GATT - Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Israel
BGBl.Nr. 213/1960
13.10.1960
(Übersetzung.)
DEKLARATION ÜBER DEN PROVISORISCHEN BEITRITT ISRAELS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 213/1960 (NR: GP IX RV 205 AB 219 S. 35. BR: S. 162.)
Nachdem die Deklaration über den provisorischen Beitritt Israels zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. September 1960.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 13. Oktober 1960 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt.
IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Israels am 26. März 1959 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (in der Folge als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels römisch 33 des Allgemeinen Abkommens stellte, und MIT RÜCKSICHT auf den Wunsch vieler Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens, während der 1960 und 1961 stattfindenden Zolltarifkonferenz, die von den Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens (in der Folge als „VERTRAGSSTAATEN“ bezeichnet) vorbereitet wird, jene Zollverhandlungen mit Israel durchzuführen, die nach Ansicht der Vertragsstaaten einem Beitritt nach Artikel römisch 33 vorauszugehen haben,