GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Schweiz
BGBl.Nr. 232/1962
26.06.1962
(Übersetzung)
Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über- den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).
StF: BGBl. Nr. 232/1962 (NR: GP IX RV 594 AB 611 S. 96. BR: S. 187.)
Nachdem die Niederschrift .(Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. Juni 1962
Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegender Niederschrift am 26. Juni 1962 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, ist die Niederschrift gemäß ihrem Absatz 4 (a) für Österreich an diesem Tag in Kraft getreten.
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 22. November 1958 über den provisorischen Beitritt der. Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ beziehungsweise „Deklaration betreffend die Schweiz vom 22. November 1958“ bezeichnet) sind
IM WUNSCHE, die Deklaration gemäß ihrem Absatz 8 zu verlängern, IN ANWENDUNG dieses Absatzes 8
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: