Kurztitel
Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 143/2004
Inkrafttretensdatum
01.12.2004
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SÜDAFRIKA ÜBER POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT
StF: BGBl. III Nr. 143/2004
Ratifikationstext
Die Notifizierungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 2. September 2003 bzw. 28. Oktober 2004 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Dezember 2004 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Südafrika (nachstehend hierin gemeinsam als die „Vertragsparteien“ und einzeln als die „Vertragspartei“ bezeichnet);
Im BESTREBEN die guten Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Südafrika zu konsolidieren und zu entwickeln;
in dem WUNSCHE, Frieden, Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in den jeweiligen Ländern zu fördern;
im BEWUSSTSEIN der Wichtigkeit der Förderung und Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verbrechensbekämpfung;
unter BERÜCKSICHTIGUNG der Ziele und Grundsätze internationaler Vereinbarungen, deren Parteien sie sind, sowie der Resolutionen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen zur Verbrechensbekämpfung;
HABEN Folgendes VEREINBART: