Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1926,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

16.10.1926

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Unterzeichnungsdatum

07.07.1926

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Langtitel

(Übersetzung.)

Zusatzprotokoll zum Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 28. April 1923.

StF: BGBl. Nr. 298/1926 (NR: GP II 545 AB 553 S. 145.)

Änderung

BGBl. III Nr. 139/2019

Sonstige Textteile

Nachdem das am 22. März 1926 in Rom unterfertigte Zusatzprotokoll zum Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien vom 28. April 1923, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. Juli 1926.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden wurden am 16. Oktober 1926 ausgetauscht,

Das Übereinkommen ist daher an diesem Tage in Wirksamkeit getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichneten, hiezu gehörig bevollmächtigt, sind über die nachstehenden Bestimmungen übereingekommen, durch die der Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 28. April 1923 abgeändert wird und die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden:

Schlagworte

Schifffahrtsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20004706

Dokumentnummer

NOR30005136