Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 2
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
23.04.1957
(Übersetzung.)
ZUSATZPROTOKOLL NR.2 ZUR ABÄNDERUNG DES ABKOMMENS VOM 19. SEPTEMBER 1950 ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION
StF: BGBl. Nr. 224/1957
DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, der Republik Irland, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und der Türkischen Republik sowie der Befehlshaber der britisch-amerikanischen Zone des Freien Gebietes Triest;
ALS SIGNATARE des Abkommens vom 19. September 1950 über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion (im folgenden „Abkommen“ genannt) und des Protokolls vom gleichen Tage über seine vorläufige Anwendung, dessen Paragraph eins, vorsieht, daß die Bestimmungen des Abkommens vorläufig so angewendet werden, als ob es seit dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen wäre;
HABEN ZUR KENNTNIS GENOMMEN, daß die Regierung der Vereinigten Staaten Mittel zur Verfügung zu stellen beabsichtigt, mit denen die Defizite einiger Vertragsparteien des Abkommens gegenüber der Union in dem am 1. Juli 1951 beginnenden Jahr ganz oder teilweise berichtigt oder ausgeglichen werden können, daß sie dies aber auf einer flexibleren Basis zu tun wünscht, als in Artikel 10 des Abkommens vorgesehen ist;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, zur Einführung des hiezu notwendigen Verfahrens ein Zusatzprotokoll zu unterzeichnen, durch das die Artikel 9 und 23 des Abkommens sowie die Paragraphen 2 und 9 der Anlage B des Abkommens gewisse Änderungen erfahren; und HABEN
IN DEM WUNSCHE, daß die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls sofort in Kraft treten sollen; sowie
IM HINBLICK auf eine Empfehlung, die der Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit am 4. August 1951 angenommen hat, womit der Wortlaut dieses Zusatzprotokolls genehmigt und den Mitgliedern der Organisation dessen Unterzeichnung empfohlen wird;
FOLGENDES VEREINBART: