Handels- und Schiffahrtsvertrag – Zusatzprotokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1926,
Vertrag - Italien
Paragraph 0
16.10.1926
13.09.2019
07.07.1926
59/10 Handelsabkommen
Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
(Übersetzung.)
Zusatzprotokoll zum Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 28. April 1923.
StF: BGBl. Nr. 298/1926 (NR: GP II 545 AB 553 S. 145.)
BGBl. III Nr. 139/2019
Nachdem das am 22. März 1926 in Rom unterfertigte Zusatzprotokoll zum Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien vom 28. April 1923, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. Juli 1926.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 16. Oktober 1926 ausgetauscht,
Das Übereinkommen ist daher an diesem Tage in Wirksamkeit getreten.
Die Unterzeichneten, hiezu gehörig bevollmächtigt, sind über die nachstehenden Bestimmungen übereingekommen, durch die der Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 28. April 1923 abgeändert wird und die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden:
Schifffahrtsvertrag
17.09.2019
20004706
NOR30005136