Kurztitel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

22.07.2004

Außerkrafttretensdatum

20.06.2017

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Langtitel

ÜBERSETZUNG

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung

StF: BGBl. III Nr. 13/2005 (NR: GP XXII RV 199 AB 228 S. 35. BR: AB 6880 S. 702.)

Änderung

BGBl. III Nr. 82/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 116/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 53/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 64/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 93/2016 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Albanien römisch drei 116 aus 2008, *Andorra römisch drei 82 aus 2006, *Argentinien römisch drei 116 aus 2008, *Belgien römisch drei 82 aus 2006, *Belize römisch drei 82 aus 2006, *Benin römisch drei 82 aus 2006, *Bolivien römisch drei 82 aus 2006, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 53 aus 2012, *Botsuana römisch drei 53 aus 2012, *Brasilien römisch drei 53 aus 2012, *Bulgarien römisch drei 116 aus 2008, *Burkina Faso römisch drei 82 aus 2006, *Chile römisch drei 53 aus 2012, *Costa Rica römisch drei 53 aus 2012, *Dänemark römisch drei 82 aus 2006, *Deutschland römisch drei 13 aus 2005, *Dominikanische R römisch drei 53 aus 2012, *Ecuador römisch drei 82 aus 2006, *Estland römisch drei 13 aus 2005, *Finnland römisch drei 13 aus 2005, *Frankreich römisch drei 13 aus 2005, *Gabun römisch drei 53 aus 2012, *Georgien römisch drei 53 aus 2012, *Griechenland römisch drei 116 aus 2008, *Guyana römisch drei 82 aus 2006, *Honduras römisch drei 116 aus 2008, *Irland römisch drei 116 aus 2008, *Island römisch drei 13 aus 2005, *Italien römisch drei 116 aus 2008, *Kanada römisch drei 13 aus 2005, *Kolumbien römisch drei 53 aus 2012, *Kongo/DR römisch drei 116 aus 2008, *Korea/R römisch drei 116 aus 2008, *Kroatien römisch drei 13 aus 2005, *Lesotho römisch drei 82 aus 2006, *Lettland römisch drei 13 aus 2005,, römisch drei 82 aus 2006, *Liberia römisch drei 82 aus 2006, *Liechtenstein römisch drei 13 aus 2005, *Litauen römisch drei 13 aus 2005, *Luxemburg römisch drei 82 aus 2006, *Malawi römisch drei 53 aus 2012, *Mali römisch drei 13 aus 2005, *Malta römisch drei 53 aus 2012, *Mazedonien römisch drei 82 aus 2006, *Mexiko römisch drei 116 aus 2008, *Montenegro römisch drei 116 aus 2008, *Namibia römisch drei 13 aus 2005, *Neuseeland römisch drei 13 aus 2005, *Niederlande römisch drei 116 aus 2008, *Norwegen römisch drei 13 aus 2005, *Panama römisch drei 13 aus 2005, *Paraguay römisch drei 82 aus 2006, *Polen römisch drei 53 aus 2012, *Portugal römisch drei 116 aus 2008, *Rumänien römisch drei 82 aus 2006, *Samoa römisch drei 93 aus 2016, *Schweden römisch drei 13 aus 2005, *Schweiz römisch drei 64 aus 2015, *Senegal römisch drei 64 aus 2015, *Serbien/Montenegro römisch drei 13 aus 2005, *Slowakei römisch drei 13 aus 2005, *Slowenien römisch drei 13 aus 2005, *Spanien römisch drei 53 aus 2012, *Trinidad/Tobago römisch drei 13 aus 2005, *Tschechische R römisch drei 53 aus 2012, *Tunesien römisch drei 53 aus 2012, *Uganda römisch drei 53 aus 2012, *Ukraine römisch drei 116 aus 2008, *Ungarn römisch drei 82 aus 2006, *Uruguay römisch drei 116 aus 2008, *Vereinigtes Königreich römisch drei 53 aus 2012,, römisch drei 64 aus 2015, *Zentralafrikanische R römisch drei 116 aus 2008, *Zypern römisch drei 82/2006

Ratifikationstext

Erklärung Österreichs

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 23, des Übereinkommens, dass die in diesem "Art". bezeichneten Personen, die österreichische Staatsbürger sind oder in der Republik Österreich ihren ständigen Aufenthalt haben, im Gebiet der Republik Österreich nur die in diesem "Art". bezeichneten Privilegien und Immunitäten genießen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Dezember 2003 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 35, Absatz eins, mit 22. Juli 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Island

Serbien und Montenegro

Kanada

Kroatien

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Mali

Namibia

Neuseeland (ohne Tokelau)

Norwegen

Panama

Schweden

Slowakei

Slowenien

Trinidad und Tobago

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2015,)

Argentinien:

Im Hinblick auf Artikel 23, des Übereinkommens erklärt die Republik Argentinien, dass:

  1. Litera a
    unbeschadet Artikel 15, Absatz 6 und Artikel 16, Absatz eins, Litera d, eine in den Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichnete Person im Gebiet des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß nur die folgenden Privilegien und Immunitäten genießt:
    1. Litera i
      Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
    2. Sub-Litera, i, i
      Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von dieser Person in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder im Zuge ihres Erscheinens oder ihrer Zeugenaussage gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach Beendigung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder ihres Erscheinens oder ihrer Zeugenaussage vor dem Gerichtshof weiterbesteht;
    3. iii
      Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Dokumenten jeder Art sowie ihre Aufgaben für den Gerichtshof oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof betreffenden Unterlagen;
    4. Sub-Litera, i, v
      Das Recht zum Zweck der Kommunikation mit dem Gerichtshof und für in Artikel 19, bezeichnete Personen mit ihrem Berater in Verbindung mit ihrer Zeugenaussage Schriftstücke jeder Art zu empfangen oder abzusenden.
  2. Litera b
    Eine in den Artikel 20 und 22 bezeichnete Person genießt auf dem Gebiet des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß nur die folgenden Privilegien und Immunitäten:
    1. Litera i
      Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
    2. Sub-Litera, i, i
      Befreiung von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von dieser Person im Zuge ihres Erscheinens vor dem Gerichtshof gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof weiterbesteht.

Bolivien:

Die Republik Bolivien erklärt, dass Personen gemäß Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 dieses Übereinkommens, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt der Republik Bolivien sind, während ihres Aufenthaltes auf bolivianischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 23, Litera a, genießen.

Auf Personen gemäß Artikel 20 und 22, die entweder Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt sind, wird Artikel 23, Litera b, dieses Übereinkommens angewendet.

Botsuana:

Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens erklärt die Republik Botsuana, dass Personen, auf die in Litera a und b dieses Artikels verwiesen wird, welche die botsuanische Staatsbürgerschaft oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Botsuana haben, nur die in diesen Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen.

Chile:

Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Republik Chile, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die chilenische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Chile haben, im Hoheitsgebiet der Republik Chile nur die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen.

Deutschland:

Deutschland erklärt gemäss Artikel 23, des Übereinkommens, dass die in den Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, in Deutschland nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Artikel 23, festgelegt, genießen.

Griechenland:

Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Hellenische Republik, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die entweder Staatsbürger der Hellenischen Republik sind oder in ihr ihren ständigen Aufenthalt haben, im Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik die in diesem Artikel genannten Privilegien und Immunitäten genießen.

Italien:

Gemäß Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Italien, dass die Steuerbefreiung für Gehälter, Bezüge und Zulagen nur auf Summen anwendbar sind, die seitens des Internationalen Gerichtshofs an gemäß Artikel 15, Absatz 6, berechtigte Personen bezahlt werden; und

Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Italien, dass die in den Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Italien sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Italien haben, in Italien nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof notwendig sind, wie in Artikel 23, dargelegt.

Kanada:

Kanada erklärt gemäss Artikel 23, des Übereinkommens, dass die in den Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die kanadische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Kanada haben, in Kanada nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Artikel 23, festgelegt, genießen.

Republik Korea:

Die Republik Korea erklärt gemäß Artikel 23, des Übereinkommens, dass die in Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Korea sind oder in Korea ihren ständigen Aufenthalt haben, nur die Privilegien und Immunitäten in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß genießen, wie sie in Artikel 23, Litera a, dargestellt sind, und dass die in Artikel 20 und 22 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Korea sind oder in Korea ihren ständigen Aufenthalt haben, auf koreanischem Gebiet nur die Privilegien und Immunitäten in dem Ausmaß genießen, wie sie zu ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlich sind wie in Artikel 23, Litera b, dargestellt.

Kroatien:

Die Republik Kroatien erklärt gemäss Artikel 23, des Übereinkommens, dass die in diesem "Art". bezeichneten Personen, die kroatische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Kroatien haben, im Gebiet der Republik Kroatien nur die in diesem "Art". festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.

Litauen

In Übereinstimmung mit Artikel 23, des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass die in diesem "Art". bezeichneten Personen, die litauische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Litauen haben, im Gebiet der Republik Litauen nur die in diesem "Art". festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.

Lettland:

Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die in Artikel 23, erwähnten Personen, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt der Republik Lettland sind, im Hoheitsgebiet der Republik Lettland nur die Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 23, genießen.

Malta:

Gemäß Artikel 23, des besagten Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass Personen, auf die in den Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 verwiesen wird, die entweder Staatsangehörige von Malta oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Malta sind, im Hoheitsgebiet von Malta Privilegien und Immunitäten nur in dem Ausmaß genießen, als dies für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben oder ihrer Erscheinung oder Zeugenaussage vor dem Gerichtshof, wie in Artikel 23, genannt, erforderlich ist.

Mexiko:

Die Vereinigten Mexikanischen Staaten erklären, dass die in Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen sowie die in Artikel 20 und 22 bezeichneten Personen, die Staatsbürger Mexikos sind oder in Mexiko ihren ständigen Aufenthalt haben, die in Artikel 23, vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen, solange sie sich auf mexikanischem Gebiet befinden.

In Übereinstimmung mit der Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten können der Internationale Gerichtshof und seine Organe kein Grundeigentum auf mexikanischem Gebiet erwerben.

Neuseeland:

Neuseeland erklärt gemäss Artikel 23, des Übereinkommens, dass die in den Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die neuseeländische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Neuseeland haben, in Neuseeland nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Artikel 23, festgelegt, genießen. Neuseeland erklärt weiter, dass sich im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Status von Tokelau die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden weiteren Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.

Polen:

Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, welche die polnische Staatbürgerschaft oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Polen haben, nur die Privilegien und Immunitäten gemäß dieses Artikels genießen, während sie sich im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhalten.

Portugal:

Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Portugal, dass die in Artikel 23, bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Portugal sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Portugal haben, auf portugiesischem Gebiet nur die in Artikel 23, genannten Privilegien und Immunitäten genießen.

Rumänien:

Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Rumänien, dass Personen gemäß Artikel 15, 16, 18, 19 und 21, die rumänische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt in Rumänien sind, auf rumänischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben oder ihrem Erscheinen als Zeugen vor dem Gerichtshof gemäß Artikel 23, Litera a, erforderlich sind. Personen gemäß Artikel 20 und 22, die rumänische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt in Rumänien sind, genießen auf rumänischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten, die für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof gemäß Artikel 23, Litera b, erforderlich sind.

Schweiz: Erklärung:

In Übereinstimmung mit Artikel 23, des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass die in diesem "Art". bezeichneten Personen, die Staatsangehörige der Schweiz sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Schweiz haben, im Gebiet der Schweiz nur die in diesem "Art". festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.

Slowakei:

Die slowakische Republik erklärt, dass die in den Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die slowakische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Slowakei haben, in der slowakischen Republik nur die in Artikel 23, Buchstabe a des Übereinkommens genannten Privilegien und Immunitäten genießen. Die in den Artikel 20 und 22 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die slowakische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Slowakei haben, genießen in der slowakischen Republik nur die in Artikel 23, Buchstabe b des Übereinkommens genannten Privilegien und Immunitäten.

Spanien:

Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt das Königreich Spanien, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die entweder Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Spanien sind, nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben oder ihrer Erscheinung oder Zeugenaussage vor dem Gerichtshof, wie in Artikel 23, vorgesehenen, erforderlich ist.

Tschechische Republik:

Gemäß Artikel 23, Litera a und b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Tschechischen Republik, dass Staatsbürger der Tschechischen Republik oder Personen die ihren ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik haben, im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik Privilegien und Immunitäten in dem Ausmaß, wie in Artikel 23, vorgesehenen, genießen.

Ukraine:

Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass auf ukrainischem Gebiet die Staatsbürger der Ukraine sowie andere Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in der Ukraine haben, nur die Privilegien und Immunitäten genießen, wie sie in dem Artikel festgelegt sind.

Vereinigtes Königreich:

Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass Personen, auf die in Litera a und b dieses Artikels verwiesen wird, die Staatsbürger des Vereinigten Königreichs sind oder ihren ständigen Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben, im Vereinigten Königreich nur die in diesen Absätzen genannten Privilegien und Immunitäten genießen.

Das Vereinigte Königreich erachtet sich nicht an Artikel 15, Absatz 3, gebunden.

Ferner teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dem Generalsekretär in einer am 11. März 2010 erhaltenen Mitteilung folgendes mit:

„Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifizierung des obengenannten Übereinkommens auf folgende Gebiete ausgedehnt wird, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich zeichnet:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausweitung des obengenannten Übereinkommens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.“

Das Vereinigte Königreich hat den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens wie folgt ausgedehnt:

– durch eine vom Generalsekretär am 11. Februar 2013 erhaltene Mitteilung:

„Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifikation des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet der Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausweitung des zuvor genannten Übereinkommens auf die Insel Man am dreißigsten Tag nach Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.“

– durch eine vom Generalsekretär am 20. April 2015 erhaltene Mitteilung:

„Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifikation des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet von Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausweitung des Übereinkommens auf Gibraltar ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung rechtswirksam wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen1 durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

Im Hinblick darauf, dass durch das am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen angenommene Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs der Internationale Strafgerichtshof mit der Befugnis, seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen der schwersten Verbrechen von internationalem Belang auszuüben, errichtet wurde;

Im Hinblick darauf, dass Artikel 4 des Römischen Statuts vorsieht, dass der Internationale Strafgerichtshof Völkerrechtspersönlichkeit und jene Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist, besitzt;

Im Hinblick darauf, dass Artikel 48 des Römischen Statuts vorsieht, dass der Internationale Strafgerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats des Römisches Statuts die für die Erfüllung seiner Ziele notwendigen Privilegien und Immunitäten genießt;

Sind wie folgt übereingekommen:

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1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 14.5.2015 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Rechtsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20003917

Dokumentnummer

NOR30004258