Bereitstellung und Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2005,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
28.08.2004
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
VEREINBARUNG ÜBER DIE BEREITSTELLUNG UND DEN BETRIEB VON FLUGSICHERUNGSEINRICHTUNGEN UND –DIENSTEN DURCH EUROCONTROL IN DER BEZIRKSKONTROLLZENTRALE DES OBEREN LUFTRAUMS FÜR DIE ZENTRALEUROPÄISCHEN FLUGSICHERUNGSDIENSTE (CEATS) (Brüssel, 27. Juni 1997) samt Anlagen
BESONDERE VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 6 DER VEREINBARUNG ÜBER DIE BEREITSTELLUNG UND DEN BETRIEB VON FLUGSICHERUNGSEINRICHTUNGEN UND –DIENSTEN DURCH EUROCONTROL IN DER BEZIRKSKONTROLLZENTRALE DES OBEREN LUFTRAUMS FÜR DIE ZENTRALEUROPÄISCHEN FLUGSICHERUNGSDIENSTE (CEATS)
StF: BGBl. III Nr. 27/2005 (NR: GP XXII RV 56 AB 86 S. 29. BR: AB 6814 S. 700.)
*Bosnien-Herzegowina römisch drei 27 aus 2005, *Slowakei römisch drei 27 aus 2005, *Tschechische R römisch drei 27 aus 2005, *Ungarn römisch drei 27/2005
Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden gemäß Artikel 14, Absatz 2, der Vereinbarungen am 23. September 2003 beim belgischen Außenministerium hinterlegt. Die Vereinbarungen sind gemäß ihren Artikel 14, Absatz 4, für Österreich mit 28. August 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des belgischen Außenministeriums haben folgende weitere Staaten die Vereinbarungen ratifiziert bzw. angenommen:
Bosnien und Herzegowina, Slowakei, Tschechien und Ungarn.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Vereinbarungen am 23. September 2003 beim belgischen Außenministerium hinterlegt. Die Vereinbarungen sind gemäß ihren Artikel 3, Absatz 4, für Österreich mit 28. August 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des belgischen Außenministeriums haben folgende weitere Staaten die Vereinbarungen ratifiziert bzw. angenommen:
Bosnien und Herzegowina, Slowakei, Tschechien und Ungarn.
Vgl. Präambel Ziffer 2,, daher keine weiteren Dokumente.
e-rk3
02.07.2019
20003976
NOR30004321