Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot
Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1977,
15.08.1977
(Übersetzung)
PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES AM 23. SEPTEMBER 1910 IN BRÜSSEL UNTERZEICHNETEN ÜBEREINKOMMENS ZUR EINHEITLICHEN FESTSTELLUNG BESTIMMTER REGELN ÜBER HILFELEISTUNG UND BERGUNG IN SEENOT *1)
StF: BGBl. Nr. 467/1977 (NR: GP XIII RV 938 AB 1023 S. 100. BR: AB 1092 S. 329.)
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*1) Kundgemacht in RGBl. Nr. 33/1913
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. April 1974 bei der belgischen Regierung hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 4, Absatz eins, am 15. August 1977 in Kraft getreten.
Derzeit gehören folgende weitere Staaten dem Protokoll an:
Ägypten, Belgien, Jugoslawien, Syrien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Jersey, Guernsey und der Insel Man).
Die Vertragsparteien,
in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, das am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot zu ändern,
haben folgendes vereinbart: