Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2005,
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Paragraph 0
01.07.2005
03.12.2004
39/03 Doppelbesteuerung
Abkommen – in Form eines Briefwechsels – über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der British Virgin Islands
StF: BGBl. III Nr. 136/2005 (NR: GP XXII RV 888 VV S. 109. BR: AB: 7271 S. 722.)
Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, des Abkommens wurden am 27. Mai 2005 bzw. 8. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 16, mit 8. Juli 2005 in Kraft.
Ebenfalls gemäß Artikel 16, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 Sitzung 38) gemäß ihrem Artikel 17, Absatz 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
1. In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden, sofern
2. Die British Virgin Islands („BVI“) sind nicht Mitglied der Europäischen Union und nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union, jedoch hat die Regierung des Vereinigten Königreichs die Regierung der BVI ersucht, die Vorschriften der Richtlinie auf freiwilliger Basis anzuwenden.
3. Die BVI nehmen zur Kenntnis, dass es zwar letztlich Ziel der Mitgliedstaaten der EU ist, eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im Wege des Austausches von Informationen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass jedoch drei Mitgliedstaaten, nämlich Österreich, Belgien und Luxemburg, während einer Übergangszeit nicht verpflichtet sind, den Informationsaustausch vorzunehmen, sondern eine Quellensteuer auf die von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden.
4. Die BVI haben eingewilligt, mit Wirkung ab 1. Januar 2005 einen Quellensteuerabzug anzuwenden, sofern die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und sofern die Voraussetzungen des Artikels 17 der Richtlinie generell erfüllt sind.
5. Die BVI haben eingewilligt, die automatische Auskunftserteilung gemäß Kapitel römisch II der Richtlinie ab dem Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 der Richtlinie anzuwenden.
6. Die BVI verfügen über Rechtsvorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Artikeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden.
Der Briefwechsel wurde als Anlage 2 dokumentiert.
e-rk3
Rechtsvorschrift
25.04.2025
20004248
NOR30004632