Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

02.02.1957

Unterzeichnungsdatum

17.10.1955

Index

99/01 Straßenverkehr

Langtitel

(Übersetzung)

KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR

PROTOKOLL ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN *)

StF: BGBl. Nr. 222/1955

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1959,)

Finnland

„Mit Beziehung auf Artikel 15, Absatz 5, dieses Protokolls behält sich die Regierung Finnlands das Recht vor, das St. Andreas-Kreuz bei beschrankten Bahnübergängen zu verwenden.“

Niederlande

Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. Jänner 1955 eingelangt ist, hat die Regierung der Niederlande die Geltung des Protokolls auf Surinam und Niederländisch Neu-Guinea ausgedehnt.

Die Regierung der Niederlande hat mitgeteilt, daß sie die Bestimmungen des Abkommens über den Straßenverkehr gemäß seinem Artikel 28 und die Bestimmungen des Protokolls über Straßenverkehrszeichen gemäß seinem Artikel 57, auch auf die Niederländischen Antillen anwenden werde.

Portugal

Die Regierung Portugals hat mitgeteilt, daß sie seine Bestimmungen gemäß Artikel 57, auch auf die portugiesischen überseeischen Provinzen von Angola und Mozambique anwenden werde.

Portugal ist durch den neuen Absatz 3a des Artikels 35 nicht gebunden.

Spanien

Die Regierung von Spanien hat im Sinne des Artikels 28 des Abkommens über den Straßenverkehr und gemäß Artikel 57 des Protokolls über Straßenverkehrszeichen erklärt, daß das Abkommen und das Protokoll auch für die von Spanien verwalteten Orte und Provinzen in Afrika gelten sollen.

Präambel/Promulgationsklausel

Im Bestreben, durch ein einheitliches System der Verkehrszeichen (Straßensignalisation) die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten und den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern, haben die an diesem Protokoll beteiligten Staaten die folgenden Bestimmungen vereinbart:

___________________________

*) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom 23. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom 7. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 22.10.1964 eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR30004018