Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Inkrafttretensdatum

23.04.1957

Langtitel

(Übersetzung.)

ZUSATZPROTOKOLL NR. 4 ZUR ABÄNDERUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION VOM 19. SEPTEMBER 1950

StF: BGBl. Nr. 224/1957

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, der Republik Irland, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien, uns Nordirland, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik sowie der Befehlshaber der britisch-amerikanischen Zone des Freien Gebietes von Triest;

ALS SIGNATARE des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 (im folgenden „Abkommen“ genannt) und des Protokolls vom gleichen Tage über seine vorläufige Anwendung, dessen Paragraph eins, vorsieht, daß die Bestimmungen des Abkommens vorläufig so angewendet werden, als ob es seit dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen wäre;

ALS SIGNATARE des Zusatzprotokolls Nr. 2 zur Abänderung des Abkommens vom 4. August 1951;

ALS SIGNATARE des Zusatzprotokolls Nr. 3 zur Abänderung des Abkommens vom 11. Juli 1952;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Zusatzprotokoll Nr. 4 zu unterzeichnen, das bestimmte Änderungen des Abkommens vorsieht; und HABEN

IN DEM WUNSCHE, daß die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls sofort in Kraft treten sollen: sowie

IM HINBLICK auf eine Empfehlung, die der Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) am 19. Juli 1953 angenommen hat, womit der Wortlaut dieses Zusatzprotokolls genehmigt und den Mitgliedern der Organisation dessen Unterstützung empfohlen wird;

FOLGENDES VEREINBART: