Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1985,

Inkrafttretensdatum

25.04.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

(Übersetzung) PROTOKOLL ÜBER STRASSENMARKIERUNGEN ZUM EUROPÄISCHEN ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE

StF: BGBl. Nr. 130/1985

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, dessen Artikel 6, Absatz 2, Litera a,, Artikel 6, Absatz 5, Litera a und Artikel 6, Absatz 7, verfassungsändernd sind, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz eins, für Österreich am 25 April 1985 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben weiters nachstehende Staaten dieses Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Jugoslawien, Luxemburg, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn und Weißrußland. Ukraine und Polen haben am 9. Mai 1984 bzw. 23. August 1984 ihre Beitrittsurkunden hinterlegt.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden Vorbehalte gemäß Artikel 11, Absatz eins, des Protokolls erklärt:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Polen, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn, Ukraine und Weißrußland.

Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland folgenden

Vorbehalt erklärt:

Zu Absatz 6, des Anhangs

(Artikel 29, Absatz 2,)

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht daran gebunden, daß die Zickzack-Linien zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken verboten ist, gelb sein müssen.

Polen hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben: Alle in Punkt 6 Absatz 2, des Anhangs zum Protokoll vorgesehenen Straßenmarkierungen haben weiß zu sein.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN DES AM 8. NOVEMBER 1968 IN WIEN ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN *1) UND DES AM 1. MAI 1971 IN GENF ZUR

UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN EUROPÄISCHEN ZUSATZÜBEREINKOMMENS ZU

DIESEM ÜBEREINKOMMEN *2) SIND,

IN DEM WUNSCH, eine größere Einheitlichkeit der Vorschriften über

Straßenmarkierungen in Europa herbeizuführen,

HABEN folgendes VEREINBART:

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1982,