006, *Bulgarien römisch drei 155 aus 2006, *Estland römisch drei 155 aus 2006, *Finnland römisch drei 155 aus 2006, *Georgien römisch drei 155 aus 2006, *Griechenland römisch drei 155 aus 2006, *Kroatien römisch drei 155 aus 2006, *Lettland römisch drei 155 aus 2006, *Litauen römisch drei 155 aus 2006, *Malta römisch drei 155 aus 2006, *Mazedonien römisch drei 155 aus 2006, *Moldau römisch drei 155 aus 2006, *Polen römisch drei 155 aus 2006, *Rumänien römisch drei 155 aus 2006, *Schweden römisch drei 155 aus 2006, *Slowakei römisch drei 155 aus 2006, *Slowenien römisch drei 155 aus 2006, *Türkei römisch drei 155 aus 2006, *Ukraine römisch drei 155 aus 2006, *Ungarn römisch drei 155 aus 2006, *Zypern römisch drei 155 aus 2006, *Tschechien römisch drei 155/2006
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. August 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz 4, für Österreich mit 1. Dezember 2006 in Kraft. Gemäß derselben Bestimmung tritt gleichzeitig das Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Albanien
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Bosnien und Herzegowina
Bulgarien
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Estland
Finnland
Georgien
Griechenland
Kroatien
Lettland
Litauen
Malta
Moldau
Polen
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Tschechische Republik
Türkei
Ukraine
Ungarn
Zypern
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass ihr die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten so lange nicht möglich ist, bis diese Gebiete von der Besetzung befreit sind (eine schematische Karte der besetzten Gebiete ist angeschlossen).

Schweden:
Schweden erklärt, dass aus der Sicht Schwedens eine Ratifikation des Übereinkommens nicht bedeutet, dass seine Mitgliedschaft in der Gruppe von Staaten gegen Korruption („Group of States against Corruption (GRECO)“) nicht einer Überprüfung unterzogen werden kann, wenn Gründe auftreten, die dafür sprechen.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Staaten und die Europäische Gemeinschaft, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
eingedenk der Bedeutung einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption;
hervorhebend, dass die Korruption eine schwere Bedrohung für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte, für die Gerechtigkeit und den sozialen Ausgleich darstellt, dass sie die wirtschaftliche Entwicklung behindert und das ordnungsgemäße Funktionieren von Marktwirtschaften gefährdet;
in Erkenntnis der nachteiligen finanziellen Auswirkungen der Korruption auf Einzelne, Unternehmen, Staaten sowie internationale Einrichtungen;
überzeugt von der Bedeutung des Beitrags, den das Zivilrecht bei der Bekämpfung der Korruption leistet, insbesondere dadurch, dass die Geschädigten angemessenen Schadensersatz1 erhalten können;
eingedenk der Schlussfolgerungen und Entschließungen der 19. (Malta 1994), der 21. (Tschechische Republik 1997) und der 22. (Moldau 1999) Konferenz der Europäischen Justizminister;
unter Berücksichtigung des im November 1996 vom Ministerkomitee beschlossenen Aktionsprogramms gegen Korruption;
ferner unter Berücksichtigung der im Februar 1997 vom Ministerkomitee gebilligten Durchführbarkeitsstudie zur Schaffung eines zivilrechtlichen Übereinkommens über den Ersatz von Schäden aus Korruptionshandlungen;
in Anbetracht der im November 1997 vom Ministerkomitee auf seiner 101. Tagung angenommenen
Entschließung (97) 24 über die 20 Leitlinien zur Bekämpfung der Korruption, der im Mai 1998 vom Ministerkomitee auf seiner 102. Tagung angenommenen Entschließung (98) 7 über die Genehmigung, ein erweitertes Teilabkommen über die Einrichtung der „Staatengruppe gegen Korruption (GRECO)“ zu schaffen, sowie in Anbetracht der am 1. Mai 1999 angenommenen Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der GRECO;
eingedenk der Schlusserklärung und des Aktionsplans, die von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats bei ihrem 2. Gipfel im Oktober 1997 in Straßburg angenommen wurden - sind wie folgt übereingekommen:
Dokumentalistische Gliederung:
Anlage 1 = Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption - GRECO
Anlage 2 = Entschließung (99)5 Über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO)
Anlage 3 = Anhang zu der Entschließung (99)5 Satzung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO)
20.06.2022
20005055
NOR30005522