Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Zusatzprotokoll
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2005,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
18.06.2004
09.11.1995
19/17 Gebietskörperschaften
(Übersetzung)
Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden
StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 129 AB 226 S. 35. BR: 6878 S. 702.)
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1983,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden, dass sie nur Artikel 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. März 2004 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Artikel 11, Absatz 2, für Österreich mit 18. Juni 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Albanien |
Armenien |
Aserbaidschan |
Deutschland |
Frankreich |
Lettland |
Litauen |
Luxemburg |
Moldau |
Niederlande (für das Königreich in Europa) |
Schweden |
Schweiz |
Slowakei |
Slowenien |
Ukraine |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 159]:
Montenegro, Zypern
Die Republik Albanien erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Republik Armenien erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls in den von der Republik Armenien besetzen Gebieten bis zur Beendigung der Besetzung nicht garantieren kann.
Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie nur die Bestimmungen von Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls erklärt das Königreich Belgien, dass es die Bestimmungen des Artikel 4 und 5 des Protokolls anwenden wird.
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls erklärt Bosnien und Herzegowina, dass es die Bestimmungen des Artikel 4 und 5 anwenden wird.
Gemäß Artikel 8, Absatz , des Zusatzprotokolls erklärt die Republik Bulgarien, dass sie nur die Bestimmungen des Artikels 4 anwenden wird.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen von Artikel 4, des Zusatzprotokolls angewendet werden.
Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie nur die Bestimmungen von Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Republik Lettland erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Republik Litauen erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Das Großherzogtum Luxemburg erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass es die Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls erklärt das Fürstentum Monaco, dass es nur die Bestimmungen des Artikels 4 anwenden wird.
Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls erklärt Norwegen, dass es die Bestimmungen des Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Gemäß Artikel 8, des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen, erklärt die Russische Föderation, dass sie die Bestimmungen des Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Schweden erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass es die Bestimmungen von Artikel 4, anwenden wird.
Die Schweiz erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie nur Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Regierung der Slowakischen Republik erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie nur die Bestimmungen von Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Republik Slowenien erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Ukraine erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Mitgliedsstaaten des Europarates, die dieses Protokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften 1) (im folgenden als „Rahmenübereinkommen“ bezeichnet) unterzeichnen –
in Bestätigung der Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften in Grenzgebieten,
entschlossen, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften zu gewährleisten,
in dem Wunsch, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften in Grenzgebieten zu erleichtern und weiterzuentwickeln,
in Anerkennung der Notwendigkeit, das Rahmenübereinkommen mit der derzeitigen Situation in Europa in Einklang zu bringen,
in der Erwägung, dass es angebracht wäre, das Rahmenübereinkommen zu ergänzen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zischen Gebietskörperschaften zu stärken, eingedenk der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung,
in Anbetracht der anlässlich des 40. Jahrestages des Europarates vom Ministerkomitee abgegebenen Erklärung über die grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa, in der unter anderem zu weiteren Maßnahmen zum allmählichen Abbau der Schranken jeder Art – seien es administrative, rechtliche, politische oder psychologische – aufgerufen wird, welche die Entwicklung grenzüberschreitender Vorhaben hemmen könnten -
haben folgende Zusatzbestimmungen vereinbart:
___________________________
1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1983,
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 05.09.2014 eingearbeitet.
e-rk3,
Annahmeurkunde
15.12.2022
20004186
NOR30004555