Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 9
Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1957,
04.10.1957
(Übersetzung.)
ZUSATZPROKOLL NR. 9 ZUR ABÄNDERUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION VOM 19. SEPTEMBER 1950
StF: BGBl. Nr. 225/1957
Der Bundespräsident erklärt das am 28. Juni 1957 in Paris unterzeichnete Zusatzprotokoll Nr. 9 zum Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion, welches also lautet:
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkunde dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, dem 6. September 1957.
Bis zum 4. Oktober 1957 haben folgende Staaten des vorliegende Zusatzprotokoll ratifiziert: Dänemark, Irland, Österreich, Schweiz.
DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreiches Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irland, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik;
ALS SIGNATARE des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 (im folgenden „Abkommen“ genannt) und des Protokolls vom gleichen Tage über seine vorläufige Anwendung, dessen Paragraph eins, vorsieht, daß die Bestimmungen des Abkommens vorläufig so angewendet werden, als ob es seit dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen wäre;
ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 zur Abänderung des Abkommens vom 4. August 1951, 11. Juli 1952, 30. Juni 1953, 30. Juni 1954, 29. Juni 1955 und 5. August 1955 und 29. Juni 1956;
EINGEDENK der Tatsache, daß auf Grund eines Memorandums über die zwischen den Regierungen Italiens, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und Jugoslawiens getroffene, am 5. Oktober 1954 in London paraphierte Vereinbarung die Alliierte Militärregierung der Britisch-Amerikanischen Zone des Freien Gebietes von Triest mit Wirkung vom 26. Oktober 1954 zu bestehen aufgehört hat und daß auf Grund des genannten Memorandums die italienische Regierung am gleichen Tage die Verwaltung des Gebietes übernommen hat, für die ihr durch das genannte Memorandum die Verantwortung übertragen worden ist;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, bestimmte Änderungen an dem Abkommen
vorzunehmen; und HABEN
IM HINBLICK auf eine Empfehlung, die der Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) am 28. Juni 1957 angenommen hat, womit der Wortlaut dieses Zusatzprotokolls genehmigt wird; sowie
IN DEM WUNSCHE; daß die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls sofort in Kraft treten sollen;
FOLGENDES VEREINBART: