Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2006,
07.05.2006
Dieser Vertrag wird, in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, des Vertrages, durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über den Grenzübertritt auf touristischen Wegen und über den Grenzübertritt in besonderen Fällen
StF: BGBl. III Nr. 85/2006 (NR: GP XXII RV 1194 AB 1338 S. 139. BR: AB 7486 S. 732.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. April 2006 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz eins, mit 7. Mai 2006 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Tschechische Republik (in der Folge „Vertragsparteien“) haben
im Bemühen, die gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen zu vertiefen,
vom Wunsch geleitet, den Übertritt über die gemeinsame Staatsgrenze im Rahmen des Touristenverkehrs und in besonderen Fällen zu erleichtern,
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Umweltschutzes
Nachstehendes vereinbart: