GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Argentinien
BGBl.Nr. 186/1967
29.05.1967
(Übersetzung)
DRITTE NIEDERSCHRIFT (PROCESVERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN PROVISORISCHEN BEITRITT ARGENTINIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN (GATT)
StF: BGBl. Nr. 186/1967 (NR: GP XI RV 354 AB 394 S. 46. BR: S. 251.)
Nachdem die Dritte Niederschrift (Procés-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 12. April 1967
Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 2 am 29. Mai 1967 in Kraft getreten.
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 18. November 1960 über den provisorischen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) sind
IN ANWENDUNG des Absatzes 4 der Deklaration ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt: