Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 7

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Inkrafttretensdatum

23.04.1957

Langtitel

(Übersetzung.)

ZUSATZPROKOLL NR. 7 ZUR ABÄNDERUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION VOM 19. SEPTEMBER 1950

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik;

ALS SIGNATARE des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 (im folgenden „Abkommen“ genannt) und des Protokolls vom gleichen Tage über seine vorläufige Anwendung, dessen Paragraph eins, vorsieht, daß die Bestimmungen des Abkommens vorläufig so angewendet werden, als ob es seit dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen wäre;

ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 zur Abänderung des Abkommens vom 4. August 1951 bzw. 11. Juli 1952, 30. Juni 1953, 30. Juni 1954 und 29. Juni 1955;

EINGEDENK der Tatsache, daß auf Grund eines Memorandums betreffend das Freies Gebiet von Triest über die zwischen den Regierungen Italiens, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und Jugoslawien getroffene, am 5. Oktober 1954 in London paraphierte Vereinbarung die Alliierte Militärregierung der Britisch-Amerikanischen Zone des Freien Gebietes von Triest mit Wirkung vom 26. Oktober 1954 zu bestehen aufgehört hat und daß auf Grund des genannten Memorandums die italienische Regierung am gleichen Tage die Verwaltung des Gebietes übernommen hat, für die ihr durch das genannte Memorandum die Verantwortung übertragen worden ist;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, bestimmte Änderungen an dem Abkommen vorzunehmen; und HABEN

IN DER ERWÄGUNG im besonderen, daß Vorkehrungen für eine Beendigung des Abkommens im Zusammenhang mit der Rückkehr einiger Mitgliedstaaten zur Konvertibilität getroffen werden sollten;

IM HINBLICK auf eine Empfehlung, die der Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) am 29. Juni 1955 angenommen hat, womit der Wortlaut dieses Zusatzprotokolls genehmigt und den Mitgliedern der Organisation dessen Unterzeichnung empfohlen wird; sowie

IN DEM WUNSCHE; daß die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls sofort in Kraft treten sollen;

FOLGENDES VEREINBART: