Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
Vertrag - Italien
Paragraph 0
15.07.1923
23.06.1923
59/10 Handelsabkommen
Übereinkommen betreffend die wirtschaftlichen Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke.
StF: BGBl. Nr. 371/1923 (NR: GP I 1481 AB 1491 S. 184.)
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates der Republik Österreich erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich den vorstehenden Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler sowie von den Bundesministern für Handel und Verkehr und für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 23. April 1923.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 7. Juli 1923 in Rom ausgetauscht. Der Vertrag ist daher am 15. Juli 1923 in Kraft getreten.
Der Präsident der Republik Österreich und Se. Majestät der König von Italien, von dem Wunsche beseelt, den wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Grenzbezirke der beiden Staaten zu fördern, haben, beschlossen, in diesem Sinne ein Übereinkommen zu treffen, und haben zu diesem Behufe zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Präsident der Republik Österreich:
Herrn Remi Kwiatkowski, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem König von Italien,
Herrn Dr. Richard Schüller, Sektionschef im Bundesministerium für Äußeres,
Herrn Dr. Karl Mörth, Sektionschef im Ministerium für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten;
Se. Majestät der König von Italien:
Se. Exzellenz Benito Mussolini, Ministerpräsident, Minister für
Inneres und par interim für Äußeres,
Se. Exzellenz Alberto de Stefani, Finanzminister, Se. Exzellenz Graf Teofilo Rossi, Minister für Industrie und Handel,
Se. Exzellenz Marquis Giuseppe de Capitani d’Arzago, Minister für
Ackerbau,
Herrn Lodovico Luciolli, Staatsrat,
welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten ausgetauscht, folgende Vereinbarung getroffen haben:
16.09.2019
20004702
NOR30005132