Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 5
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
23.04.1957
(Übersetzung.)
ZUSATZPROKOLL NR. 5 ZUR ABÄNDERUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION VOM 19. SEPTEMBER 1950
StF: BGBl. Nr. 224/1957
DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irland, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik sowie der Befehlshaber der britisch-amerikanischen Zone des Freien Gebietes von Triest;
ALS SIGNATARE des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 (im folgenden „Abkommen“ genannt) und des Protokolls vom gleichen Tage über seine vorläufige Anwendung, dessen Paragraph eins, vorsieht, daß die Bestimmungen des Abkommens vorläufig so angewendet werden, als ob es seit dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen wäre;
ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle Nr. 2, 3 und 4 zur Abänderung des Abkommens vom 4. August 1951, 11. Juli 1952 und 30. Juni 1953;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, bestimmte Änderungen an dem Abkommen vorzunehmen; und HABEN
IM HINBLICK auf eine Empfehlung, die der Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) am 30. Juni 1954 angenommen hat, womit der Wortlaut dieses Zusatzprotokolls genehmigt und den Mitgliedern der Organisation dessen Unterzeichnung empfohlen wird; sowie
IN DEM WUNSCHE, daß die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls sofort in Kraft treten sollen;
FOLGENDES VEREINBART: