Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

16.03.2004

Außerkrafttretensdatum

07.02.2022

Unterzeichnungsdatum

24.06.1998

Index

89/07 Umweltschutz

Langtitel

(Übersetzung)

Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle samt Erklärungen

StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 134 AB 239 S. 35. BR: AB 6873 S. 702.)

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2013,)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in französischer und russischer Sprache1 durch Auflage im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Protokolls zum Übereinkommen am 17. Dezember 2003 beim Generalsekretärs der Vereinten Nationen hinterlegt. Das Protokoll zum Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 17, Absatz 2, für Österreich mit 16. März 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Kanada, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Moldova, Monaco, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern.

(Übersetzung)
ERKLÄRUNGEN

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1985 als Bezugsjahr für die Verpflichtungen nach diesem Absatz.

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 11 des Protokolls, dass sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Estland

Gemäß Artikel 3, Absatz eins und Anhang römisch eins des Protokolls legt die Republik Estland die Bezugsjahre wie folgt fest:

Quecksilber (Hg) – Jahr 1990

Cadmium (Cd) – Jahr 1990

Blei (Pb) – Jahr 1990.

Finnland

Die Republik Finnland bestätigt gemäss Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.

Kanada

Erklärung gemäss Artikel 7, Absatz 3 :, Kanada beabsichtigt, in Einklang mit Artikel 7, Absatz 3, des Protokolls zu handeln.

Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Luxemburg

Das Großherzogtum Luxemburg erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.

Niederlande

Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Artikel 11, Absatz 2, des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle, dass es beide der in diesem Absatz genannten Streitbeilegungsverfahren als obligatorisch gegenüber jeder Vertragspartei akzeptiert, die eines oder beide Mittel der Streitbeilegung anerkennt.

Monaco

Das Fürstentum Monaco erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1992 als Bezugsjahr.

Norwegen

Das Königreich Norwegen erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.

Norwegen erklärt gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls, dass es das folgende Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die dieselbe Verpflichtung eingeht:

  1. Litera a
    Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.

Rumänien

Rumänien erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1989 als Bezugsjahr.

Serbien

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Serbien am 17. Mai 2012 gemäß Artikel 3, Absatz eins und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr deklariert und in Übereinstimmung mit Anhang römisch VI erklärt, dass es als eine Staatswirtschaft im Übergang betrachtet werden will.

Slowakei

Die Slowakische Republik erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.

Spanien

Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch XXVII.1.f].

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1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien –

entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen;

besorgt darüber, dass Emissionen bestimmter Schwermetalle über nationale Grenzen befördert werden und Schäden an Ökosystemen mit Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft verursachen und schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können;

in Anbetracht dessen, dass Verbrennungs- und Industrieprozesse die vorrangigen anthropogenen Quellen von Emissionen

von Schwermetallen in die Atmosphäre sind;

in dem Bewusstsein, dass Schwermetalle natürliche Bestandteile der Erdrinde sind und dass viele Schwermetalle in bestimmten Formen und angemessenen Konzentrationen lebensnotwendig sind;

unter Berücksichtigung vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über die Emissionen, geochemischen Prozesse, den atmosphärischen Transport und die Auswirkungen von Schwermetallen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie über Minderungsverfahren und –kosten;

in dem Bewusstsein, dass es Techniken und Verfahren zur Verringerung der durch die Schwermetallemissionen verursachten Luftverunreinigung gibt;

in dem Bewusstsein, dass die wirtschaftlichen Bedingungen von Ländern im Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) unterschiedlich sind und sich die Wirtschaft in bestimmten Ländern im Übergang zur Marktwirtschaft befindet;

entschlossen, Maßnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen bestimmter Schwermetalle und ihrer entsprechenden Verbindungen unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen;

in Bekräftigung dessen, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;

in dem Bewusstsein, dass Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen von Schwermetallen auch zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in Gebieten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der UN-ECE einschließlich der Arktis und internationaler Gewässer beitragen würden;

in der Erkenntnis, dass die Minderung der Emissionen bestimmter Schwermetalle zusätzlichen Nutzen für die Minderung der Emissionen anderer Schadstoffe mit sich bringen kann;

in dem Bewusstsein, dass weitere und wirksamere Maßnahmen zur Begrenzung und Verringerung der Emissionen bestimmter Schwermetalle erforderlich sein können und dass beispielsweise von den Auswirkungen ausgehende Studien eine Grundlage für weitere Maßnahmen darstellen können;

in Anbetracht des wichtigen Beitrags des privaten und des nichtstaatlichen Sektors zu den Kenntnissen über die mit Schwermetallen in Verbindung gebrachten Auswirkungen, vorhandene Alternativen und Minderungsverfahren und ihre Rolle bei der Verringerung der Emissionen von Schwermetallen;

im Bewusstsein der Maßnahmen zur Begrenzung von Schwermetallen auf nationaler Ebene und in internationalen Foren –

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

1. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.2.2013 eingearbeitet.

2. Dokumentalistische Gliederung:

Anhang römisch eins = Anlage 1

Anhang römisch II = Anlage 2

Anhang römisch III = Anlage 3

Anhang römisch IV = Anlage 4

Anhang römisch fünf = Anlage 5

Anhang römisch VI = Anlage 6

Anhang römisch VII = Anlage 7

Schlagworte

e-rk3

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Verbrennungsprozess, Umweltpolitik

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20003868

Dokumentnummer

NOR30004206