GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien
BGBl.Nr. 40/1981
25.11.1980
(Übersetzung)
ZWÖLFTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 40/1981 (NR: GP XV RV 319 AB 447 S. 45. BR: AB 2200 S. 401.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. November 1980 hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer Ziffer 2, für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ bzw. als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie folgt: