Handels- und Schiffahrtsvertrag – Protokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1937,
Vertrag – Italien
Paragraph 0
10.08.1937
13.09.2019
07.06.1937
59/10 Handelsabkommen
Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
(Übersetzung.)
Protokoll über die Abänderung der Kündigungsklausel am 18. Februar 1932 in Rom zwischen Österreich und Italien unterzeichneten Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr.
StF: BGBl. Nr. 318/1937
BGBl. III Nr. 139/2019
Nachdem das am 30. Dezember 1933 in Rom unterfertigte Protokoll über die Änderung der Kündigungsklausel der am 18. Februar 1932 in Rom zwischen Österreich und Italien unterzeichneten Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. Juni 1937.
Die Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll, dessen materielle Bestimmungen durch die Verordnung der Bundesregierung B. G. Bl. 167 aus 1934,, vorläufig in Kraft gesetzt wurden, sind am 10. August 1937 ausgetauscht worden. Das Zusatzabkommen ist daher an diesem Tage endgültig in Kraft getreten.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Italien, hiezu entsprechend ermächtigt, haben folgendes vereinbart:
Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1934,
17.09.2019
20004711
NOR30005141