Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2005,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
16.02.2005
08.07.2022
11.12.1997
99/09 Meteorologie
(Übersetzung)
Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen
StF: BGBl. III Nr. 89/2005 (NR: GP XXI RV 987 AB 1060 S. 98. BR: AB 6628 S. 686.)
BGBl. III Nr. 185/2020 (NR: GP XXV RV 693 AB 713 S. 85. BR: AB 9442 S. 844.)
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1994,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 25, Absatz eins, mit 16. Februar 2005 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten |
Albanien |
Algerien |
Antigua und Barbuda |
Äquatorialguinea |
Argentinien |
Armenien |
Aserbaidschan |
Äthiopien |
Bahamas |
Bangladesch |
Barbados |
Belgien |
Belize |
Benin |
Bhutan |
Bolivien |
Botsuana |
Brasilien |
Bulgarien |
Burkina Faso |
Burundi |
Chile |
China, (einschließlich SVR Hong Kong) |
Cook Inseln |
Costa Rica |
Dänemark, (ohne Färöer Inseln) |
Deutschland |
Dominica |
Dominikanische Republik |
Dschibuti |
Ecuador |
Europäische Gemeinschaft |
El Salvador |
Estland |
Fidschi |
Finnland |
Frankreich |
Gambia |
Georgien |
Ghana |
Grenada |
Griechenland |
Guatemala |
Guinea |
Guyana |
Honduras |
Indien |
Indonesien |
Irland |
Island |
Israel |
Italien |
Jamaika |
Japan |
Jemen |
Jordanien |
Kambodscha |
Kamerun |
Kanada |
Katar |
Kenia |
Kirgisistan |
Kiribati |
Kolumbien |
Demokratische Republik Kongo |
Demokratische Volksrepublik Korea |
Republik Korea |
Kuba |
Kuwait |
Demokratische Volksrepublik Laos |
Lesotho |
Lettland |
Liberia |
Liechtenstein |
Litauen |
Luxemburg |
Madagaskar |
Malawi |
Malaysia |
Malediven |
Mali |
Malta |
Marokko |
Marshallinseln |
Mauritius |
die ehemalige jugoslawische, Republik Mazedonien |
Mexiko |
Föderierte Staaten von Mikronesien |
Moldau |
Mongolei |
Mosambik |
Myanmar |
Namibia |
Nauru |
Neuseeland, (ohne Tokelau) |
Nicaragua |
Niederlande, (für das Königreich in Europa) |
Niger |
Nigeria |
Niue |
Norwegen |
Oman |
Pakistan |
Palau |
Panama |
Papua-Neuguinea |
Paraguay |
Peru |
Philippinen |
Polen |
Portugal |
Ruanda |
Rumänien |
Russische Föderation |
Salomonen |
Samoa |
Saudi-Arabien |
Schweden |
Schweiz |
Senegal |
Seychellen |
Slowakei |
Slowenien |
Spanien |
Sri Lanka |
St. Lucia |
St. Vincent und die Grenadinen |
Südafrika |
Sudan |
Vereinigte Republik Tansania |
Thailand |
Togo |
Trinidad und Tobago |
Tschechische Republik |
Tunesien |
Turkmenistan |
Tuvalu |
Uganda |
Ukraine |
Ungarn |
Uruguay |
Usbekistan |
Vanuatu |
Venezuela |
Vereinigte Arabische Emirate |
Vereinigtes Königreich |
Vietnam |
Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Die Regierung von Australien erklärt, dass es vorteilhaft ist, den zweiten Satz von Artikel 3 Punkt 7, des Protokolls mit Verwendung der überarbeiteten IPCC-Leitlinien anzuwenden, wie in Artikel 5 Punkt 2, des Protokolls sowie in Absatz 5, Litera b, des Annexes zur Entscheidung 13/CMP.1 festgehalten.
Gemäss den Bestimmungen von Artikel 153, des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China von 1990 entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das Kyoto Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong Anwendung finden.
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird weiterhin auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewandt. Das Kyoto Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen findet bis zu einer anderweitigen Mitteilung der Regierung Chinas keine Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Macao.
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 14. Jänner 2008 nachstehende Erklärung zum Protokoll betreffend die Sonderverwaltungsregion Macao abgegeben:
Gemäß Artikel 138, des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf die Sonderverwaltungsregionen Macao der Volksrepublik China Anwendung findet.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäss Artikel 24, Absatz 3, des Protokolls von Kyoto
Folgende Staaten sind derzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft 1 Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Hellenische Republik, Königreich Spanien, Französische Republik, Irland, Italienische Republik, Großherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Portugiesische Republik, Republik Finnland, Königreich Schweden, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die Europäische Gemeinschaft ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 175, Absatz eins, befugt, internationale Übereinkommen zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die zur Erreichung folgender Ziele dienen:
– Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
– Schutz der menschlichen Gesundheit;
– umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
– Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsreduzierungsverpflichtungen aus dem Protokoll durch Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der jeweiligen Kompetenzen erfolgen wird und dass sie bereits Rechtsakte erlassen hat, die von dem Protokoll geregelte Fragen betreffen und für ihre Mitgliedstaaten rechtsverbindlich sind.
Die Europäische Gemeinschaft wird regelmäßig Informationen über einschlägige Rechtsinstrumente der Gemeinschaft im Rahmen der ergänzenden Informationen zur Verfügung stellen, die in ihre nach Artikel 12, des Übereinkommens vorgelegten nationalen Mitteilungen aufgenommen werden mit dem Ziel, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll nach dessen Artikel 7, Absatz 2 und den auf dieser Grundlage angenommenen Leitlinien nachzuweisen.
Die Ratifikation des Protokolls durch die Französische Republik ist im Zusammenhang mit der von der Europäischen Gemeinschaft übernommenen Verpflichtung nach Artikel 4, des Protokolls zu interpretieren. Die Ratifikation erstreckt sich daher nicht auf Territorien der Französischen Republik, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht anwendbar ist.
Gemäss Artikel 4, Absatz 6, des Protokolls bleibt die Französische Republik im Fall des Nichterreichens des zusammengefassten Gesamtniveaus der Emissionsreduktionen dennoch individuell verantwortlich für ihr eigenes Emissionsniveau.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Kanada am 15. Dezember 2011 seinen Rücktritt vom Protokoll notifiziert. Gemäß Artikel 27, Absatz 2, des Protokolls ist der Rücktritt mit 15. Dezember 2012 wirksam geworden.
Die Regierung der Republik Kiribati erklärt, davon auszugehen, dass der Beitritt zum Kyoto Protokoll in keiner Weise einen Verzicht irgendwelcher nach Völkerrecht bestehender Rechte hinsichtlich Staatenverantwortlichkeit für negative Auswirkungen des Klimawandels darstellt und dass keine Bestimmung des Kyoto Protokolls so ausgelegt werden kann, dass sie Prinzipien des allgemeinen Völkerrechts derogiert.
Die Regierung der Republik Nauru ist der Auffassung, dass die Ratifikation des Kyoto Protokolls in keiner Weise einen Verzicht auf Rechtsansprüche nach dem Völkerrecht betreffend die Verantwortlichkeit der Staaten für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen darstellt.
Die Regierung Naurus erklärt weiter, dass sie im Lichte der zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Informationen und Einschätzung der Klimaänderung und ihrer Auswirkungen die Emissionsreduktionsverpflichtungen nach Artikel 3, des Kyoto Protokolls für unzureichend betrachtet, um den gefährlichen anthropogenen Einfluss auf das Klimasystem zu verhindern.
Die Regierung Naurus erklärt, dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfen, dass sie allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts derogieren.
Die Ratifikation des Protokolls erstreckt sich nicht auf Tokelau, es sei denn die Regierung Neuseelands übermittelt dem Depositär eine diesbezügliche Erklärung nach entsprechenden Konsultationen mit diesem Territorium.
Ferner teilte das Vereinigte Königreich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 4. April 2006 mit, dass das Protokoll auf Guernsey und die Insel Man Anwendung findet.
Ferner teilte das Vereinigte Königreich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 2. Jänner 2007 sowie am 7. März 2007 mit, dass das Protokoll auf Gibraltar bzw. Jersey, Bermuda, die Kaimaninseln und die Falklandinseln Anwendung findet.
_____________________
1 Stand 31. Mai 2002
Inhalt: |
Artikel eins, Definitionen
Artikel 2, Politiken und Maßnahmen
Artikel 3, Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen
Artikel 4, Gemeinsame Erfüllung von Verpflichtungen
Artikel 5, Methodische Fragen
Artikel 6, Übertragung und Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten
Artikel 7, Mitteilung von Informationen
Artikel 8, Überprüfung von Informationen
Artikel 9, Überprüfung des Protokolls
Artikel 10, Die Erfüllung bestehender Verpflichtungen weiter vorantreiben
Artikel 11, Finanzierungsmechanismus
Artikel 12, Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
Artikel 13, Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls
Artikel 14, Sekretariat
Artikel 15, Nebenorgane
Artikel 16, Mehrseitiges Beratungsverfahren
Artikel 17, Handel mit Emissionen
Artikel 18, Nichteinhaltung
Artikel 19, Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 20, Änderungen
Artikel 21, Annahme und Änderung von Anlagen
Artikel 22, Stimmrecht
Artikel 23, Verwahrer
Artikel 24, Unterzeichnung und Ratifikation
Artikel 25, In-Kraft-Treten
Artikel 26, Vorbehalte
Artikel 27, Rücktritt
Artikel 28, Verbindliche Wortlaute
Anlage A: Treibhausgase und Sektoren / Gruppen von Quellen
Anlage B: Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen nach Vertragsparteien
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS –
ALS Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen *), im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet,
IM VERFOLG des in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Endziels,
EINGEDENK der Bestimmungen des Übereinkommens,
GELEITET von Artikel 3 des Übereinkommens,
IN ANWENDUNG des durch Beschluss 1/CP.1 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer ersten Tagung
angenommenen Berliner Mandats –
sind wie folgt übereingekommen:
_____________________________________________________________________
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 1999,
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.11.2017 eingearbeitet.
e-rk3
Emissionsbegrenzungsverpflichtung, Emissionsreduktionsverpflichtung, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
03.08.2022
20004173
NOR30004542