GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien
BGBl.Nr. 403/1972
18.09.1972
(GATT)
(Übersetzung)
ACHTE NIEDERSCHRIFT (PROCÈS-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS
StF: BGBl. Nr. 403/1972 (NR: GP XIII RV 181 AB 301 S. 31. BR: S. 311.)
Nachdem die Achte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 25. Juli 1972
Die vorliegende Niederschrift ist gemäß ihrer Ziffer 2, für Österreich am 18. September 1972 in Kraft getreten.
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ bzw. als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie folgt: