Kurztitel

Bereitstellung und Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

28.08.2004

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

VEREINBARUNG ÜBER DIE BEREITSTELLUNG UND DEN BETRIEB VON FLUGSICHERUNGSEINRICHTUNGEN UND –DIENSTEN DURCH EUROCONTROL IN DER BEZIRKSKONTROLLZENTRALE DES OBEREN LUFTRAUMS FÜR DIE ZENTRALEUROPÄISCHEN FLUGSICHERUNGSDIENSTE (CEATS) (Brüssel, 27. Juni 1997) samt Anlagen

BESONDERE VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 6 DER VEREINBARUNG ÜBER DIE BEREITSTELLUNG UND DEN BETRIEB VON FLUGSICHERUNGSEINRICHTUNGEN UND –DIENSTEN DURCH EUROCONTROL IN DER BEZIRKSKONTROLLZENTRALE DES OBEREN LUFTRAUMS FÜR DIE ZENTRALEUROPÄISCHEN FLUGSICHERUNGSDIENSTE (CEATS)

StF: BGBl. III Nr. 27/2005 (NR: GP XXII RV 56 AB 86 S. 29. BR: AB 6814 S. 700.)

Vertragsparteien

*Bosnien-Herzegowina römisch drei 27 aus 2005, *Slowakei römisch drei 27 aus 2005, *Tschechische R römisch drei 27 aus 2005, *Ungarn römisch drei 27/2005

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des Staatsvertrages: Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraums für die Zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS) (Brüssel, 27. Juni 1997) samt Anlagen;
    Besondere Vereinbarung zur Durchführung von Artikel 6 der Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraums für die Zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS) wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der Vereinbarungen in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden gemäß Artikel 14, Absatz 2, der Vereinbarungen am 23. September 2003 beim belgischen Außenministerium hinterlegt. Die Vereinbarungen sind gemäß ihren Artikel 14, Absatz 4, für Österreich mit 28. August 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des belgischen Außenministeriums haben folgende weitere Staaten die Vereinbarungen ratifiziert bzw. angenommen:

Bosnien und Herzegowina, Slowakei, Tschechien und Ungarn.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Vereinbarungen am 23. September 2003 beim belgischen Außenministerium hinterlegt. Die Vereinbarungen sind gemäß ihren Artikel 3, Absatz 4, für Österreich mit 28. August 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des belgischen Außenministeriums haben folgende weitere Staaten die Vereinbarungen ratifiziert bzw. angenommen:

Bosnien und Herzegowina, Slowakei, Tschechien und Ungarn.

Anmerkung

Vgl. Präambel Ziffer 2,, daher keine weiteren Dokumente.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20003976

Dokumentnummer

NOR30004321