Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
02.02.1957
17.10.1955
99/01 Straßenverkehr
(Übersetzung)
KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR
PROTOKOLL ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN *)
StF: BGBl. Nr. 222/1955
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
„Mit Beziehung auf Artikel 15, Absatz 5, dieses Protokolls behält sich die Regierung Finnlands das Recht vor, das St. Andreas-Kreuz bei beschrankten Bahnübergängen zu verwenden.“
Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. Jänner 1955 eingelangt ist, hat die Regierung der Niederlande die Geltung des Protokolls auf Surinam und Niederländisch Neu-Guinea ausgedehnt.
Die Regierung der Niederlande hat mitgeteilt, daß sie die Bestimmungen des Abkommens über den Straßenverkehr gemäß seinem Artikel 28 und die Bestimmungen des Protokolls über Straßenverkehrszeichen gemäß seinem Artikel 57, auch auf die Niederländischen Antillen anwenden werde.
Die Regierung Portugals hat mitgeteilt, daß sie seine Bestimmungen gemäß Artikel 57, auch auf die portugiesischen überseeischen Provinzen von Angola und Mozambique anwenden werde.
Portugal ist durch den neuen Absatz 3a des Artikels 35 nicht gebunden.
Die Regierung von Spanien hat im Sinne des Artikels 28 des Abkommens über den Straßenverkehr und gemäß Artikel 57 des Protokolls über Straßenverkehrszeichen erklärt, daß das Abkommen und das Protokoll auch für die von Spanien verwalteten Orte und Provinzen in Afrika gelten sollen.
Im Bestreben, durch ein einheitliches System der Verkehrszeichen (Straßensignalisation) die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten und den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern, haben die an diesem Protokoll beteiligten Staaten die folgenden Bestimmungen vereinbart:
___________________________
*) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom 23. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom 7. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 22.10.1964 eingearbeitet.
09.06.2023
20003700
NOR30004018